Dies ist eine Diskussion zu Abbrüche und Bodenfunktionen innerhalb des Forums Baurecht
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| Abbrüche und Bodenfunktionen Hier ein fiktiver Fall zum Bodenschutzrecht: Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind nicht die Böden an sich, sondern ihre Funktionen zu schützen. Es gibt sowohl natürliche Bodenfunktionen wie z.B. als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als auch die Nutzungsfunktionen wie z.B. Flächen für Siedlung und Erholung (§2 Abs. 2 Nrn. 1a und 3b). Diese Funktionen stehen in Konkurrenz zueinander, sind also immer gegeneinander abzuwägen. Beim Bau eines Hauses wurde der hier zuvor vorhandene Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen zulässigerweise zerstört, weil das Haus rechtmäßig errichtet wurde. Für dieses Haus wird jetzt ein Abbruchantrag gestellt, und es ist klar, dass an dieser Stelle in absehbarer Zeit kein neues Haus gebaut werden soll. Zumindest vorübergehend soll hier eine private Grünfläche entstehen. Soweit der fiktive Sachverhalt und nun meine Fragen: 1.) Muss die zuständige Behörde mit diesem Wissen im Rahmen der Antragsprüfung erneut in den Abwägungsprozess natürliche Bodenfunktionen gegen Nutzungsfunktionen eintreten? 2.) Kann sie dann folgern, dass jetzt an der Stelle des noch abzubrechenden Gebäudes eine schädliche Bodenveränderung besteht, da die natürliche Funktion extrem beeinträchtigt (zerstört) wurde und die Nutzungsfunktion als Gegengewicht der Abwägung nicht mehr existiert? 3.) Kann oder muss sie dann zum Schluss kommen, dass diese schädliche Bodenveränderung im Rahmen des Abbruchs im Sinne des §4 Abs. 3 BBodSchG durch Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen zu sanieren ist? Ich wäre dankbar für eine rege Diskussion. |
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