Dies ist eine Diskussion zu überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck innerhalb des Forums Bankrecht
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| überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck Eine Forderung ist doch erst beglichen, wenn ein Scheck bei der Bank einglöst wird und die Bank das Geld auszahlt bzw. das Geld überweist. Aber im welchem Gesetz steht das ? und wo sind evt andere Zahlungsmittel geregelt ? |
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| AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck bundesbankgesetz Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union http://dejure.org/gesetze/AEUV/128.html ggf kreditwesengesetz
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck Ein Scheck ist kein Zahlungsmittel. Der Gläubiger kann ihn akzeptieren - muss er aber nicht. Dementsprechend sind auch die nachfolgenden Äußerungen zu verstehen. Zitat:
Dies kann durch Barzahlung oder praktischerweise durch Banküberweisung geschehen. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__270.html http://bundesrecht.juris.de/bgb/__244.html Da der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, ist seine schuldbefreiende Wirkung nicht gesetzlich geregelt. Der Gläubiger kann ihn also annehmen, wenn er das möchte. Meist gilt vereinbarungsgemäß der postalische Erhalt noch als fristerfüllend. Auch die üblicherweise bei der Scheckeinreichung anfallenden Gebühren trägt i.d.R. der Gläubiger - verpflichtet dazu ist er nicht, er könnte auch die anfallenden Kosten belasten. Platzt der Scheck, so besteht der eigentliche Anspruch weiterhin, der Gläubiger muss sich also nicht durch einen zweiten Scheck vertrösten lassen, sondern den Betrag sofort einklagen und vollstrecken lassen. |
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| AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck Danke für die Hilfe, das hilft schon mal weiter. |
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| AW: überliche Zahlungsmittel speziell der Scheck Grundsätzlich interessant zum Thema ist auch: Scheckgesetz (ScheckG).
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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