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Zwangsauszüge der Bank

Dies ist eine Diskussion zu Zwangsauszüge der Bank innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 25.05.2011, 16:08
HKB HKB ist offline
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Exclamation Zwangsauszüge der Bank

Heute wurde in der Tageszeitung ein Urteil des LG Frankfurt veröffentlicht AZ 2-25 O 260/10.
Danach dürfen Banken kein Geld für zwangsweise zugesandte Kto. Auszüge nehmen.
Kassierer K von Verein E bemängelt vom ersten Tag seiner Wahl zum Kassierer, dass Bank VB bei nicht rechtzeitig im Monat abgeholten Auszügen, diese zugesandt werden gegen 0,70ct Gebühr für die zwangsweise Zusendung.
Kassierer K kommt sehr selten zu dieser Bank und da die Beiträge im März eingehen, erfolgt oft für Monate keine Bewegung.
Kassierer K muss aber jeden Monat zwischen dem 4. und 10. zur Bank fahren und die Auszüge mit 0 Bewegung holen oder die 70ct zahlen für die Zwangsauszüge(so nennt es die VB). K zeigt das Urteil in der Zeitung der VB, die sich das kopiert und später anruft, sie wäre verpflichtet, die Auszüge zu senden, weil es um ein Vereinskonto geht.
Wer hat das Urteil gelesen und kann hierzu was schreiben? Gibt es ein Gesetz, dass die VB zwingt,jeden Monat die Auszüge zwangsweise zu schicken, wenn K diese nicht holt?
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Alt 26.05.2011, 07:08
V.I.P.
 
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AW: Zwangsauszüge der Bank

url]http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11571[/url]

BGB § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__676f.html

... aber ich finde den 676f gar nicht mehr ...
http://dejure.org/gesetze/BGB/676.html
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 14:40
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AW: Zwangsauszüge der Bank

Ich zitiere mal aus Stiftung Warentest:
Deutsche Bank: Bank muss Auszüge gratis nachschicken

finanztest 06/2011

Die Deutsche Bank darf Kunden kein Entgelt berechnen, wenn sie länger als 30 Tage keine Kontoauszüge holen und die Bank die Auszüge dann mit der Post schickt. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden (Az. 2-25 O 260/10, nicht rechtskräftig).

Das Gericht hält die Geschäftsbedingungen der Bank für ungültig, wonach 1,94 Euro fällig werden, wenn sie dem Kunden die Auszüge schickt. Banken dürfen kein Geld für Dinge verlangen, die nur in ihrem Interesse liegen. Die Deutsche Bank übersende die Auszüge vor allem, um Rechtssicherheit für den vierteljährlichen Kontoabschluss zu haben.

Die Deutsche Bank hat auf Nachfrage erklärt, dass sie nun vorerst kein Entgelt mehr erheben will. Ob sie gegen die Entscheidung in Berufung gehen wird, steht noch nicht fest.

Danach dürfte doch auch die Volksbank dieses Gebühren nicht nehmen?
Wenn das Urteil Rechtskraft erlangt, wie lange könnte dann K rückwirkend um Erstattung bitten?
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Alt 30.05.2011, 11:05
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AW: Zwangsauszüge der Bank

Zitat:
Zitat von HKB Beitrag anzeigen
Ich zitiere mal aus Stiftung Warentest:
Deutsche Bank: Bank muss Auszüge gratis nachschicken

finanztest 06/2011

Die Deutsche Bank darf Kunden kein Entgelt berechnen, wenn sie länger als 30 Tage keine Kontoauszüge holen und die Bank die Auszüge dann mit der Post schickt. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden (Az. 2-25 O 260/10, nicht rechtskräftig).

Das Gericht hält die Geschäftsbedingungen der Bank für ungültig, wonach 1,94 Euro fällig werden, wenn sie dem Kunden die Auszüge schickt. Banken dürfen kein Geld für Dinge verlangen, die nur in ihrem Interesse liegen. Die Deutsche Bank übersende die Auszüge vor allem, um Rechtssicherheit für den vierteljährlichen Kontoabschluss zu haben.

Die Deutsche Bank hat auf Nachfrage erklärt, dass sie nun vorerst kein Entgelt mehr erheben will. Ob sie gegen die Entscheidung in Berufung gehen wird, steht noch nicht fest.

Danach dürfte doch auch die Volksbank dieses Gebühren nicht nehmen?
Wenn das Urteil Rechtskraft erlangt, wie lange könnte dann K rückwirkend um Erstattung bitten?
Im deutschen Recht sind Gerichte an Urteile, die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind, nicht gebunden, d.h. eine Volksbank oder Sparkasse - aber auch die Deutsche Bank in Bezug auf einen anderen Kunden - sind nicht an das inzwischen rechtskräftige LG-Urteil gebunden.
In Deutschland können Gerichte von Urteilen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte, sogar der obersten Bundesgerichte (Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht), abweichen. Eine Bindung gilt nur für bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter nur dem Gesetz unterworfen. Eine Bindung an Präjudizien ist dem deutschen Recht fremd. Allerdings haben die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, faktisch eine erhebliche Bindungswirkung, weil sich die Rechtsanwendung der Gerichte im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens an der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte orientiert.
__________________
und immer dran denken: Vor Gericht und auf hoher See sind alle gleich...

Frank Schellinger
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  #5 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 11:25
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Smile AW: Zwangsauszüge der Bank

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
url]http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11571[/url]

BGB § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__676f.html

... aber ich finde den 676f gar nicht mehr ...
http://dejure.org/gesetze/BGB/676.html
§ 676f BGB ist mit Umsetzung der Zahlungsdiente-RL und der Verbraucherkreditrichlinie der EU in dt. Recht seit 31.10.2009 aufgehoben worden(und war auch keine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Erstellung von Kontoauszügen).

Neu regelt § 675d BGB seither i.V.m. Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum BGB (kurz: EGBGB) die Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. Und hier ist konkret Art. 248 § 10 EGBGB relevant: "Über die in den §§ 7 und 8 genannten Informationen hat der Zahlungsdienstleister (Anm.: die kontoführende Bank) jedoch mindestens einmal monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungsdienstnutzer die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann."

Also: Gesetzliche Verpflichtung - und wer so eine gesetzliche Verpflichtung zu beachten und zu befolgen hat, darf hierfür nichts berechnen.
__________________
und immer dran denken: Vor Gericht und auf hoher See sind alle gleich...

Frank Schellinger
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