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Ablehnungsbescheid nach Gegenvorstellung

Dies ist eine Diskussion zu Ablehnungsbescheid nach Gegenvorstellung innerhalb des Forums Baurecht

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Alt 15.06.2011, 11:06
Boardneuling
 
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Ablehnungsbescheid nach Gegenvorstellung

Hallo,

das Bauamt der Stadt W stellt in einem Schreiben die Ablehnung eines Bauvorhabens in Aussicht und bittet um Mitteilung, ob der Vorgang kostenpflichtig abgeschlossen oder zurückgezogen werden soll.

Aufgrund einer lächerlichen, lange veralteten Argumentation reicht A in Absprache mit Architekt B eine Gegenvorstellung ein. Das Bauamt reagiert, indem es den Vorgang direkt kostenpflichtig mit der gleichen Argumentation abschließt.

Darf eine Gegenvorstellung mit einer kostenpflichtigen Ablehnung beantwortet werden?

Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 12:51
V.I.P.
 
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AW: Ablehnungsbescheid nach Gegenvorstellung

Ja! Eine Ablehnung ist kostenpflichtig. Der Antrag wurde bearbeitet. Das Amt hatte sogar darauf hingewiesen.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.06.2011, 13:04
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AW: Ablehnungsbescheid nach Gegenvorstellung

Zitat:
Zitat von Fortis07 Beitrag anzeigen
Darf eine Gegenvorstellung mit einer kostenpflichtigen Ablehnung beantwortet werden?
Die Anhörung beruht auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz. Wenn man darauf so antwortet, dass man mit der angekündigten Entscheidung nicht einverstanden ist, muß die zuständige Behörde einen förmlichen Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den man klagen kann. Das ist im Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung so vorgeschrieben. Und diese Bescheide sind gebührenpflichtig lt. Baugebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
__________________
Meine Beiträge verfasse ich nach bestem Wissen und sind meine persönliche Meinung.
Sollte mein Beitrag hilfreich sein, bitte ich um eine entsprechende Bewertung durch Anklicken des Buttons rechts oben. Danke.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.06.2011, 13:12
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AW: Ablehnungsbescheid nach Gegenvorstellung

Alles klar, Danke. Der Ablehnungsbescheid an sich ist leider sehr ärgerlich, weil darin die in der Gegenvorstellung zitierten Urteile und Kommentare schlicht übergangen wurden.

Aber dass ist dann wohl eher ein Fall für eine formlose, fristlose und fruchtlose Dienstaufsichtsbeschwerde. Jetzt darf Person A mit der gleichen Argumentation das Verwaltungsgericht anrufen. Schöner wäre es gewesen, dass gleich mit dem Bauamt zu klären.
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