Dies ist eine Diskussion zu Kontoführungsgebühren nach Kündigung des Girokontos innerhalb des Forums Bankrecht
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| ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Mal angenommen, Kunde K kündigt sein Girokonto bei einer Bank P am 2. eines Monats und lässt sich das vorhandene Guthaben auszahlen. Eine Woche später erhält Kunde K von der Abteilung Mahnwesen der Bank P einen Brief mit der Aufforderung das Sollsaldo in Höhe von xxx EUR (entspricht zwei Monaten Kontoführungsgebühren) innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Anfragen des Kunden K per E-Mail bei der Bank P, warum die vollen Kontoführungsgebühren eingefordert werden, werden ignoriert und eine persönliche Anfrage in der Filiale wird damit abgetan, dass Kontoführungsgebühren nun mal monatlich entrichtet werden. Normalerweise werden die Entgelte allerdings quartalsweise rückwirkend abgerechnet. Laut §675h Absatz 1 BGB ist eine fristlose Kündigung, wenn nicht anders vereinbart, zulässig. Absatz 3 erwähnt ferner, dass regelmäßig erhobene Entgelte entsprechend nur anteilig entrichtet werden müssen. Ist Kunde K also im Recht, wenn er der Bank die vollen Kontoführungsgebühren für den ersten Monat plus 2 von 30 Teilen für die genutzten Tage des zweiten Monats überweist? Und wenn ja, hat er dieses Vorgehen der Bank mit Verweis auf das BGB schriftlich mitzuteilen oder reicht die einfache gekürzte Zahlung? Danke für Antworten |
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| AW: Kontoführungsgebühren nach Kündigung des Girokontos Also ein großer Finanzdienstleister hat es seit Jahren nicht geschafft eine Abrechnung für seine abschließenden Forderungen zu erstellen. Also daß, was man von jedem Kellner einer Frittenbude erwartet. In diesem Fall ist nicht zu erkennen, warum man für ein volles Quartal Kontogebühren bezahlen soll. Die sollen ihre Forderung mal schriftlich und nachvollziehbar herleiten. Selbst wenn das in den AGB so geregelt sein sollte, würde ich eine solche Bestimmung für unwirksam halten. Daß man die Abrechnung quartalsweise nachträglich macht, ist nicht gleichbedeutend mit einer Verpflichtung, ein angefangenes Quartal vollständig zu bezahlen. pauline PS Also mein BGB von 2006 ist schon wieder überholt. Die Bestimmung 675h ist eindeutig. Es muß nur anteilig gezahlt werden!! Eine Erläuterung ist sicher von Vorteil wenn man Unstimmigkeiten vermeiden will. Wegen der 2 Tage kann man sich ja, wenn der Hafer sticht, auch mal verrechen. Dieser Finanzdienstleister hatte sich auch zu seinen Gunsten verrechnet. Und die benutzen dazu einen Großrechner. |
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