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überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck

Dies ist eine Diskussion zu überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.07.2011, 21:23
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überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck

Gibt es eine juristische Grundlage in der steht welche Zahlungsmittel es in Deutschland gibt ? Es gibt ja Banknoten, Schecks, Wechsel usw. Ich kann ja auch eine Forderung per Banküberweisung begleichen.

Eine Forderung ist doch erst beglichen, wenn ein Scheck bei der Bank einglöst wird und die Bank das Geld auszahlt bzw. das Geld überweist.

Aber im welchem Gesetz steht das ? und wo sind evt andere Zahlungsmittel geregelt ?
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  #2 (permalink)  
Alt 17.07.2011, 08:49
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AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck

bundesbankgesetz

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
http://dejure.org/gesetze/AEUV/128.html

ggf kreditwesengesetz
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.07.2011, 13:40
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AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck

Zitat:
Zitat von ronald.bahr Beitrag anzeigen
und wo sind evt andere Zahlungsmittel geregelt ?
Ein Scheck ist kein Zahlungsmittel. Der Gläubiger kann ihn akzeptieren - muss er aber nicht.

Dementsprechend sind auch die nachfolgenden Äußerungen zu verstehen.

Zitat:
Eine Forderung ist doch erst beglichen, wenn ein Scheck bei der Bank einglöst wird und die Bank das Geld auszahlt bzw. das Geld überweist.
Eine Forderung in Form eines verlangten Geldbetrags hat innerhalb der genannten Frist auf Kosten und Gefahr des Schuldners beim Gläubiger einzutreffen.

Dies kann durch Barzahlung oder praktischerweise durch Banküberweisung geschehen.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__270.html
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__244.html

Da der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, ist seine schuldbefreiende Wirkung nicht gesetzlich geregelt. Der Gläubiger kann ihn also annehmen, wenn er das möchte. Meist gilt vereinbarungsgemäß der postalische Erhalt noch als fristerfüllend. Auch die üblicherweise bei der Scheckeinreichung anfallenden Gebühren trägt i.d.R. der Gläubiger - verpflichtet dazu ist er nicht, er könnte auch die anfallenden Kosten belasten. Platzt der Scheck, so besteht der eigentliche Anspruch weiterhin, der Gläubiger muss sich also nicht durch einen zweiten Scheck vertrösten lassen, sondern den Betrag sofort einklagen und vollstrecken lassen.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.07.2011, 14:11
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AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck

Danke für die Hilfe, das hilft schon mal weiter.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.07.2011, 20:36
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AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck

Grundsätzlich interessant zum Thema ist auch: Scheckgesetz (ScheckG).
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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