Dies ist eine Diskussion zu Löschung Grundschuld innerhalb des Forums Bankrecht
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| Löschung Grundschuld -------------------------------------------------------------------------------- Angenommen A und B schließen einen Kaufvertrag für ein Grundstück. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld der A-Bank des Verkäufers (A). Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass die Grundschuld der A-Bank zu löschen ist. Die B-Bank trägt auf dem Grundstück eine neue (im Rang nach der Grundschuld der A-Bank) Grundschuld ein, da sie den Kaufpreis für den Käufer B finanziert. Die B-Bank überweist den Kaufpreis an die A-Bank und verlangt im Gegenzug die Löschung der Grundschuld der A-Bank. Die A-Bank schickt der B-Bank eine Löschungsbewilligung für die zu löschende Grundschuld (die beglaubigte Unterschrift des Verkäufers B ist nicht auf der Löschungsbewilligung). Ist es nun möglich, die Grundschuld löschen zu lassen, da dies ja bereits im Kaufvertrag vereinbart wurde. Oder muss A zwingend die Löschungsbewilligung mit unterzeichnen? Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten!! |
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| AW: Löschung Grundschuld wenn man die löschungsbewilligung hat, kann man die grundschuld damit löschen lassen. da braucht kein a oder b noch irgenwas zu unterschreiben. die grundschuld (also das pflandrecht) gehörte ja der a-bank und nun gibt sie ihren anspruch darauf auf. das drückt sie durch die löschungsbewilligung ja aus. |
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| AW: Löschung Grundschuld Aber wenn die Forderung, zu dessen Sicherheit die GS eingetragen wurde vom Eigentümer (also hier Verkäufer) erfüllt wird, wandelt sich die GS doch in eine Eigentümer GS. Der A oder auch der B könnten doch ein Interesse daran haben, diese im Grundbuch stehen zu lassen, also um den Rang zu wahren oder dergleichen. Ein solches Interesse würde mMn schon das Bedürfnis einer Unterschrift des A rechtfertigen. |
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| AW: Löschung Grundschuld Danke schon mal für die beiden Antworten. Möchte hierzu nur nochmal nachfragen: Könnte die Grundschuld also trotzdem bestehen bleiben, wenn der Verkäufer der Löschung nicht zustimmt, obwohl im Kaufvertrag des Grundstücks vereinbart wurde, dass die Grundschuld zu löschen ist? DANKE |
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| AW: Löschung Grundschuld Zitat:
und b-bank möchte diese grunschuld löschen lassen, damit ihre andere grundschuld als erste im grundbuch eingetragen ist. und darum hat die a-bank eine löschungsbewilligung an die b-bank geschickt. und weil b-bank eigentümerin der grundschuld ist und außerdem die löschungsbewilligung jetzt hat, kann damit (ohne weitere beteiligung von a pder b) die grundschuld gelöscht werden. siehe: Zitat:
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| AW: Löschung Grundschuld Der Käufer könnte sie doch dann spätestens nach dem Erwerb- also nach der Eintragung löschen lassen. Müsste ja dann nach 894 gehen, oder? Was im Kaufvertrag steht ist erstmal Nebensache. Das würde dem Käufer nur einen etwahigen Schadensersatzanspruch bringen, wegen Schlechtleistung... Problem ist nat. nur, wenn die GS tatsächlich noch besteht, also die Forderung noch nicht erfüllt wurde und sich der Verkäufer dann mit dem Kaufpreis aus dem Staub macht (oder insolvent wird)... |
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| AW: Löschung Grundschuld Zitat:
das würde heißen, wenn der eigentümer das nicht macht, dann kann auch nicht gelöscht werden... aha, ich glaub, ich versteh grade den hintergrund... würde sich der eigentümer (also verkäufer) jetzt weigern mit dem wisch zum amt zu gehen und löschen zu lassen. dann sähe b ziemlich alt aus. da hätte b jetzt ne grundschuld an der backe für ne hütte, die ihm noch gar nicht gehört. a hingegen wäre seine grundschulden fein los, könnte in seinem schuppen sorgenfei wohnen und der verkauf würde nie stattfindend, weil er ja den vertrag nicht einhält... b hingegen müsste eine grundschuld abzahlen, für das häusschen vom a. (verkauf könnte ja dann nie zustande kommen, wenn a nicht löschen lässt.) aber wenn b nicht zahlt, wird dem a das haus unterm hintern versteigert, weil die b-bank die kohle will. da sie ja die grundschuld von der a-bank gekauft hat, hat sie da auch den ersten rang... also es lohnte sich für den a nicht besonders, wenn er nicht löschen lässt.... ich würd annehmen, dass diese kaufverträge beim notar so sicher sind, dass da nix passieren kann.... aber ganz genau weiß ich es auch nicht... |
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| AW: Löschung Grundschuld Nene, das Grundstück haftet ja- also der B kann gar nicht die Grundschuld an der Backe haben. Entweder er hat das Grundstück mit GS, das Grundstück ohne GS (wenn die Forderung nicht mehr besteht/ die GS gelöscht wurde) oder auch kein Grundstück. Die Frage ist nur, weshalb will der Nocheigentümer die GS nicht löschen lassen? Wenn sie tatsächlich noch besteht, weil die Forderung noch nicht getilgt wurde, hat das Grundstück ja nen Mangel. Laut Kaufvertrag ist es lastenfrei, mit GS ist es belastet (in Höhe der GS)- das brächte dem Käufer dann nat. die Ansprüche wegen nem Mangel- bringt ihm nur nix, wenn der Verkäufer pleite ist. Also Supergau: A verkauft an B Grundstück für 200.000€ angeblich lastenfrei, in Wahrheit belastet mit 200.000€ GS. A hat die 200.000€ mehr und macht sich nen fetten, B bedient entweder die GS oder ist das Grundstück auch wieder los. Wird denn eigentlich im Grundbuch eingetragen, ob die Grundschuld noch valutiert oder gibts da nur die Sicherungsabrede für die Publizität? |
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| AW: Löschung Grundschuld Zitat:
ich hatte gedacht, dass die b-bank ja die grundschuld der a-bank abgekauft hat und aber vorher schon eine neue grundschuld hat eintragen lassen, wo ein kredit von b dran hängt. in so fern dachte ich, das dann b halt den kredit an der backe hat... Zitat:
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