Dies ist eine Diskussion zu Geldanlagen Unterschlagen innerhalb des Forums Bankrecht
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| { private byte x; private byte y; private String z; public Hilfe h; public Unterschlagung(Hilfe h) { x = 53; y = 18; z = "Person x hat für Sohn y vor seinem 18. Geburtstag diverse Gelder angelegt. Person y weiß nicht, um was es dabei genau geht aber möchte das Geld nach ihrem 18. beziehen. Person y weiß jedoch, dass Informationen zu den Anlagen im Schließfach der größten deutschen Bank von Person x zu finden sind. Nach Anfrage von y an x, wird die gewünschte Information von x y unterschlagen. Person y weiß jetzt nicht, was sie tun soll. "this.h = h; } } |
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen Zitat:
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen Das setzt aber voraus, dass überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Rechnungslegung besteht. Anhand des sehr dürftigen Sachverhalts lässt sich das aber nicht beurteilen, denn allein aus der Absicht des Y, dem X zu dessen 18. Geburtstag einen Geldbetrag zukommen zu lassen, folgt noch nicht die Verpflichtung, eine solche Schenkung auch vorzunehmen oder auch nur dem X Auskunft über die Höhe der möglichen Zuwendung zu erteilen. |
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen Zitat:
Im Sachverhalt wurde allerdings folgendes ausgesagt: 'x hat für Sohn y vor seinem 18. Geburtstag diverse Gelder angelegt.' Und wenn X für Y Gelder anlegt, dann verstehe ich das so, daß dieser Gelder auch auf den Namen des minderjährigen Y (vor 18. Geburtstag) angelegt hat, also es zu einer Schenkung kam. - Sollte er sie jedoch nur zur späteren Übergabe (nach Volljährigkeit) auf seinen eigenen Namen angelegt haben, dann hätte X keinen Rechtsanspruch. Im letzteren Fall wären wir wieder beim 'Planspiel'.
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen Du machst es dir sehr einfach, wenn du aus der Anlage der Gelder im Namen des Y bereits den Schenkungsvollzug ableitest. Bewirkt im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB könnte die Schenkung durch die Anlage der Gelder nämlich nur dann sein, wenn hierin ein echter Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu erblicken wäre. Das lässt sich aber ohne Kenntnis des Rechtsverhältnis zwischen Y und seiner Bank nicht beurteilen. |
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen Zitat:
X hat auf den Namen des Y Gelder angelegt (lt. Sachverhalt). Dann müssen wir fragen, wo die Gelder herkommen. Kamen sie von X selbst, so gebe ich dir Recht. Dann hätte noch keine Schenkung stattgefunden. Kämen die Gelder von Dritter Seite an Y und hat der X sie lediglich für Y angelegt, so stehen diese Gelder im Eigentum des Y.
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen Auch das dürfte in dieser Pauschalität nicht zutreffen. Wenn Y Gelder Dritter verwaltet, um sie dem X zu dessen Geburtstag auszukehren, wäre wiederum zu fragen, ob das nur eine Treuhand des Y gegenüber den Dritten ist, oder ob der X ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Y erwerben soll. Jedenfalls wäre X nicht "Eigentümer" der Gelder, denn an Buchgeld kann sachenrechtliches Eigentum nicht begründet werden. |
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| AW: Geldanlagen Unterschlagen In einem Fall mußte die Mutter aber den Töchtern das Geld herausgeben. Denn sie hatt für ihre minderjährigen Kinder die Konten angelegt, um dort die Geldgeschenke des Großvaters einzuzahlen. Diese waren für die Kinder bestimmt gewesen. Daher waren hier die Töchter, und nicht die Mutter, Inhaberinnen der Sparguthabens geworden. Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. August 1999 - 1 U 104/99-95 Sachenrchtlich ist Y nicht Eigentümer am Sparbuch. Er ist aber, wenn ein Dritter ihm das Geld zugewendet hat und X es für ihn angelegt hat Inhaber des Vermögens mit Auskunfts- und Herausgabeanspruch. So auch Urteil des OLG Köln vom 23.10.1996, 2 U 20/96, FamRZ 1997, 1351
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