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Abnahme nach 4 Jahren

Dies ist eine Diskussion zu Abnahme nach 4 Jahren innerhalb des Forums Baurecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.09.2010, 12:08
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Abnahme nach 4 Jahren

Hallo zusammen.

Wir stellen uns folgenden, fiktiven Fall vor:

Eigentümer A kauft 2004 von Bauträger B eine projektierte Wohnung und bezieht diese 2006. Eine Wohnungsübergabe bzw. -abnahme fand auf Grund von Mängeln nie statt. Die Mängel sind jetzt seit ca. 0,5 Jahren endlich behoben. Eigentümer A möchte jetzt seine Auflassung und einigt sich mit Bauträger B auf gegenseitige, noch ausstehende Forderungen zu verzichten und eine entspr. Vereinbarung zu unterzeichnen.
Bauträger B behauptet nun, dass nach 3 Monaten Bezug die Wohnung automatisch (auch ohne Protokoll) als abgenommen bzw. übergeben gilt.
Ist das richtig oder muss noch eine formelle Abnahme bzw. Übergabe erfolgen? Wann beginnt die Gewährleistungszeit?

Danke f. die Antworten und beste Grüße von J.
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Alt 07.09.2010, 09:25
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Sind alle noch im Urlaub?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 13:15
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Der Bauträger hat Recht!
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  #4 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 13:32
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Danke f. die Antwort, lieber Schielu. Aber dann müsste ein Bauträger ja ggf. existierende gravierende Mängel nur 3 Monate "aussitzen" und wäre dann aus dem Schneider?
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  #5 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 14:41
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Zitat:
Zitat von jerseylady Beitrag anzeigen
Danke f. die Antwort, lieber Schielu. Aber dann müsste ein Bauträger ja ggf. existierende gravierende Mängel nur 3 Monate "aussitzen" und wäre dann aus dem Schneider?
Nein! Es kehrt sich nur die Beweislast um. Die Mängelhaftung bleibt bei 5 Jahren. Das hat auch mit 3 Monaten nichts zu tun. Miet Einzug gilt das Gewerk als abgenommen!
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  #6 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 16:35
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Danke.

Wie würde es sich in solch einem Fall mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums und mit den ggf. sehr viel später fertig gestellten Aussenanlagen verhalten?

Gruß v. J.
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  #7 (permalink)  
Alt 07.09.2010, 17:07
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Genau so! Die Inbesitznahme gilt als Abnahme!
Abnahme bedeutet die tatsächliche Übernahme der Kaufsache.
Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln, somit konkludent erfolgen. Eine konkludenten Abnahme kann z. B. der Einzug in das Haus sein, wenn sich aus dem Verhalten der Bauherren ergibt, dass sie das Bauwerk des Unternehmers als im wesentlichen mangelfrei anerkennen. Sollten Sie daher in ein nicht mangelfreies Haus einziehen, müssen Sie durch entsprechende schriftliche Korrespondenz nach außen hin dokumentieren, dass Sie trotz Einzug in das Haus das Werk des Unternehmers nicht als im wesentlichen mangelfrei anerkennen.
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  #8 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 08:25
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Vielen Dank f. die eloquente Antwort, lieber Schielu.
Wir nehmen weiterhin an, dass es einen ganzen Ordner voll mit entsprechendem Schriftverkehr wg. Mängeln gäbe. Würde das den Beginn der Gewährleistungsfrist von 5 Jahren verzögern/verschieben?

LG. v. J.
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  #9 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 11:09
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Was ist denn vereinbart? - BGB oder VOB?
Grundsätzlich wird dadurch nichts verschoben!
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  #10 (permalink)  
Alt 08.09.2010, 15:42
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AW: Abnahme nach 4 Jahren

Sorry, ich muss berichtigen: ja, es wird verschoben. Lies mal hier:
http://www.baurecht-ratgeber.de/baur...ontent_03.html
da ist das alles anschaulich beschrieben!
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