Dies ist eine Diskussion zu Baugenehmigung bei "Ausmauern" eines bestehenden Glashauses? innerhalb des Forums Baurecht
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| habe folgende Frage: Angenommen jemand besitzt in seinem Garten (in Bayern) 3 Glashäuser (ähnlich Gewächshäusern oder Treibhäusern) einer alten Gärtnerei, von der Grundfläche insgesamt 200m² die rundum aus Glasscheiben in einer Stahkonstruktion bestehen, und möchte nun die Wände innen oder außen mit Ziegelsteinen aufmauern während das Glashaus noch steht und dann das Dach erneuern durch ein Holzdach mit Kunstschiefer, auch das während das Glashaus noch steht, und danach die Glasscheiben entfernt nachdem die Ziegel aufgemauert sind, braucht er in diesem Fall eine Baugenehmigung? Beste Grüße |
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| AW: Baugenehmigung bei "Ausmauern" eines bestehenden Glashauses? Da damit vermutlich auch eine Nutzungsänderung einhergeht: JA. |
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| Ja, Nutzungsänderung soll hier angenommen werden. Das wäre dann soweit geklärt. Anderer Fall: Was wäre denn, wenn jemand genau das beschrieben täte, aber in den Häusern weiterhin gewerblich Pflanzen anbaut. (Also alles bleibt gleich, nur anstatt der Glashäuser werden es gemauerte Häuser) - das heißt wenn es keine Nutzungsänderung gäbe. |
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| AW: Baugenehmigung bei "Ausmauern" eines bestehenden Glashauses? Bei einer Baugenehmigung wird immer ein konkreter Bau genehmigt, d.h. Form und Ausführung spielen eine Rolle. Daher wird für eine so massive Änderung auch eine Genehmigung erforderlich sein. |
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| AW: Baugenehmigung bei "Ausmauern" eines bestehenden Glashauses? Zitat:
Andererseits erläuterte mir ein Mitarbeiter des Bauamtes, daß es keine Vorschrift gibt, die das Material eines Schuppens vorschreibt. Wenn also in meinem Fall eine marode Holzverschalung gegen ein Mauerwerk ausgetauscht wird, sei keine Baugenehmigung erforderlich. Es sei ja eine Sanierung. Nutzungsänderung oder Vergrößerung ist auch nicht gegeben. Aber das kann ein anderes Bauamt ganz anders sehen. Es schadet auf jeden Fall nichts und es wird auch nichts kosten wenn man beim Bauamt mal vorstellig wird. Aber viele Sachbearbeiter möchten einen leeren Schreibtisch haben und verweisen auf die Möglichkeit einer Bauvoranfrage. Die kostet dann, sie ist für einige Jahre verbindlich und kann nur von Bauvorlageberechtigten eingereicht werden. Dazu zählt ein Maurermeister, ein Bautechniker, ein Zimmermannmeister, ein Bauingenieur oder auch ein Architekt. Das kann aber in den jeweiligen Bauordnungen der Länder auch anders geregelt sein. pauline |
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