Dies ist eine Diskussion zu Erlaubnis nach §32 KWG innerhalb des Forums Bankrecht
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| Erlaubnis nach §32 KWG Mich würde interessieren inwiefern ein Unternehmen als Anlagevermittlern i.S.d. §32 KWG angesehen werden könnte, sollte es für den Onlinehandel und die damit verbundenen "Kontotätigkeiten" komplett auf eine White-label-version einer bestehenden Bank zurückgreifen. Sämtliche "Bank-Aktivitäten" inkl. Handel und Kontoführung würden von der Bank erledigt. Der Anbieter wäre also quasi nur noch für strategische Kooperationen, die Unternehmenspolitik und das Marketing zuständig und hätte mit dem eigentlichen Handel nichts mehr zu tun. Abwandlung: Der Anbieter nutzt hier ein selbst programmiertes Handelsinterface welches aber trotzdem komplett auf die Handelssysteme der Bank zurückgreift. Würde ein solches unternehmen eine Genehmigung nach §32 KWG benötigen? Danke & beste Grüße |
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| AW: Erlaubnis nach §32 KWG Zitat:
Aus meinem gesunden Menschenverstand heraus, würde ich selbst so urteilen, dass da ja absolut keine Bankgeschäfte übernommen werden, eine entsprechende Eignung nicht notwendig wäre. Sollte eine Eignung dennoch notwendig sein, könnte die Möglichkeit bestehen, dass andere Länder wie Luxembourg oder Liechtenstein keine Eignung für solche Geschäfte verlangen würden? Danke |
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| AW: Erlaubnis nach §32 KWG Yepp, genau der §1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist der springengende Punkt. Wenn ich es richtig verstehe handelt es sich um eine Webseite auf der eine „Handelsplattform“ einer Bank eingebettet ist, auf der direkt gehandelt werden kann, d.h. es erfolgt keine für den Kunden erkennbare Umleitung. Der Betreiber der Webseite hat weder Zugriff auf die Plattform noch leistet er Support oder wickelt die Transaktionen ab. Bevor ich mich jetzt weiter anstrenge, - ist obiges so richtig. und; Ist für den Kunden ersichtlich dass es sich um eine Plattform eines Dritten handelt und ist eine Haftungsregelung für Misstrades vorhanden? Über wen läuft die notwendige Anmeldung mit den entsprechenden Unterlagen? Gibt es auf der Webseite einen Verweis auf das Einlagensicherungsgesetz? Gr ZetPeO
__________________ Klick mich! Nein zu Stuttgart 21Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt David Hilbert Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten. Ich bin kein Jurist. Meine Beiträge drücken nur meine Meinung aus. |
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| AW: Erlaubnis nach §32 KWG Zitat:
Zitat:
Danke! |
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| AW: Erlaubnis nach §32 KWG sorry konnte nicht früher Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() das bedeutet doch, dass der Webseitenbetreiber für das ordnungemäße Funktionieren der Plattform zu sorgen hat. (Bsp.: Serverausfall, eventuelle Schnittstellenanbindungen) Dies bedingt aber u.a. auch einen kaufmännisch ordnungsmäßig geführten Geschäftsbetrieb. KWG schreibt u.a. Zitat:
des obigen Satzes . (Unterstrichenes) Ich könnte mir zumindest eine solche Auslegung vorstellen. Anders wäre es wenn für den potentiellen Nutzer klar und eindeutig ersichtlich ist dass es hier ( das wäre dann der Button) zum Angebot der „xyz“ Bank geht, ähnlich einer Bannerwerbung. Zitat:
Ähh, nein ich weiß nicht wie es zu beurteilen ist, wenn die in Luxemburg, Lichtenstein, Polen, Ungarn Russland….. sitzt. Kenntnis über ein möglicherweise unseriöses Angebot könnte unterstellt werden und man ist ganz schnell Mittäter. Da das m.E. Auslegungssache ist sollte dringend rechtskundiger Rat eingeholt werden. Gr. ZetPeO
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