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Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge

Dies ist eine Diskussion zu Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 16:08
Boardneuling
 
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Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge

Folgender fiktive Fall:

Eine Minderjährige (16) Person hat 4 Daueraufträge im Girokonto eingetragen. Sagen wir über jew. 10, 20, 20 & 50€.

Zum Zeitpunkt der Ausführung wurde nur der Auftrag mit den 50€ ausgeführt, obwohl für den kein Geld vorhanden war.

Somit hat die Bank dann die anderen 3 gestoppt und 3x eine Gebühr von jew. 4€ für "AUFWENDUNGSERSATZ" berechnet.

Die Bank meint, dass das rechtens ist...

Das Konto war also mit den 12€ (3x4€) und 5€ (Fehlendes Geld für Auftrag) im Minus.

Was sagt ihr?

BGH XI ZR 197/00
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  #2 (permalink)  
Alt 09.01.2011, 17:48
V.I.P.
 
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AW: Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge

.. ich sage, dass eine 16 jährige person durchaus in der lage ist, die agb zu lesen und zu verstehen ....
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.01.2011, 19:32
V.I.P.
 
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AW: Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge

Zitat:
Zitat von DS2170 Beitrag anzeigen
Somit hat die Bank dann die anderen 3 gestoppt und 3x eine Gebühr von jew. 4€ für "AUFWENDUNGSERSATZ" berechnet.

Die Bank meint, dass das rechtens ist...
stimmt.

Zitat:
BGH XI ZR 197/00
in dem utreil geht es nicht um eine aufwandseratz (welcher rechtmäßig ist) sondern um ein "entgelt", was über die kundenbenachrichtigung hergeleitet wurde. das geht nicht. aber aufwandersatz muss natürlich bezahlt werden.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 05:17
Boardneuling
 
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AW: Gebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge

Man müsste hier aber die beschränkte Geschäftsfähigkeit der 16-jährigen beachten!
Die 16-jährige Kundin ist in keinem Fall dazu berechtigt, einen Kredit ("Das Konto war also mit den 12€ (3x4€) und 5€ (Fehlendes Geld für Auftrag) im Minus.") aufzunehmen - und die Überziehung eines Kontokorrentkontos ist ein Kredit. Ob sie das nun wollte oder nicht, spielt in dem Fall keine Rolle.


Somit wäre die Belastung der Gebühren an sich (!) durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Kontoeröffnungsantrag gültig (§107 BGB).
Gemäß §1643 BGB bedürfen Darlehensverträge (§1822 Abs. 8 BGB)jedoch der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Es wäre in der Praxis davon auszugehen, dass dieser Aufwand den 17 € nicht gerecht würde, zumal es für die Bank im Grunde aussichtslos wäre. Entsprechend könnte die Minderjährige zu ihrer Bank gehen (im Zweifelsfall mit ihren Eltern) und verlangen, den ausstehenden Betrag dem Konto wieder gut zu schrieben, da das Rechtsgeschäft in diesem Fall nichtig ist.

Gerade durch Kartenzahlungen werden Minderjährigen häufig noch Beträge in ganz anderen höhen ausgebucht. Da kommt es dann mal vor, dass wegen eines Computerproblems ein Minderjähriger 300€ im Soll ist. Wird alles ausgebucht, weil das Konto gar nicht im Soll geführt werden darf.

Liebe Grüße
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