Dies ist eine Diskussion zu persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung innerhalb des Forums Bankrecht
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| persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung ist es zulässig, dass eine Ehefrau mit ihrem ideelen hälftigen Teil des Privathauses (Gesamtwert ca. 350 000 Euro) über die Scheidung (war 2004) hinaus für die Firmenschulden (ca. 260 000 Euro - 280 000 Euro) des Ex-Mannes über Grundschuldzweckerklärungen weiterhaftet? War es zulässig das Eigentum der Ehefrau derart zu verschulden? Viele Grüße - ich freu mich über Hilfe - sehr Mobbi |
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| AW: persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung Hallo Mobbi, hier musst du noch mal etwas detaillierter ausholen: Ist die Fallgestaltung so, dass die Ehefrau gar nicht Grundstückseigentümerin war und sie jetzt praktisch "durch die Hintertür" eine Vermögensverschlechterung erfahren soll? Gruß |
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| AW: persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung Hallo Wisser, die ehemalige Ehefrau war zum Zeitpunkt der Unterschriften der Grundschuldzweckerklärungen Grundstücksmiteigentümerin(hälftig) und ist es jetzt nach der Scheidung noch. Eine weitere Frage, wissen Sie, wie in dem jetzt genannten Fall die dingliche Haftung bewertet wurde? Aktenzeichen: XI ZR 28/04 u. 325/03 vom 25. Januar 2005 Der Fall ist etwas vergleichbar mit dem geschilderten Fall. Viele Grüße und vielen Dank für das Interesse Mobbi |
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| AW: persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung Hallo Mobbi, problematisiert wird in der Entscheoidung des BGH nur die Frage, wann beim Bürgen ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Hauptschuld (Finanzierung) vorhanden ist. Die krasse wirtschaftliche Überforderung ist unstreitig. In dem von Ihnen geschilderten Fall könnte aber bereits ein Ansatzpunkt für eine finanzielle Überforderung fehlen, da ja nur das vorhandene Vermögen (Haus) belastet wird. Unwirksam könnte jedoch eine neben der Grundschuldbestellung häufig geforderte persönliche Haftungsübernahme sein - um den Fall insoweit zu bewerten, fehlt allerdings eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung, die noch zu liefern wäre. Gruß |
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| AW: persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung Hallo Wisser, die damalige Ehefrau hatte über verschiedene Grundschuldzwecherklärungen Zitat daraus: "3 Persönliche Haftung Jeder Eigentmer sowie3 (Ehemann u Ehefrau) übernimmt/übernehmen hiermit - als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen, Nebenleistungen und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung gem. §1118 BGB) entspricht. ....." Zum damaligen Zeitpunkt bestand das Vermögen der Ehefrau fast ausschließlich aus dem hälftigen Hausanteil. Viele Grüße Mobbi |
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| AW: persönliche gesamtschuldnerische Haftung über Grundschuldzweckerklärung ... dann scheint es ziemlich gut auszusehen für die Ehefrau: Wenn die Ehefrau klassischer Drittsicherungsgeber war (d.h. kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Finanzierung hatte), kann sie zwar nichts gegen die Grundschuld machen, die persönliche Haftungsübernahme wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Im Ergebnis kann die Bank sich damit zwar aus dem Grundstück befriedigen. Werden ihre Forderungen dabei nicht voll befriedigt, kann sie gegen die Ehefrau direkt aber nicht vorgehen. Gruß PS: Befindet sich die von Dir zitierte Klausel tatsächlich in der Zweckerklärung oder bereits in der Grundschuldurkunde? |
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