Dies ist eine Diskussion zu Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers innerhalb des Forums Bankrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers wie soll das gehen, wenn das sparbuch den vermerk trägt, "nur an den inhaber auszuzahlen" ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers ach mutti.... jetzt holst du aber die sonderfälle aus der tasche... wenn es einen sperrvermerk hat, kann man es natürlich nicht abtreten...mag wohl sein, dass in dem fall beim auflösen verrechnet werden darf. |
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers kind: extra für dich ![]() agb der banken - stichwort pfandrecht http://www.wirtschaftslexikon24.net/...pfandrecht.htm
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers danke mutti. da steht es doch genau, wie ich es die gnaze zeit sag. ![]() ich zitier mal aus deinem link: Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers also ich lese nur : 1. Begriff: Vertragspfandrecht der Banken in Form einer weit gefassten allgemeinen Pfandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute). Das AGB-P. erstreckt sich auf alle Sachen und Rechte des Kunden, die das Kreditinstitut in seinem Besitz oder in seiner Verfügungsgewalt hat (Nr. 14 I AGB Banken, Nr. 14 I AGB Postbank, Nr. 21 I AGB Sparkassen). Das AGB-P. dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstitut und dem Kunden. – 2. Begründung des AGB-P.: Die erforderliche Einigung liegt in der Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Rang des Pfandrechts der Bank bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Bestellung, so dass das Pfandrecht des Kreditinstituts dem später bestellten Pfandrecht eines Dritten selbst dann im Range vorgeht, wenn eine zu sichernde Forderung des Kreditinstituts erst danach entstehen sollte (§§1209, 1204 II BGB) und da die bank ja eben nicht die "bewegliche sache" des sparbuches als solches, sondern den tatsächlichen gegenwert in euronen hat ...kann sie sich daraus bedienen ....
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers Zitat:
aber genau das ist ja in deinem link ausgenommen (das hatte ich oben daraus zitiert) sparbücher sind so quasi schuldscheine, du kannst sie "verkaufen" (abtreten) (dein sonderfall mit sperrvermerkt mal außen vor). jede rechtmäßige eigentümerin des sparbuchs kann das geld rausfordern und muss es auch ausgezahlt kriegen. siehe § 952 bgb. die bank kann dann nicht sagen: nö, haben wir gepfändet. da würde ja niemand mehr wissen, ob ein sparbuch überhaupt was wert wär. die gerichtsvollzieherin kann mein sparbuch pfänden, wenn sie zu mir nach haus kommt. das wird sie auch tun, denn sie kriegt dafür genau das ausbezahlt, was ich einbezahlt hab plus zinsen. da kann die bank nicht sagen: ne, haben wir schon gepfändet. du brauchst mir nur glauben, das ist sicher so. |
| |||
| AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers die bank "pfändet" das sparbuch gar nicht .. die erfüllt damit erstmal die eigenen forderungen aus girokonten im minus ....und deswegen kann der sparbuchinhaber das sparbuch nicht an dritte verpfänden, weil keiner genau weiß was drauf ist .. der eingetragene buchwert muß also nicht mit dem eigentlichen betrag übereinstimmen (sparbuch kann ja zB. auch verloren, gesperrt, gefunden und (unberechtigt) vorgelegt werden)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| gerichtsvollzieher, kontokündigung, zugang willenserklärungen, zustellung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Adoption eines Kindes, dessen Vater offiziell unbekannt ist | Adoptionsrecht | 05.01.2011 08:25 |
| Tod des Kontoinhabers | Erbrecht | 01.10.2010 08:33 |
| Forderung an "unbekannt verzogenen" Schuldner | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 20.10.2008 07:00 |
| Forderung an "unbekannt verzogenen" Schuldner | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 19.10.2008 22:13 |
| MV Kündigun wegen Beruf | Mietrecht | 09.10.2006 19:36 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios