Dies ist eine Diskussion zu Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? innerhalb des Forums Baurecht
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| Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? ich weiß, daß dies jetzt fast eine juristische Fragestellung ist, aber ich versuchs trotzdem: - Angenommen, jemand hätte im Frühjahr kleines Bauvorhaben (Garage mit Nebenraum) angeleiert, der Archtitekt hätte über einen infrage kommenden Bauunternehmer von einem großen Baustoffhändler ein Angebot über die benötigten Baustoffe einholen lassen. Zum Vergleich hätte der Bauherr weitere Angebote eingeholt. - Das Erstgenannte Angebot wäre aber das Günstigste, der oben erwähnte Bauunternehmer für einen Teil des Gewerkes ebenfalls. Er (der beauftragte Bauunternehmer, an den das Angebot gerichtet war) ruft die Lieferung gemäß des vorliegenden Angebotes beim Baustoffhändler ab, bittet ihn, die Rechnung aber direkt an den Bauherrn zu schicken. - Eine Woche "nach" Lieferung stellt der Baustoffhändler plötzlich fest, daß er die Preise nicht halten kann und schickt dem Bauherrn eine Auftragsbestätigung mit deutlich höheren Preisen, mit der Argumentation, er habe "ihm" ja nie ein Angebot gemacht, und jetzt könne er die Preise einsetzen, die er für richtig halte. - Der Bauherr bezahlt natürlich nur den Preis wie angeboten, jetzt droht Baustoffhändler mit Rechtsweg, Klage etc. - Wie wäre dann die Position des Bauherrn dabei, hätte er was befürchten? Gruß kbn |
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| AW: Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? Hallo! Es ist gut, dass es "fast" eine juristische Frage ist, denn wir sind hier ja auch in einem Juraforum! Von daher ist das sehr zutreffend. Die Frage ist nicht nur juristisch, sondern auch komplex. Der Bauherr (B) beauftragt den Architekten (A) Angebote einzuholen. Baunternehmer (U) ist in der Durchführung der billigere und er hat auch noch den Baustoffhändler (H) an der Hand, welcher dem U einen guten Preis machen kann. Somit haben wir den B, der den A beauftragt, den U die Arbeit durchzuführen und Material zu bestellen und U besorgt das Material über den H. Wir haben hier eine Mischung aus "Verbraucher"-Vertrag (B und A), einen "Unternehmer"-Vertrag (A und U) und einen Handels-Vertrag (U und H - das sind zwar auch Unternehmer aber auch Kaufleute - also Istkaufmänner, wobei der A eben "nur" ein Freiberufler ist). Der A handelt im Auftrag des B. Gehen wir davon aus, dass hier die entsprechende Vertretungsmacht vorliegt (gewöhnlich hat der Architekt diese). Somit handelt A im Namen und für den B. Verträge, die der A für B schliesst werden gegen den B wirksam. A beauftragt nun im Namen des B das Bauunternehmen U mit der Besorgung des Materials und der Durchführung der Arbeit. Hier liegt KEINE Erteilung einer Vertretungsmacht vor. A kann für B an U keine Vollmacht erteilen und somit handelt U nicht FÜR B durch A (Ja, ich weiss - ist kompliziert! Also langsam und bewusst lesen!). U erhält lediglich einen Dienstleistungsauftrag. U wird ja auch tätig und bestellt die Ware bei H. Und jetzt wird es RICHTIG interessant: U ist Istkaufmann (§1 HGB) und H natürlich auch. Wenn sich Kaufleute Angebote zuschieben, dann gelten die als angenommen, wenn denen nicht widersprochen wird. Laut SV hat H dem U nicht widersprochen. Somit ist ein Vertrag zu den genannten günstigen Preisen zwischen U und H zustande gekommen. U sagt zu H:"Schick die Rechnung aber nicht an mich! Die soll mal schön der B bezahlen!". Das macht H auch. Doch ihm fällt auf, dass er ja mehr Geld nehmen muss und ändert die Preise um. Kann er also die Zahlung von B verlangen? Nein. Kann er nicht. Er muss sich an U halten. U hat indes nur den Preis zu bezahlen, den er mit dem H vereinbart hat. Mit der Lieferung hat H ggü dem U nochmals konkludent deutlich gemacht, dass er das Angebot annimmt. Eine nachträgliche Preisänderung geht also