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Pfändung von Sozialleistung nach Barauszahlung und Wiedereinzahlung auf gepfändetes Konto...

Dies ist eine Diskussion zu Pfändung von Sozialleistung nach Barauszahlung und Wiedereinzahlung auf gepfändetes Konto... innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.06.2010, 17:11
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Pfändung von Sozialleistung nach Barauszahlung und Wiedereinzahlung auf gepfändetes Konto...

Hallo,

wäre folgendes Rechtens:

Das Konto von Person A unterliegt einer Pfändung. Auf dieses Konto gehen Sozialleistungen ein, ALG 2. Am Tag wo nach der Kontopfändung wieder Sozialleistungen auf das Konto eingehen, geht Person A zur Hauptstelle ihrer Bank weil diese im Pfändungsbeschluß angegeben ist, um dort die Überweisung der laufenden Kosten zu veranlassen und sich Bargeld auszahlen zu lassen. Auf der Bank sagt man ihr jedoch, daß sie sich ihr Geld nur noch bar auszahlen lassen könnte, es wären überhaupt keine Überweisungen mehr möglich.

Person A läßt sich zur Sicherheit erst einmal ihre gesamte Sozialleistung in bar auszahlen. Dann geht sie zur Schuldnerberatung, wo sie schon länger ist, und erzählt dem Mitarbeiter B dort was ihr auf der Bank gesagt worden ist. B sagt ihr darauf hin, das könne nicht sein, und ruft für Person A bei deren Bank an. Am Telefon erfährt B dann, daß Überweisungen für A doch noch möglich seien, allerdings nur auf der Geschäftsstelle der Bank, die das Konto von A führt, welches nicht die Hautstelle ist.

Auf Grund dieser neuen Information geht Person A dann zu der Bankfiliale, die ihr Konto führt, und zahlt dort einen Teil des zuvor bei der anderen Filiale abgehobenen Bargeldes am selben Tag wieder auf ihr Konto ein, weil sie davon dann die Überweisungen tätigen lassen will.

Als Person A dann zum Schalter geht, um von dem kurz zuvor eingezahlten Geld die Überweisungen tätigen zu lassen, bekommt sie gesagt, daß das Geld jetzt weg wäre, weil direkt an den Gläubiger gepfändet, der die Kontopfändung veranlaßt hat. Als Begründung bekommt A gesagt, daß der Pfändungsschutz mit der Barauszahlung des Geldes erloschen gewesen wäre.

Nachfragen bei der Bank durch B von der Schuldnerberatung ergeben, daß sich die Bank nicht falsch verhalten hätte, Nachfragen von B bei einem Anwalt C ergeben, daß es keinen § gäbe, den man da bezüglich dem Verhalten der Bank anwenden könnte.

Das für A zuständige Amtsgericht kann das Geld auch nicht wieder zurück holen, weil die Überweisung an die Gläubiger schon abgeschlossen ist.

B von der Schuldnerberatung setzt sich darauf hin schriftlich mit dem Gläubiger in Verbindung, wo er diesem die Situation von A erklärt, und mit Belegen nachweist, daß das gepfändete Geld aus Sozialleistungen stammt, die A jetzt zum bestreiten des Lebensunterhaltes fehlen.

Der Gläubiger weigert sich jedoch, daß gepfändete Geld wieder an A zurück zu zahlen.

Anmerkung: A wurde von der Schuldnerberatung und dem Amtsgericht nur über die einzuhaltene 7-Tagesfrist informiert, innerhalb deren sie über ihr Geld verfügen könnte. Nicht jedoch darüber, daß das Geld bei einer erneuten Einzahlung nach einer Barauszahlung dann weg wäre, weil dann pfändbar.

Ist das Verhalten der Bank und des Gläubigers gegenüber A rechtens?

Hat A noch irgend welche Möglichkeiten, das gepfändete Geld aus der Sozialleistung wieder zu bekommen?

Grüße

Lianna
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  #2 (permalink)  
Alt 10.06.2010, 18:18
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AW: Pfändung von Sozialleistung nach Barauszahlung und Wiedereinzahlung auf gepfändetes Konto...

Zitat:
Zitat von Lianna Beitrag anzeigen

Ist das Verhalten der Bank und des Gläubigers gegenüber A rechtens?
Für A ist dies sicherlich unschön, jedoch ist das Vorgehen der Bank (hier zudem die sog. Verfügunsgsperre) als Drittschuldnerin zunächst nicht zu beanstanden.

Mag auch das Verhalten des Gläubigers unschön auf A wirken, so nimmt der Gläubiger letztendlich nur seine Möglichkeiten wahr.

Zitat:
Zitat von Lianna Beitrag anzeigen
Hat A noch irgend welche Möglichkeiten, das gepfändete Geld aus der Sozialleistung wieder zu bekommen?
Nein. Um solche Unannehmlichkeiten augrund der Kontopfändung und damit verbundener Verfügungssperre künftig auszuschließen sollte A nunmehr eine Eröffnung eines sog. P-Kontos vornehmen (möglich ab dem Stichtag: 01. Juli 2010).
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