Dies ist eine Diskussion zu Kontoführungsgebühr rechtswidrig lt. BGH / Verjährung ? innerhalb des Forums Bankrecht
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| Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.06.2011; AZ. XI ZR 388/10 das Kontoführungsentgelt für Darlehen für unwirksam erachtet, sofern dieses auf der Grundlage von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechnet wurde. Der Darlehensnehmer D stellt sich folgende Fragen: Ist es zutreffend, dass in dem Moment, in dem die Bank B vorformulierte Vertragsformulare (egal ob aus Papier oder elektronisch) benutzt, in dem auch die Kontoführungsgebühr standardmäßig eingesetzt ist, auch Darlehensverträge als AGB gelten , vgl. § 305 Abs. 1 BGB ? Angenommen, ein Erstattungsanspruch besteht. Welche Verjährungsvorschriften nach welcher Vorschrift hat D zu beachten ? Wann beginnt der Verjährungslauf ? |
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| AW: Kontoführungsgebühr rechtswidrig lt. BGH / Verjährung ? Ich schliesse folgende Fragen an: Guten Tag, die "Sparkasse" hat nach Aktenzeichen XI ZR 388/10 (BGH) eine Geltendmachung der Kontoführungsgebühren anerkannt. Mithin verweist die "Sparkasse" auf § 195 BGB und zahlt dem Kunden nur die Gebühren aus den letzten 3 Jahren zurück. Der Vertrag läuft von 2002 bis 2012. Die unrechtmäßigen Gebühren aus den Jahre 2002 -2007 werden seitens der "Sparkasse" nicht erstattet. Die Schlußrechnung zum Vertrag steht für 2012 an. Die Kontoführungsgebühren wurden immer auf dem Darlehnskonto verrechnet und nicht extra über ein Gitokonto abgerechnet. Damit wirken sich die Gebühren zusätzlich zinseszinslich. Ist das Verhalten der Sparkasse korrekt? Was ist mit der Zinsberechnung? Müssen nicht alle Gebühren zurückerstattet werden, da der Vertrag noch nicht abgelaufen ist und damit die Verjährung noch nicht begonnen hat? Vielen Dank Gruss Prediger |
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