nicht. Zwar kann man hier einen Vertrag (zwischen U und H) zu Gunsten Dritter (dem B) annehmen, jedoch muss der B nur den Preis bezahlen, den er mit dem U vereinbart hat und den U seinerseits wiederum mit dem H vereinbart hat. Die Lösung: B zahlt nur den günstigen Kaufpreis an den U. U hat einen Vertrag mit B geschlossen (über den A als Vertreter). Wennn H nun mehr Geld haben möchte, muss er sich an den U halten, denn dieser hat den H beauftragt. In der Konsequenz kann H ohnehin keine höheren Preise verlangen, da er dem Auftrag des U ja nicht widersprochen hat. Fazit: H und B haben keinen Vertrag. Aber U und H - und das über den günstigeren Preis. Dieser Preis ist zwischen B und U vereinbart. B zahlt also den günstigen Preis an U und H kann - wenn er meint, er müsse sich nicht an die Gesetze halten - den Mehrbetrag von U einfordern. Einen Anspruch gegen den B hat der H nicht. H ist also aus dem Schneider! VG, Peter **EDIT** Ich denke, es ist gut, wenn ich nochmal betone, dass Baurecht nicht unbedingt mein Steckenpferd ist. Wenn es dort besondere Vorschriften geben sollte, dann möge man mich Steinigen - oder doch zumindest darauf hinweisen. Und nun noch eine persönliche Frage an Dich, kbe: Du bist seit Mai 2007 in diesem Forum registiert und hast erst heute Deinen ersten Beitrag geschrieben. Respekt. Aber auffällig. Hat das einen Grund, dass man sich hier anmeldet und dann knapp 1.5 Jahre nichts schreibt? Oder bist Du nur ein "Clone" von einem hier bekannten User? Ist nur reine Neugierde!
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| AW: Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? Zitat:
Danke für deine ausführliche Erläuterung, doch zuerst zur letzten Frage: nein, kein "Clone", hat sich halt so ergeben. Wenn ich mich recht erinnere, dauert(e) die Registrierung einige Tage, da hatte sich meine damalige Fragestellung wohl schon erledigt. Aber nochmal zum Kernthema: Im Prinzip (Bauchgefühl) hatte ich es mir (fast) so vorgestellt, ich hätte es aber nie so darstellen können. Wenn ich es also richtig verstehe, B hatte mit H nie eine Geschäftsbeziehung und hat nur "aus Gefälligkeit" für U die Rechnungen beglichen. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, wenn B mit der Lieferung eine Kundennummer etc. im Hause des H erhalten hätte und aller Schriftverkehr danach direkt zwischen den beiden abgelaufen wäre. Auch das Zufaxen einer Auftragsbestätigung (mit höheren Preisen) seitens H an B eine Woche "nach" Lieferung würde hieran nichts ändern, denke ich? Eine Geschäftsbeziehung (zur Lieferung der Baustoffe) hätte folglich nur zwischen H und U bestanden, und dafür waren die Preise fixiert, da H der Lieferaufforderung des U nicht widersprochen hatte, richtig? Demnach wären U wie auch B aus dem Schneider, - U, weil ja alle Rechnungen in der ursprünglich vereinbarten Höhe beglichen wurden, - B, weil ja nie eine Forderung an ihn zu stellen gewesen wäre. Hab ich das jetzt alles so richtig kapiert?? Gruß khn |
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| AW: Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? Hallo! Ja - soweit alles richtig. Ich habe noch einmal nachgeschaut, ob hier nicht ein Vertrag zu Gunsten Dritter angenommen werden kann. Da es sich aber um einen reinen Liefervertrag handelt, sagt die herrschende Meinung, dass hier KEIN solcher Vertrag im Sinne des §328 BGB zustande gekommen ist. Somit bleibt alles, wie schon gesagt und wie Du jetzt auch noch einmal zusammengefasst hast. VG, Peter P.S. Danke für die Aufklärung bzgl. des Nicknames... manchmal muss man eben Neugierig sein
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| AW: Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? Danke Peter, das hilft mir schon weiter !! Gruß kbn |
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| AW: Angebotsbindung auch bei Angebot an einen Dritten?? Immer gerne!
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