Dies ist eine Diskussion zu (Sicherungs-)Grundschuld als Treuhandverhältnis? innerhalb des Forums Bankrecht
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| (Sicherungs-)Grundschuld als Treuhandverhältnis? wenn ich die Treuhand richtig verstanden habe - und bitte korrigiert mich, falls nicht! - dann liegt ein Treuhandverhältnis vor, wenn jemandem (dem Treuhänder) eine überschießende (dingliche) Rechtsmacht eingeräumt wird, wobei die Rechtsmacht lediglich im Innenverhältnis schuldrechtlich begrenzt wird. Nutzt der Treunehmer nun seine vollständige Rechtsmacht - abredeswidrig - aus, so macht er sich lediglich schadensersatzpflichtig, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Trifft diese Definition der Treuhand zu, so hieße das, dass jede abstrakte Sicherheit (Grundschuld, Sicherungszession, Sicherungsübereignung) immer eine Treuhand darstellt, da der Sicherungsvertrag stets eine Rückübertragung der Sicherheit beinhaltet, wenn die gesicherte Forderung durch Befriedigung untergeht. Einer solchen Verpflichtung in der dinglich berechtigte aber regelmäßig (oder immer?) nicht unterworfen (--> überschießende Rechtsmacht). Trifft dies zu? Danke für eure Antwort(en)!
__________________ Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis |
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