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Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Dies ist eine Diskussion zu Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 24.01.2012, 11:32
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Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Moin moin liebe Kollegen

A ist Inhaber eines Kontos bei der B-Bank.

Besagtes Konto weist seit geraumer Zeit einen Sollsaldo auf, welcher aber problemlos mit höherem Sparguthaben verrechnet werden könnte.

A ist unbekannt verzogen, weder Schufa Anfragen noch EMA-Anfragen bringen keine Infos.

Dieser Fall tritt so oder so ähnlich immer mal wieder auf.

Frage:
Bevor man verrechnen kann muss die Geschäftsverbindung gekündigt werden.
Wie kann die Geschäftsverbindung wirksam gekündigt werden, wenn dem A kein diesbezügliches Schreiben zugehen kann?

Geändert von Miru8112 (27.01.2012 um 07:32 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 12:25
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Zitat:
Zitat von Miru8112 Beitrag anzeigen
Moin moin liebe Kollegen

A ist Inhaber eines Kontos bei der B-Bank.

Besagtes Konto weist seit geraumer Zeit einen Sollsaldo auf, welcher aber problemlos mit höherem Sparguthaben verrechnet werden könnte.

A ist unbekannt verzogen, weder Schufa Anfragen noch EMA-Anfragen bringen keine Infos.

Dieser Fall tritt so oder so ähnlich immer mal wieder auf.

Frage:
Bevor ich verrechnen kann muss ich die Geschäftsverbindung kündigen.
Wie kann ich die Geschäftsverbindung wirksam kündigen, wenn ich dem A kein diesbezügliches Schreiben zukommen lassen kann?
Mal ohne Gewähr:

Die Mitteilung einer gültigen Zustellungsadresse (Meldeadresse) ist eine Vertragspflicht des Kontoinhabers. Deshalb müsste eine Zustellung an die zuletzt bekannte Meldeadresse ausreichend sein. Nach der Kündigung sind die einschlägigen Kündigungsfristen (z.B. zwei Monate bei Zahlungsverkehrsrahmenvertrag = Girokonto) zu beachten.
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Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 12:41
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

theoretisch sollten es die agb hergeben, dass mit sparkonto verrechnet werden kann

anonsten gibt es auch noch inkassobüros, die offene forderungen übernehmen und sich mit sowas auskennen ...
__________________
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 10:16
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

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Alt 27.01.2012, 07:30
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Jaaa.... also Inkassobüros kann ich ja so gar nicht leiden ;-)

Die öffentliche Zustellung stellt laut BGH ja die "Ultima Ratio" dar und steht einem erst offen, wenn man alles andere versucht hat.

Man müsste also glaubhaft machen, dass man bereits
  • EMA
  • Postermittlungsverfahren
  • Sozialversicherungsträger
  • und Polizeiauskunft

versucht hat... Teurer Spaß.

Hat jemand Erfahrung mit der öffentlichen Zustellung?
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  #6 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 12:00
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Zitat:
welcher aber problemlos mit höherem Sparguthaben verrechnet werden könnte.
handelt es sich um ein sparbuch? dann darf das in gar keinem fall gemacht werden, weil ein sparbuch jederzeit abgetreten werden kann. dh. die bank weiß ja gar nicht, wer derzeit eigentümerin des sparguthaben ist.



Zitat:
* Postermittlungsverfahren
was ist das?

Zitat:
* Sozialversicherungsträger
dürfen die auskunft geben`

Zitat:
* und Polizeiauskunft
was ist das?
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  #7 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 12:15
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
handelt es sich um ein sparbuch? dann darf das in gar keinem fall gemacht werden,
doch, sowas gibt es ...
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  #8 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 12:52
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Zitat:
Zitat von hera
doch, sowas gibt es ...
das schließe ich nicht aus. aber erlaubt ist es trotzdem nicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 13:01
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
das schließe ich nicht aus. aber erlaubt ist es trotzdem nicht.
doch, wenn es schon in den agb geregelt ist
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  #10 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 13:16
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AW: Kündigun eines unbekannt verzogenen Kontoinhabers

mutti!!!


ich gebe dir das schriftlich, dass du keine agb finden wirst, mit "sparbuch-verrechnungsklausel". sparbücher sind eine gesetzlich geschützte sonderform von inhaberpapieren. sie können jederzeit wirksam abgetreten werden (natütlich nur von der eigentümerin, nicht von der bank). die bank darf da nicht dran. das guthaben könnte schon lang gar nicht mehr mutti-hera gehören, sondern schon lang tochter-zeiten.

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gerichtsvollzieher, kontokündigung, zugang willenserklärungen, zustellung

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