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Abriss ohne Genehmigung: Vorschlaghammer Freihaus!

Dies ist eine Diskussion zu Abriss ohne Genehmigung: Vorschlaghammer Freihaus! innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By Nordhesse

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  #1 (permalink)  
Alt 03.08.2011, 17:41
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Abriss ohne Genehmigung: Vorschlaghammer Freihaus!

Herr K. will sein Haus abreissen.

Es ist 5 Meter hoch, eingeschossig und freistehend.

Er liest in der LBO BaWü, dass er das einfach so ohne Genehmigung darf.

Ist das wirklich so?

Das klingt komisch und Herr K. traut sich gar nicht seinen Vorschlaghammer einfach so einzusetzen...

Gibt es Gesetze für Abrissarbeiten, die Herr K. übersehen hat bevor er draufhaut und alles putt macht?
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Alt 04.08.2011, 10:08
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AW: Abriss ohne Genehmigung: Vorschlaghammer Freihaus!

Das sagt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. Anlagen nach Absatz 1,
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.


§ 2 Abs. 4 LBO definiert die Gebäudeklassen.
Das in der Frage genannte Gebäude gehört zur Gebäudeklasse I.

1. Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,


Nach § 51 Abs. 3 LBO ist der Abbruch der zuständigen Gemeinde/Bauordnungsbehörde ggf. zur Kenntnis zu geben soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei ist.

Da es sich hier aber um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, darf man m.E. den Vorschlaghammer schwingen

----------

Anmerkung:

Herr K darf also das Gebäude verfahrensfrei und ohne Anzeigepflicht abbrechen.

ABER - mit dem Abbruch ist auch der Bestandsschutz erloschen. Es kann sein, dass ein für das Grundstück geltender Bebauungsplan, der nach Neuerrichtung des nun abzubrechenden Gebäude rechtskräftig wurde, nun Festsetzungen enthält, die einen neuen Baukörper an dieser Stelle unmöglich machen (Baugrenzen) oder ggf. nicht mehr im bisherigen Zustand zulassen (Art und Maß der baulichen Nutzung, Höhenentwicklung, Dachform etc.).
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Alt 05.08.2011, 21:53
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AW: Abriss ohne Genehmigung: Vorschlaghammer Freihaus!

@nordhesse: Alle Achtung, sauber subsumiert. Du verstehst was vom Fach. Nutzer werden noch viel Freude an dir haben. Aber Vorsicht: komm nicht in die unerlaubte Rechtsberatung! Der Grat ist schmal. Auch Anwälte tummeln sich hier!
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Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke.
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Alt 08.08.2011, 08:14
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AW: Abriss ohne Genehmigung: Vorschlaghammer Freihaus!

Bin ja noch ein BordFrischling ...

Solange die Fälle so schön hypothetisch sind, hoffe ich doch mal, dass alles i.O. ist ...

Hab' ja keine Juristerei studiert :-)
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