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Anrecht auf Gehweg vor Haus?

Dies ist eine Diskussion zu Anrecht auf Gehweg vor Haus? innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 10.07.2011, 22:17
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Anrecht auf Gehweg vor Haus?

Herr K. besitzt ein Grundstück am Ende einer Sackgasse in Baden Württemberg. Dort steht momentan sein Fertighaus. Vor dem Grundstück gibt es keinen Gehweg sondern eine Wiese mit einer schmalen Autozufahrt zur Garage. Ein Wendehammer sollte dort in den 70er Jahren gebaut werden. Dieser wurde von der Familie von Herrn K. damals bezahlt aber nie umgesetzt.

Der Wendehammer mit Gehweg ist immer noch im Bebauungsplan.

Herr K. will sein Fertighaus nun abreissen und eine Villa darauf bauen. Eine Bauvoranfrage läuft gerade. Der Architekt von Herr K. hat auf den fehlenden Wendehammer nochmal hingewiesen und Befreiungen beantragt. Herr K. möchte seine Villa nämlich nach dem Bebauungsplan direkt auf 3 Meter an den geplanten Wendehamer stellen.

Hat Herr K. unter den gegebenen Umständen ein Anrecht auf ein Stück Gehweg?

Kann Herr K. etwas tun, damit der Wendehammer endlich umgesetzt wird?
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  #2 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 10:04
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AW: Anrecht auf Gehweg vor Haus?

Zitat:
Kann Herr K. etwas tun, damit der Wendehammer endlich umgesetzt wird?
Der Weg, mit der Gemeinde zu sprechen, ist schon der richtige. Welche Argumente hat denn die Gemeinde, den Wendehammer nicht auszubauen?

Sollte die Gemeinde den Bau des Wendehammers weiterhin ablehnen, bliebe, abgesehen von politischer Einflussnahme, nur der beschwerliche Weg zum Verwaltungsgericht.

Rechtlich sieht es so aus, dass nach § 123 Abs. 2 BauGB Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen.

Das klingt ja schon nicht schlecht. In § 123 Abs. 3 BauGB heißt es dann aber, ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

Eine Erschließungspflicht der Gemeinde kann sich jedoch aus bestimmten Rechtsgründen ergeben. Wenn etwa der K über die Erschließungskosten für die Straße (deren Bestandteil ja der Wendehammer ist) eine Ablösevereinbarung mit der Gemeinde getroffen hat. Ebenso kann die erteilte Baugenehmigung für das Fertighaus, welche eine gesicherte Erschließung voraussetzt, oder der Bebauungsplan zu einer Erschließungspflicht führen.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 13:01
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AW: Anrecht auf Gehweg vor Haus?

Zitat:
Zitat von Kissenschlacht Beitrag anzeigen
Der Weg, mit der Gemeinde zu sprechen, ist schon der richtige. Welche Argumente hat denn die Gemeinde, den Wendehammer nicht auszubauen?
Die Wiese vor dem Grundstück von Herr K. befindet sich in Privatbesitz. Darauf steht eine leerstehende Halle.
Diese wurde von Herrn Ks Familie damals angemietet, jedoch ist Herr K. damals aus der Halle raus, da es hiess, der Wendehammer käme und die Halle müsse nun abgerissen werden.

Herr K. will ja eigentlich nur Bauen.
Er benötigt beispielsweise nun eine Befreiung, was das Baufenster betrifft, da er nach LBO eine Abstandsfläche von 4 Metern zur Wiese nach vorne benötigt. Jedoch der Bebauungsplan mit Wendehammer nur 3 Meter zum Strassenraum Abstand vorgibt...

Die Befreiungen des Bauvorhabens richten sich somit stark nach dem geplanten Wendehammer. Einen Einspruch der Nachbarn gegen alle Befreiungen gibt es bereits.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 13:34
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AW: Anrecht auf Gehweg vor Haus?

Zitat:
Zitat von le_woltaire Beitrag anzeigen
Er benötigt beispielsweise nun eine Befreiung, was das Baufenster betrifft,
Dann sollte er in Hinsicht auf die Erzwingung eines Wendehammers lieber kleine Brötchen backen. Wenigstens vorerst.

Zitat:
Einen Einspruch der Nachbarn gegen alle Befreiungen gibt es bereits.
Na dann: bonne chance (denn die Einsprüche machen es dem Stadtrat nicht leichter), und auf gute Nachbarschaft.
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