Dies ist eine Diskussion zu Gebühren von Rücklastschriften innerhalb des Forums Bankrecht
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| Gebühren von Rücklastschriften ich habe hier mal einen tollen Fall, wo ich mir leider nicht so ganz sicher bin. Ich würde mich über ein Hilfe sehr freuen! FALL: Aufgrund mangelnder Deckung eines Kontos wurde der "Beitrag / die Geldsumme" zurückgebucht. Dafür werden "Stornogebühren" in Höhe von 10 € zzgl. dem Beitrag per "Zahlungserinnerung" erhoben! Weiterhin kommt diese Zahlungserinnerung an dem Tag an, an welche der "offene Betrag (incl. Stornogebühr)" spätestens gezahlt werden soll. Die Vereinbarung / die AGBs sagen dazu folgendes: Änderungen des Namens, der Adresse und der Bankverbindung des Kunden sind der Firma X unverzüglich mitzuteilen. Durch Unterlassung enstehende Mehrkosten (z. B. Rücklastschriftgebühren der Bank) gehen zu Lasten des Kunden. Firma X hält sich die Möglichkeit vor, die aktuellen Beiträge im Rahmen der allgemeinen Lebenskostensteigerung oder Mehrwertsteuererhöhung gegenbenenfalls einmal pro Jahr anzupassen! Weiteres zu Rücklastschriften, sowie Stornogebühren sind den AGBs / dem Vertrag nicht zu entnehmen. Nun zahlt "Kunde A" den offenen Betrag an "Firma X", allerdings ohne die Stornogebühren - da er diese für nicht zulässig hält. Hierzu bezieht er sich auf §309 Abs. 5 BGB, sowie auf ein BGH-Urteil zu den Gebühren für Rücklastschriften. Außerdem meint "Kunde A", dass diese Rücklastschrift ja nicht aus den besagten Gründen der AGBs enstanden ist, sondern mangels des nicht gedeckten Kontos. Hierzu habe "Firma X" aber nichts in den AGBs stehen, sodass "Kunde A" diese Gebühr nicht zahlen müsse! Weiterhin müsse "Firma X" da hierzu nichts in den AGBs steht, erst ein Mahnverfahren einleiten um zusätzliche Gebühren zu erheben - so sieht es ja das BGB vor, so Kunde A. Nun hat "Firma X" besagte Stornogebühren aber einfach bei der Rechnung des Nächsten Monats mit abgebucht. Ist dies zulässig? Muss weiterhin diese "Stornogebühr" von "Kunde A" getragen werden? für Expertenrat wäre ich dankbar Gruß |
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