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Handyverträge

Dies ist eine Diskussion zu Handyverträge innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.04.2010, 17:11
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Handyverträge

hallo liebe user ...da ich nicht genau wusste wohin dieses ALLGEMEINE beispiel rein soll ...hab ich es hier rein geschrieben ...weil es im endeffekt auf schulden hinausläuft ...

Also .. Nehmen wir an Person A wird von zwei anderen Personen gelinkt mithilfe von gehirnwäsche o.ä. dass person A diverse Handyvertäge abschliesst ..nun besteht eine (mündliche) abmachung dass die kosten nach einigen tagen übernommen werden und auf person c umgeschrieben werden ...natürlich gilt das ncih weil es nicht schriftlich ist ...ABER person b und c verschwinden mit den handys und den Karten ...
Sind Person b und c nun nur für diebstahl zu kriegen oder evtl auch für helerei oder betrug oder ähnliches ...da diese personen auhc zu vor andere gelinkt haben und mit geklauten persos verträge abschlossen haben ...

ach ja und dazu gehört noch die frage ob person A irgendwie aus den verträgen rauskommt (weil die mitarbeiter der firmen nichts überprüft haben (zb einkommen)), weil an verträge muss man sich ja eigentlich halten sonst macht so ein vertrag ja kein sinn^^

ich hoffe es ist ein interessantes Beispiel

und sorry wenn ich es in die falsche reihe gepostet habe :-S

Geändert von AAAKIF (21.04.2010 um 17:35 Uhr).
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Alt 27.04.2010, 10:18
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AW: Handyverträge

wieso antwortet mir denn keiner
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  #3 (permalink)  
Alt 27.04.2010, 10:39
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AW: Handyverträge

Zitat:
Zitat von AAAKIF
Also .. Nehmen wir an Person A wird von zwei anderen Personen gelinkt mithilfe von gehirnwäsche o.ä. dass person A diverse Handyvertäge abschliesst
Wie genau darf man sich diese "Gehirnwäsche" denn vorstellen
Zitat:
Zitat von AAAKIF
..nun besteht eine (mündliche) abmachung dass die kosten nach einigen tagen übernommen werden und auf person c umgeschrieben werden ...natürlich gilt das ncih weil es nicht schriftlich ist ...ABER person b und c verschwinden mit den handys und den Karten ...
Handelt es sich bei den Personen B und C um diejenigen, die die Gehirnwäsche bei A vollzogen haben Wie sind B und C an Handy und Karte gekommen?
Zitat:
Zitat von AAAKIF
Sind Person b und c nun nur für diebstahl zu kriegen oder evtl auch für helerei oder betrug oder ähnliches ...da diese personen auhc zu vor andere gelinkt haben und mit geklauten persos verträge abschlossen haben ...
Der SV ist etwas dürftig und (für mich) verwirrend geschrieben, um diese Frage(n) zu beantworten. In jedem Fall würde ich zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Natürlich sollten die anderen "gelinkten" Personen ebenfalls zur Polizei gehen.

Zitat:
§ 242 BGB Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zitat:
§ 263 BGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar
...
Zitat:
Zitat von AAAKIF
ach ja und dazu gehört noch die frage ob person A irgendwie aus den verträgen rauskommt (weil die mitarbeiter der firmen nichts überprüft haben (zb einkommen)), weil an verträge muss man sich ja eigentlich halten sonst macht so ein vertrag ja kein sinn^^
Bei wem hat Person A die Verträge abgeschlossen? Bei B und C?
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Alt 27.04.2010, 11:21
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AW: Handyverträge

also die gesetze beantworten für mich schon einiges ..danke ...

und nun beantworte ich deine fragen vllt ist der sachverhalt dann klarer und du kannst mehr daraus erschliessen :

Gehirnwäsche in sofern dass person a nicht mehr in der lage war für sich selbst zu entscheiden vllt wegen bedrohung oder ähnliches..

person b und c sind die jenigen die die "gehirnwäsche" durchgeführt haben ... und diebstahl insofern dass sie sagten gib mal her und weg waren sie ^^

ich ahb alles ziemlich verwirredn geschrieben stimmt schon ...aber die paragraphen die du mir rein kopiert hast beantworten eigentlich schon meine fragen und sorgen^^

aber wenn du mehr zu erzählen hast nur los
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Alt 27.04.2010, 11:28
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AW: Handyverträge

Zitat:
Gehirnwäsche in sofern dass person a nicht mehr in der lage war für sich selbst zu entscheiden vllt wegen bedrohung oder ähnliches..
Ein Vertrag, der durch Drohung seitens B und C zustande gekommen ist, kann (und sollte) angefochten werden.

Zitat:
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
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Alt 27.04.2010, 11:32
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AW: Handyverträge

was genau ist gemeint mit "angefochten"
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Alt 27.04.2010, 11:35
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AW: Handyverträge

Zitat:
Zitat von AAAKIF
was genau ist gemeint mit "angefochten"
Zitat:
Ein Vertrag (z.B. ein Kaufvertrag) besteht immer aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dieses Geschäft zu den vereinbarten Konditionen tätigen zu wollen. Wer bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, indem er die Bedeutung nicht erfasst hat, oder die Erklärung gar nicht abgeben wollte, weil er sich versprochen oder verschrieben hatte, der kann die Willenserklärung und den Vertrag anfechten.

Auch wer durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht wurde, kann den abgeschlossenen Vertrag anfechten.

Unter arglistige Täuschung fallen zum Beispiel - falsche Versprechungen (Gewinn-Versprechen oder Ähnliches) oder - unwahre Behauptungen in Bezug auf zugesicherte Eigenschaften (der neue Computer hat gar keine 128 MB Arbeitsspeicher, sondern nur 64 MB), dank derer jemand einen anderen dazu bewegt, ein Geschäft oder einen Vertrag abzuschließen. In diesem Fall beträgt die Frist für die Anfechtung ein Jahr.

Der Vertrag ist nichtig, die gegenseitig erbrachten Leistungen müssen, so weit machbar, rückgängig gemacht werden. Die arglistige Täuschung sollte aber anhand schriftlicher Unterlagen oder durch Zeugen belegt werden können.
Quelle: http://www.rechtsanwalt.com/lexikon_anfechtung_1.html
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