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2 Grundsatzfragen zu Ausweisung B-Plan

Dies ist eine Diskussion zu 2 Grundsatzfragen zu Ausweisung B-Plan innerhalb des Forums Baurecht

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  • 1 Post By pythagoras
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  #1 (permalink)  
Alt 24.05.2011, 15:30
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2 Grundsatzfragen zu Ausweisung B-Plan

Hallo in die Gruppe,

ich habe die folgenden Fragen zu Ausweisungen in einem B-Plan:

Darin steht WR II o, 5 Wo, GRZ 0,2, GFZ 0,4. Gleichzeitig ist ein E in einem Dreieck eingetragen.

Ich verstehe die Sache so, dass man hier zweigeschossig (+ ausgebauten Dachgeschoss) bauen kann und in diesem Haus 5 Wohnungen sein können. Verstehen tue ich aber nicht, was das E dann dort soll. Es bedeudet ja offenbar "nur Einzelhäuser" und steht damit im Widerspruch zu den 5 Wo?! Was gilt?

Wie ist es, wenn ich zwei Grundstücke nebeneinander kaufen würde? Könnte ich dann automatisch ein Haus mit 10 Wohnungen bauen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und viele Grüße

Ricardo
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  #2 (permalink)  
Alt 24.05.2011, 17:50
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AW: 2 Grundsatzfragen zu Ausweisung B-Plan

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet zwischen Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen (Reihenhäusern). Der Begriff "Einfamilienhäuser" oder "Mehrfamilienhäuser" ist in der BauNVO nicht üblich. Ein Einzelhaus kann aus mehreren Wohnungen bestehen. Deshalb ist hier auch lt. BPlan von max. 5 Whgen. die Rede. Ein Einzelhaus darf in der offenen Bauweise mit seitl. Grenzabstand max. 50 m lang sein, es sei denn, dass der BPlan das begrenzt. Bei 2 nebeneinander liegenden Grundstücken sind hier pro Grundstück je ein Einzelhaus mit max. 5 Whgen. zulässig.
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Alt 24.05.2011, 17:57
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AW: 2 Grundsatzfragen zu Ausweisung B-Plan

Vielen Dank für die rasche Antwort.

Wäre es denn möglich die beiden Häuser mit je 5 Einheiten an der Grundstücksgrenze zusammenzubauen und damit quasi optisch ein Haus mit 10 Einheiten zu erhalten?
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  #4 (permalink)  
Alt 24.05.2011, 20:48
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AW: 2 Grundsatzfragen zu Ausweisung B-Plan

Das wird die Baubehörde nicht mitmachen, weil dann die beiden Grundstücke baurechtlich zu einem Baugrundstück vereinigt werden müssen und auch da die Wohnungsbeschränkung von 5 gilt. Sowas ist nur über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Und da sind die Hürden ziemlich hoch. Google mal nach diesem Paragrafen und du wirst auch als Laie sehen, warum das nicht funktioniert. Aber frag doch mal bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (meistens Landkreis oder kreisfreie Stadt)nach. Das sind die Enstscheidungsträger.
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