Hier kommen baurechtliche zwei Dinge zusammen:
- Bauen ohne Baugenehmigung (ggf. im Außenbereich)
- Nutzung der Hütte als Veranstaltungsraum
Egal wie man sich dreht - m.E. ist die Hütte im Innenbereich nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) Bayerische Bauordnung (BayBO)
weder verfahrensfrei, noch im Außenbereich nach
§ 35 Baugesetzbuch (BauGB) als sog.
privilegiertes Vorhaben zulässig.
Fragen:
- Stand der Keller schon vor Errichtung der Hütte ?
- Stand hier ggf. bereits ein Schuppen oder eine Hütte ?
Wenn der Nachbar sich bei der Kommune oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) beschwert, dann wird es Probleme geben. Und das eben nicht nur wegen "Lärm". Die Behörde dürfte im Ergebnis die Nutzung untersagen und ggf. gar die Beseitigung der Hütte anordnen.
Über die Kommune könnte (!) man einen Antrag auf Baugenehmigung einreichen - auch mit der hier stattfindenden Nutzung - doch sehe ich auf Grund der Angaben und o.g. Fragen wenig Aussicht auf Erfolg.
Sich hier auf
Duldung und
Bestandsschutz zu berufen ist auch sehr schwach, da hier u.a. nachbarschützende Aspekte im Spiel sind und diese besonders schwer wiegen.
Einen juristischen Rat erteile ich nicht

aber man kennt das Sprichwort "
Gehe nicht zum Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst"

Vielleicht sollten die Partypeople hoffen und die letzte Saison im Schwarzbau geniesen.
Über Gebühren etc. kann ich nix sagen.