Dies ist eine Diskussion zu Bauamt reagiert nicht auf Widerspruch innerhalb des Forums Baurecht
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| Bauamt reagiert nicht auf Widerspruch angenommen, ein Bauherr wird im Oktober 2009, d.h. vor mehr als 2Jahren, wegen angeblicher "abweichender Bauusführung der Garage" gem. § 28 VwVfG NRW und § 55 OWiG von einem Kreisbaumt in NRW angehört. Hieraufhin antwortet der Bauherr fristgemäß und weist alle Vorwürfe über einen von ihm beauftragten Fachanwalt zurück. Hierfür fallen dem Bauherren natürlich nicht unerhebliche Kosten an. Nun läßt das Bauamt aber über 2 Jahre nichts von sich hören. Hier nun meine Fragen: 1. Ist das so normal oder muss nicht das Bauamt auch innerhalb einer Frist antworten? 2. Kann mann nach 2 Jahren nicht davon ausgehen, dass sich der Vorgang inzwischen erledigt hat oder 3. könnte es nicht sein, dass das Bauamt deshalb so lange herauszögert weil das Bauamt für die erheblichen Anwaltskosten aufkommen muss, wenn sich rechtssicher herausstellt, dass der Vorwurf ungerechtfertigt war. 4. Sollte man nach nunmehr 2 Jahren nicht dem Bauamt schriftlich eine Frist für eine "rechtsmittelfähige Entscheidung"setzen? Vielen Dank im Voraus für Meinungen und Aussagen zu diesem Sachverhalt. |
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| AW: Bauamt reagiert nicht auf Widerspruch Zitat:
Ich glaube nicht, dass der Bauherr einen derartigen Anspruch hat, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist. |
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| AW: Bauamt reagiert nicht auf Widerspruch Zitat:
Zum Einen kostet in der Regel solch ein Fachanwalt bis zu 200 €/h und läßt sich jede Antwort gut bezahlen, daher kann man sicherlich gut vorstellen, das einem Bauherrn das irgendwann zu teuer wird. Man liegt ja oft falsch. Ist es denn so, dass tatsächlich eine Behörde jemanden zu unrecht beschuldigen darf und dann nicht mit Konsequenzen für Nachteile die durch eine falsche Anschuldigung entstehen rechnen muss? Gerade im Baurecht ist es doch oft so, dass sich Ottonormalverbracher mit den einzelnen Paragraphen usw. nicht genügend auskennt und sich dann fachkundige Hilfe sucht. Wer schon mal so einen Anhörungsbogen bekommen hat, wo Abriss angedroht wird und bis zu 50.000,00 € an Bußgeld fällig werden kann wird sich sicherlich immer fachlich beraten lassen um nicht auch noch falsch zu antworten. Das kostet natürlich Geld. Letzendlich wäre es dann doch tatsächlich so, dass jeder jeden anschuldigen ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Gruß |
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| AW: Bauamt reagiert nicht auf Widerspruch Zitat:
Das klingt für mich jetzt nicht sonderlich dramatisch. Ist aber auch egal. Ganz nüchtern betrachtet läuft es auf die Frage hinaus, ob der Bauherr einen Anspruch gegen die Behörde hat oder nicht. Dass sich jemand zu Unrecht beschuldigt fühlt, gibt für so einen Anspruch nichts her, solange es keine Vorschrift gibt, die ihm dafür einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten einräumt. Und da ist der Bauherr (oder sein Anwalt) gefordert, diese Anspruchsgrundlage zu benennen, auch wenn die Behörde von Amts wegen verpflichtet ist, selbst zu überprüfen, ob es eine derartige Anspruchsgrundlage gibt. |
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| AW: Bauamt reagiert nicht auf Widerspruch Gehe nicht zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst. Nutznieser ist doch der Bauherr, der die angeblich in abweichender Form errichtete Garage sein Eigen nennt. Es gab eine Anhörung nach § 28 VwVfG. Der Bauherr nimmt Stellung. Nix passiert seitens der Behörde. Schlechter (Behörden-) Stil. Das Kreisbauamt hat aber weder davor, noch danach z.Z. einen Verwaltungsakt erlassen (Baugenehmigung, Rückbauverfügung) angeordnet, oder ? Warum will der Bauherr unbedingt die Behörde aufwecken ? Das würde nach der Fallschilderung doch ggf. nur einen Nachteil für den Bauherrn bedeutet. Man könnte auch folgende Strategie fahren:
Am Zug ist die Behörde; nicht der Bauherr. Wenn die Behörde also nicht reagiert - über Jahre hinweg - dann würde ich unterstellen, dass die Behörde
Sollte die Behörde in ein paar Jahren doch noch mal aktiv werden, dann würde ich der Behörde deren Untätigkeit als Duldung auslegen. Falls der Bauherr aber eine definitive Antwort haben will oder benötigt, so kann er sich auch ohne Einbindung des Rechtsanwaltes bei den zuständigen Mitarbeitern der Behörde mal erkundigen ... Die Kosten des Rechtsanwaltes bekommt der Bauherr auf keinen Fall vom Kreisbauamt zurück. Mir ist keine Grundlage hierfür bekannt. Daher scheidet diese Vermutung aus. |
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