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Konto für fremde Rechnung

Dies ist eine Diskussion zu Konto für fremde Rechnung innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 15.05.2010, 11:46
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Konto für fremde Rechnung

Hallo,
irgendwie glaube ich mich erinnern zu können, dass Banken bei Konteneröffnung angekreuzt haben wollen, dass das Konto für eigene Rechnung geführt wird und ansonsten die Kontoeröffnung verweigern.
Was aber, wenn man das ankreuzt und man sich nicht daran hält?

Folgender Fall:
1. A hat rechtskräftigen Titel gegen B und schaltet den Gerichtsvollzieher ein.
2. Der Gerichtsvollzieher schreibt im Protokoll, dass die Einkünfte des B auf das Konto des C überwiesen werden.
3. B und C haben als Vater und Sohn exakt den gleichen Namen und unterscheiden sich im Leben durch Zusatz von junior und senior.
4. Im Falle einer Kontopfändung wird diese erfolglos sein, weil hier mit den Gesamteinkünften wohl gemogelt wird.

Was kann man tun? Könnte man die Bank informieren, dass das Konto zweckentfremdend genutzt wird?

Smiley Mac
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  #2 (permalink)  
Alt 17.05.2010, 10:56
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AW: Konto für fremde Rechnung

Zitat:
Zitat von macyanni Beitrag anzeigen
Hallo,
irgendwie glaube ich mich erinnern zu können, dass Banken bei Konteneröffnung angekreuzt haben wollen, dass das Konto für eigene Rechnung geführt wird und ansonsten die Kontoeröffnung verweigern.
Fast richtig Der Kontovertrag beinhaltet die von dir genannte Angabe des §8 Geldwäschegesetz (Konto für eigene oder fremde Rechnung). Die Angabe ist selbstverständlich wahrheitsgemäß anzugeben.

Zitat:
§ 8 Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
(1) Ein nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1 und nach § 154 der Abgabenordnung zur Identifizierung Verpflichteter hat sich beim zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für eigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an, nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rechnung dieser handelt. Handelt der zu Identifizierende für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder festzustellen.
Zitat:
Zitat von macyanni
Was aber, wenn man das ankreuzt und man sich nicht daran hält?
Dann liegt ein Verstoß gegen §8 GWG vor

Zitat:
Zitat von macyanni
Was kann man tun? Könnte man die Bank informieren, dass das Konto zweckentfremdend genutzt wird?
Ja, das wäre eine Möglichkeit. Allerdings hat der genannte Fall mM nach nichts mit Geldwäsche zu tun. Von daher dürfte der §8 GWG hier nicht wirklich relevant sein. Aber darum wird sich dann der Geldwäschebeauftragte der Bank kümmern
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