Dies ist eine Diskussion zu Kredit bzgl. der Höhe leichtsinnig vergeben innerhalb des Forums Bankrecht
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| Kredit bzgl. der Höhe leichtsinnig vergeben fiktiver Fall : Arbeiter hat kleines Haus geerbt. Arbeiter beantragt Kredit von 1/4 Million € für den Kauf eines anderen / größeren Objektes Gehalt des Arbeiters beträgt monatl. knapp unter 1400€ netto Arbeiter ist unterhaltspflichtig ( 1 Kind = 12 Jahre ) Kredit wird bewilligt Tilgungshöhe monatl. knapp unter 1000€ Einnahmen Gehalt Einnahmen aus Miete von 1 Mieterfamilie nach Hauserwerb 750€ kleines Haus wird zeitgleich mit Kreditzusage für ca. 100.000 € verkauft und Summe fließt in Darlehnstilgung Mieterfamilie zahlt von Anbeginn keine Miete Kredit kann nicht mehr bedient werden das erworbene Haus geht in die Zwangsversteigerung Arbeiter geht in die Insolvenz meine Fragen : darf eine Bank bei so wenig Einkommen und 1 Mieteinnahme ( welche sich während der Kreditlaufzeit immer ändern kann durch Mietausfall/Mietnomaden) in solcher Höhe vergeben oder verstößt das gegen die guten Sitten ? der Arbeiter hat absolut keinen kaufm. Sachverstand , wobei ein Banker direkt erkennen wird das diese Darlehnshöhe nicht bewältigt werden kann . hat die Bank bei der Vergabe fahrlässig gehandelt ? der Arbeiter hat erkennbar zum Zeitpunkt der Kreditvergabe keine Rücklagen für etwaig anfallende Reparaturen , Mietausfall . hat eine Bank bei so einer großen Kreditvergabe eine Beratungspflicht gegenüber dem Kreditnehmer ? Geändert von Eiszwerg (14.10.2011 um 21:02 Uhr). Grund: Rechtschreibung korrigiert |
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| AW: Kredit bzgl. der Höhe leichtsinnig vergeben Nach genau solchen Vorschriften, Urteilen oder Gesetzestexten suche ich auch händeringend. Es muss doch eine Sorfaltspflicht geben, nicht nur eine Geldquelle im Kunden??? Gibt es denn irgendwelche Antworten hierzu? |
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| AW: Kredit bzgl. der Höhe leichtsinnig vergeben Vertragliche Pflichten des Kreditinstituts Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Kreditvergabe http://www.bankrecht-ratgeber.de/ban...dit_06_02.html
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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