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Bauamt: Einspruch zurückweisen.

Dies ist eine Diskussion zu Bauamt: Einspruch zurückweisen. innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 03.08.2011, 17:34
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Bauamt: Einspruch zurückweisen.

Herr K. will ein Haus bauen in Baden Würtemmberg.
Seit viereinhalb Monaten liegt der Bauantrag auf dem Bauamt.

Es gab einen Einspruch.
Dieser ist laut Bauamt nicht gerechtfertigt.
Das Bauamt behauptet nun, die Frau, die den Einspruch eingereicht hat, sei krank, und deshalb könne der Einspruch nicht zurückgewiesen werden. Solange müsse man noch warten.

Ist das Unfug?

Muß man die Olle wirklich vorher zurückweisen?

Versucht sich das Bauamt hier lediglich aus der Fristverletzung nach LBO rauszureden?

Was kann Herr K. tun, wenn das Bauamt die zulässigen Fristen wegen Überlastung überschreitet, und sich die Baubezirksleiter blöd stellen.

Geändert von le_woltaire (04.08.2011 um 12:08 Uhr).
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Alt 04.08.2011, 12:03
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AW: Bauamt: Einspruch zurückweisen.

Bitte noch nachtragen in welchem Bundesland der Fall spielt ...

Für den Freistaat Bayern kann ich folgendes sagen:

Es kommt immer wieder zu Mißverständnissen, aber nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gibt es keine Frist innerhalb deren die Baugenehmigungsbehörde über den Bauantrag entscheiden muss.

Die Frist von "1 Monat" ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 BayBO und besagt, dass die Baugenehmigungsbehörde zum Bauantrag u.a. die Stellen anhört, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann (hier z.B. das gemeindliche Einvernehmen). Diese stellen müssen binnen 1 Stellung nehmen, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt.

Die Beteiligung der kranken Nachbarin stellt die Baugenehmigungsbehörde vor ein echtes Problem, wenn es um nachbarschützende Belange geht. Man muss es ja mal so sehen, dass die Baugenehigung ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur für den Antragsteller wirkt, sondern auch für die Nachbarn zu einer Belastung führen kann (Stichwort: begünstigender/belastender VA). Und hier ist ggf. mit einer Klage der Nachbarin gegen die Baugenehmigungsbehörde zu rechnen. Dagegen will sich die Baugenehmigungsbehörde natürlich wappnen.
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frist verletzung zurückweisung einspruch bauamt

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