Dies ist eine Diskussion zu Kreditkarte gesperrt ohne Mitteilung an Kunden innerhalb des Forums Bankrecht
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| Kreditkarte gesperrt ohne Mitteilung an Kunden ein Kunde der Sparkasse befindet sich für mehrere Monate im Ausland. Nun muss er am Anfang seines Aufenthaltes feststellen, dass er mit seiner X-Tension Kreditkarte der Sparkasse kein Geld abheben kann. Nach Anruf bei der zuständigen Dienststelle erfährt er, dass sowohl Kredit- als auch EC Karte gesperrt wurden. Grund dafür ist, dass 3 1/2 Monate zuvor drei Lastschriften nicht abgebucht werden konnten, da nicht genug Geld auf dem Girokonto vorhanden war. Dies war eine Sache von 3-4 Tagen, die ausstehenden Zahlungen wurden alle beglichen. Über keine der Sperrungen wurde der Kunde mitgeteilt. De facto hat der Kunde nur wenige Tage vor seiner Abreise eine neue EC Karte angefordert, da die alte beschädigt war. Ihm wurde versichert, die Karte würde schnellstmöglich bei ihm ankommen. Nun bietet die Mitarbeiterin der Sparkasse dem Kunden eine Eilüberweisung an eine hiesige, in seinem derzeitigen Aufenthaltsort (Marokko) ansässige Bank an, freilich mit zusätzlichen Gebühren und 3-7 Werktagen Verzögerung. In dieser Zeit besteht also keine Möglichkeit für den Kunden, an Geld zu kommen. Wie ich das sehe, ist die derzeitige Misslage des Kunden allein der Fahrlässigkeit der Sparkasse zuzuschreiben, da ihm nichts von der Sperrung mitgeteilt wurde. Wie hätte der Kunde vorzugehen? Schöne Grüße und vielen Dank im Voraus D. Klimov |
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| AW: Kreditkarte gesperrt ohne Mitteilung an Kunden was steht denn in den AGB der sparkasse zu deren informationspflicht (zb per nachweisbarem einschreiben) ? der kunde dürfte es schwer haben, schadenersatz für die zusätzlichen auslagen zu erlangen. selbst bei der panne mit dem nuen chip gibt es nichts handfestes für die kunden http://www.ratschlag24.com/index.php...lich_23462460/ http://www.test.de/themen/geldanlage...37945-2837945/
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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