Dies ist eine Diskussion zu Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? innerhalb des Forums Bankrecht
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| Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Person A hat Anfang Sept. 2010 einen Betrag von ca. 550 € von seiner ehemaligen privaten Krankenversicherung auf sein Konto überwiesen bekommen. Person A ging davon aus das dies rechtmäßig ist und eine normale Beitragsrückerstattung ist. Anfang Feb. 2011 bekommt Person A von Bank B ein Schreiben, das diese Zahlung ein Irrtum der ehemaligen KK war. Der Betrag soll nun voraussichtlich zurückgezahlt werden. Wie ist jetzt die Rechtslage? Sicherlich muss Person A den Betrag zurückzahlen aber gibt es sowas wie eine "Verjährungsfrist" seitens der Bank bzw. KK? Der Sachverhalt ist ja nun schon ein halbes Jahr her! |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Danke! Und wie sieht es mit der Rechtslage in Bezug auf die Rückzahlung aus? Denn es war ja ein Irrtum der ehemaligen Krankenkasse, wofür Person A ja nichts kann? |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? §§812, 819 BGB! ![]() Sorry, no chance. Einfaches Beispiel: ich lege aus Versehen eine Geldbörse in Deine Wohnung. Glaubst Du, Du könntest sie behalten?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Zitat:
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Ich bin nicht davon ausgegangen, sie bei Dir liegenzulassen...
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Ja, aber eventuel heißt es das nicht für den Empfänger der Zahlung sondern für die KK - §818 III Im Sachverhalt steht ja, dass die Zahlung im September war und der Empfänger bis Februar gedacht hat es wäre eine normale Rückerstattung (er hatte also keine Kenntnis über die Fehlüberweisung). Er hatte also mehr als genug Zeit, sich zu entreichern - aber das wissen wir ja nicht, also können wir auch nichts sicher sagen. |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? wo treibst du dich überall rum ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Rechtslage bei irrtülicher Zahlung? Zitat:
Wie schon aus den anderen Antworten hervorgegangen ist, handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung (Erlangung ohne rechtlichen Grund). Der Geldbetrag ist zurück zu geben. Verjährung ist noch nicht eingetreten. Hier käme die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB zum Tragen. Aber... Was wäre allerdings, wenn die Bereicherung weggefallen ist? Zum Beispiel könnte A das Geld von der Bank abgeholt und anschließend auf dem Weg nach Hause verloren, im Casino verspielt oder in ein Bordell getragen haben. Dann wäre das Geld nicht mehr da. In diesem Falle käme § 818 Abs. 3 BGB zum Zuge, der da den 'Wegfall der Bereicherung' beinhaltet. 'Meistens erlangt eine Kondiktionspartei die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag, der in ihr sonstiges Geldvermögen einfließt. Der Bereicherungsschuldner kann sich nur dann auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Wert des Geldbetrages in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Hat er sich mit dem Geld hingegen noch vorhandene Vermögensvorteile - z. B. eine Sache - verschafft oder Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst getätigt hätte, so ist er nicht entreichert. Entreicherung liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B. weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist).' Quelle: Moritz, Trainer Zivilrecht, http://webcache.googleusercontent.co...=www.google.de
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (08.02.2011 um 09:04 Uhr). |
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