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Zwechserklärung - Freigabe von Sicherheiten

Dies ist eine Diskussion zu Zwechserklärung - Freigabe von Sicherheiten innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 19.12.2011, 17:28
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Zwechserklärung - Freigabe von Sicherheiten

Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Folgendes wurde in der Zweckserklärung vereinbart.

"Freigabe von Sicherheiten

Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche - auch bedingter und befristeter - gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie - auf entsprechendes Verlangen - verpflichtet, ihre Rechte aus der/den Grundschuld(en) freizugeben. Sie ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet, soweit sie die Grundschuld(en) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt. Soweit der Sicherungsgeber selbst der Kreditnehmer ist, wird die Sparkasse, wenn sie von einem Bürgen oder sonstigen Dritten befriedigt wird, ihre Rechte auf diesen übertragen, soweit ihr nicht Ansprüche anderer nachgewiesen werden. In anderen Fällen wird die Sparkasse ihre Rechte auf den Sicherungsgeber zurückübertragen, es sei denn, dieser hat der Übertragung an einen Dritten zugestimmt. "

Person A ist Kreditnehmer und gleichzeitig der Sicherungsgeber

Person B ist der Kreditnehmer, der Insolvenzverwalter ist wahrscheinlich jedoch für ihn der Sicherungsgeber, da die Insolvenz eröffnet wurde

Person C ist ein sonstiger Dritte

Wem ist die Sparkasse verpflichtet die Rechte zu übertragen, wenn alle Ansprüche der Sparkasse von der Person C befriedigt wird?
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