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Für SWAP Vertrag bei Todesfall kein Sonderkündigungsrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Für SWAP Vertrag bei Todesfall kein Sonderkündigungsrecht? innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 20:03
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Question Für SWAP Vertrag bei Todesfall kein Sonderkündigungsrecht?

Sehr geehrte Leser, Ihre Meinung bitte zu folgendem Fall:

Ein Mann sichert seinen Darlehenvertrag mit einer Zins-SWAP-Vereinbarung ab - diese gewährt ihm für die Laufzeit von fünf Jahren einen dauerhaften Kreditzins über 4,5% - der Vertrag läuft 2013 aus.

Der Mann stirbt 2009, hat einen Alleinerben. Dieser Alleinerbe übernimmt den Darlehensvertrag und möchte den Zins-SWAP Vertrag mit "Sonderkündigungsrecht Todesfall" beenden. Die Bank verneint diesen Antrag, da der Alleinerbe auch den Vertrag mit der vereinbarten Laufzeit "geerbt" habe.

Ist das so korrekt? Welcher Unterschied besteht beispielsweise zwischen einem Vertrag (bspw. mit einer Versicherung oder einer Mitgliedschaft im Sportverein) den man mit dem Sonderkündigungsrecht Todesfall beenden kann und diesem SWAP Vertrag?

Über Ihre Beiträge freut sich
Erbenistschwer
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  #2 (permalink)  
Alt 23.07.2010, 20:16
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AW: Für SWAP Vertrag bei Todesfall kein Sonderkündigungsrecht?

Zitat:
Zitat von Erbenistschwer Beitrag anzeigen
Welcher Unterschied besteht beispielsweise zwischen einem Vertrag (bspw. mit einer Versicherung oder einer Mitgliedschaft im Sportverein) den man mit dem Sonderkündigungsrecht Todesfall beenden kann und diesem SWAP Vertrag?
Der Unterschied ist der, dass man eine Leiche nicht zum Sportstudio bringen kann, aber ihr Geld als Erbe zur Bank.

Ich bin kein Kenner des Finanzrechts, aber ein Finanzgeschäft ist nicht mit einem Mitgliedsvertrag zu vergleichen. Das Darlehn ist ebenso nicht außerordentlich zu kündigen!

Die Materie um den Swap ist offensichtlich komplex, man sehe hier: http://www.wehrt-hahn.de/seiten/einfallsreichtum.aspx (Buchstabe d und der Urteilslink darunter in Hinsicht auf Swap).

Ist ein Banker hier? Mucki? Tiger?
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein
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  #3 (permalink)  
Alt 24.07.2010, 10:43
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AW: Für SWAP Vertrag bei Todesfall kein Sonderkündigungsrecht?

http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/swap/swap.htm

wenn ich die sache richtig verstanden habe, hat der erbe den darlehensvertrag übernommen - dieser vertrag "lebt" also noch

und durch den swap-vertrag ist ein zusätzlicher vertrag (hier mit zinsbindung) zustande gekomme, der nur "sterben" kann, wenn der erste vertrag "tot" ist

--> mit meinen laienhaften worten:
nicht der verstorbene ist vertragspartner sondern der darlehensvertrag

....oder es ist ganz anders
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.08.2010, 19:59
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AW: Für SWAP Vertrag bei Todesfall kein Sonderkündigungsrecht?

Der Darlehensvertrag und der Swap Vertrag stellen eine Einheit dar
und können nicht isoliert betrachtet werden.

Das eine Geschäft (Kreditvertrag) wird durch ein Gegenschäft
(Swap) abgesichert.
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finanzvertrag, sonderkündigungsrecht, swap zinsvertrag, todesfall

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