Folgender hypothetischer Sachverhalt:
Bau eines EFH und Erschließung des Grundstücks
Das Haus wird von einem Generalübernehmer (GÜ) gebaut, der vom Grundstückseigentümer (GE) beauftragt ist. Die Erschließung wird von einem Tiefbauer (TB) vorgenommen, der auch vom GE beauftragt ist.
Der GÜ übernimmt die Bauleitung und auch Planungs- und Koordinationsleistungen für die Erschließung, z.B. Erstellung von Zeichnungen zur Beantragung der Entwässerungsleitungen.
Problem:
In einer Ecke des Grundstücks soll später eine Garage errichtet werden. Diese ist nicht Gegenstand des Vertrages zwischen GÜ und GE. Auf dem für die Garage vorgesehenen Standort sind jedoch im Rahmen der Erschließung vom TB Schächte errichtet worden, die der Garage im Weg sind und nun versetzt werden müssen.
Der Standort der Garage war dem beim GÜ angestellten Architekten bekannt, dem ebenfalls beim GÜ angestellten Bauleiter (BL) jedoch angeblich nicht. Dem TB war der Standort nicht bekannt.
Für die Beantragung der Wasserleitungen wurde vom GÜ eine Zeichnung erstellt, die jedoch nicht vermaßt ist. Auf dieser Zeichnung waren die Schächte bereits auf einer falschen Position eingezeichnet (wenn man sich darauf die Maße ermittelt). Diese Zeichnung wurde vom GÜ auch dem TB übermittelt.
Eingebaut wurde ein Schacht an der Position aus der Zeichnung, ein anderer Schacht an einer anderen Position, beide Schächte sind nun der Garage im Weg.
Jetzt gehe es natürlich um die Frage, wer die Kosten für das Versetzen der Schächte trägt.
TB sagt: ich wusste nichts von der Garage, konnte sie also nicht berücksichtigen. Zwar entspricht die Position des einen Schachtes nicht der Zeichnung, aber selbst wenn es so wäre, wäre der Schacht ja der Garage im Weg. Ich kann also nichts dafür und will nicht bezahlen.
GÜ sagt: Auftraggeber der Erschließung ist ja der GE, wir haben damit nichts zu tun. Außerdem war die Zeichnung nur für die Beantragung, nicht für die Ausführung (daher auch nicht vermaßt).
GE sagt: Garagenposition war GÜ bekannt, dieser hat Bauleitung übernommen und auch Erschließung koordiniert. TB hat GE nie nach Position gefragt sondern eigenmächtig - auf Basis falscher Zeichnung - ausgeführt. Daher muss TB die Ausführung jetzt korrigieren und kann sich ggf. vom GÜ
Schaden aus mangelnder Bauleitung/falscher Zeichnung erstatten lassen.
Wer ist haftbar zu machen?
der TB, weil der die Schächte ohne Rücksprache mit dem GE gesetzt hat und sich dabei nur an einer Zeichnung des GÜ orientiert hat, die nicht für die Ausführung gedacht war? Oder der TB eben nicht, weil er sich – zumindest zum Teil – an eine Zeichnung gehalten hat, detaillierte Ausführungsplanungen bei Erschließungsmaßnahmen vielleicht nicht üblich sind und entweder der GÜ oder der GE ihn auf die Garage hätten hinweisen müssen?
der GÜ, weil der die Position der Garage kannte (wenn auch der Architekt dies dem Bauleiter nicht weitergegeben hat), die Funktion der Bauleitung für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Erschließung übernommen und eine „falsche“ Zeichnung an den TB weitergegeben hat?
Oder der GÜ eben nicht, weil die Garage und auch die Erschließung ja nicht im Auftragsumfang waren und außerdem die Zeichnung nicht zur Ausführung gedacht war und der Bauleiter das Thema Garage gar nicht kannte?
Der GE, weil der den TB über die Garage hätte informieren müssen?
Oder der GE eben nicht, weil es dafür schließlich die Bauleitung gibt?
Vielen Dank für alle Hinweise ...