Dies ist eine Diskussion zu Abnahme einer Bauleistung innerhalb des Forums Baurecht
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| Abnahme einer Bauleistung angenommen ein Bauherr B beauftragt einen Handwerker H mit einer Komplettsanierung seiner Küche. Es werden diverse Gewerke (Maler, Elektriker, Fliesen, Klempner) ausgeführt. Der obige Handwerker H ist gesamtverantwortlich und übernimmt selbst die Fliesenarbeiten. Leider verschmiert er die Terrakottafliesen mit Fugenmörtel, der nicht mehr ab geht. H ist der Meinung, dass dieses vorkommen kann. B hat sich während der gesamten Bauphase über den H und seine schlechte Arbeit geärgert und würde ihn am liebsten nie wieder in seinem Haus sehen. Außerdem hat er Angst, dass der H bei der Nachbesserung noch mehr kaputt macht. Daher versucht er zunächst selbst den Mörtel von den Platten herunter zu bekommen. Ohne Erfolg. B hat Angst, dass der ganze Boden neu verlegt werden muss und möchte den H nun doch wegen der drohenden Kosten nicht aus der Haftung entlassen. Es wurde bisher eine Abschlagrechnung gestellt, die der B auch bezahlt hat. Die Schlussrechnung ist dem B noch nicht zugegangen. Auf ihr wird noch die Bauschuttentsorgung (ein kleiner Betrag) abgerechnet. Kann B sich darauf berufen, dass er die Leistung noch nicht abgenommen hat? Bei der ganzen Sache müßte es sich um einen Vertrag nach BGB handeln. Im Angebot des H steht nichts von VOB. Viele Grüße und Danke! Ricardo |
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| AW: Abnahme einer Bauleistung Der Auftraggeber sollte dem Handwerker schriftlich mitteilen, dass er die Arbeiten in der Form nicht abnehmen wird! |
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| AW: Abnahme einer Bauleistung Vielen Dank für die Antwort. Spielt es somit also keine Rolle, ob der B bereits einen Abschlagrechnung bezahlt hat? Ich hatte vermutet, dass der H sich evtl. darauf berufen kann, dass ausgerechnet die mangelhafte Teilleistung durch die Teilzahlung bereits angenommen wurde. |
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| AW: Abnahme einer Bauleistung Die Gewährleistungspflicht des Handwerkers kann nicht durch irgendeine Zahlung aufgehoben werden! |
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| AW: Abnahme einer Bauleistung Hat der B denn einen Gewährleistungs- oder einen Erfüllungsanspruch? Ich dachte die Gewährleistung beginnt erst nach der Abnahme. |
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| AW: Abnahme einer Bauleistung Erst mit der Zahlung der Schlussrechnung entsteht eine Art der Abnahme. Die verschmierten Fliesen währen kein sogenannter echter Mangel, sondern ein optischer Mangel. Dieser würde nach der Abnahme nicht als Mangel anerkannt. am besten vor der Zahlung ein Abnahmeprotokoll mit H anlegen, wo niedergelegt wird das die verschmierten Fliesen als Mangel gelten. Die kompletten Fliesen zu erneuern ist eine richterliche entscheidung, da der Aufwand zu erheblich ist und die Fläche in einem funktionfähigen Zustand sind. Selber nachzubessern ist gefährlich, das ist vergleichbar mit einem kaputten Cd-player der selbst geöffnet wurde,. am besten beim Fugmittelhersteller nach reinigungsmöglichkeiten fragen und mit H möglichkeiten vereinbaren (Kürzung der Auftragssumme oder Nachbesserung) |
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| abnahme, bauleistung, bgb, vob |
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