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Erlaubnis nach §32 KWG

Dies ist eine Diskussion zu Erlaubnis nach §32 KWG innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.06.2011, 22:04
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Erlaubnis nach §32 KWG

Guten Abend,

Mich würde interessieren inwiefern ein Unternehmen als Anlagevermittlern i.S.d. §32 KWG angesehen werden könnte, sollte es für den Onlinehandel und die damit verbundenen "Kontotätigkeiten" komplett auf eine White-label-version einer bestehenden Bank zurückgreifen. Sämtliche "Bank-Aktivitäten" inkl. Handel und Kontoführung würden von der Bank erledigt. Der Anbieter wäre also quasi nur noch für strategische Kooperationen, die Unternehmenspolitik und das Marketing zuständig und hätte mit dem eigentlichen Handel nichts mehr zu tun.

Abwandlung: Der Anbieter nutzt hier ein selbst programmiertes Handelsinterface welches aber trotzdem komplett auf die Handelssysteme der Bank zurückgreift.

Würde ein solches unternehmen eine Genehmigung nach §32 KWG benötigen?

Danke & beste Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 27.06.2011, 22:19
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AW: Erlaubnis nach §32 KWG

Zitat:
Zitat von Der_Ingenieur Beitrag anzeigen
Guten Abend,

Mich würde interessieren inwiefern ein Unternehmen als Anlagevermittlern i.S.d. §32 KWG angesehen werden könnte, sollte es für den Onlinehandel und die damit verbundenen "Kontotätigkeiten" komplett auf eine White-label-version einer bestehenden Bank zurückgreifen. Sämtliche "Bank-Aktivitäten" inkl. Handel und Kontoführung würden von der Bank erledigt. Der Anbieter wäre also quasi nur noch für strategische Kooperationen, die Unternehmenspolitik und das Marketing zuständig und hätte mit dem eigentlichen Handel nichts mehr zu tun.

Abwandlung: Der Anbieter nutzt hier ein selbst programmiertes Handelsinterface welches aber trotzdem komplett auf die Handelssysteme der Bank zurückgreift.

Würde ein solches unternehmen eine Genehmigung nach §32 KWG benötigen?

Danke & beste Grüße
Genauer würde mich auch noch interessieren, ob eine solche Tätigkeit der Anlagevermittlung gem. §1 Abs. 1a Nr. 1 KWG entspricht?

Aus meinem gesunden Menschenverstand heraus, würde ich selbst so urteilen, dass da ja absolut keine Bankgeschäfte übernommen werden, eine entsprechende Eignung nicht notwendig wäre.

Sollte eine Eignung dennoch notwendig sein, könnte die Möglichkeit bestehen, dass andere Länder wie Luxembourg oder Liechtenstein keine Eignung für solche Geschäfte verlangen würden?

Danke
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  #3 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 10:46
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AW: Erlaubnis nach §32 KWG

Yepp, genau der §1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist der springengende Punkt.
Wenn ich es richtig verstehe handelt es sich um eine Webseite auf der
eine „Handelsplattform“ einer Bank eingebettet ist, auf der direkt gehandelt
werden kann, d.h. es erfolgt keine für den Kunden erkennbare Umleitung.
Der Betreiber der Webseite hat weder Zugriff auf die Plattform noch leistet
er Support oder wickelt die Transaktionen ab.

Bevor ich mich jetzt weiter anstrenge, - ist obiges so richtig.
und;
Ist für den Kunden ersichtlich dass es sich um eine Plattform
eines Dritten handelt und ist eine Haftungsregelung für Misstrades vorhanden?
Über wen läuft die notwendige Anmeldung mit den entsprechenden Unterlagen?
Gibt es auf der Webseite einen Verweis auf das Einlagensicherungsgesetz?

Gr
ZetPeO
__________________
Klick mich! Nein zu Stuttgart 21
Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Ich bin kein Jurist. Meine Beiträge drücken nur meine Meinung aus.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 17:49
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AW: Erlaubnis nach §32 KWG

Zitat:
Zitat von ZetPeO Beitrag anzeigen
Yepp, genau der §1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist der springengende Punkt.
Wenn ich es richtig verstehe handelt es sich um eine Webseite auf der
eine „Handelsplattform“ einer Bank eingebettet ist, auf der direkt gehandelt
werden kann, d.h. es erfolgt keine für den Kunden erkennbare Umleitung.
Der Betreiber der Webseite hat weder Zugriff auf die Plattform noch leistet
er Support oder wickelt die Transaktionen ab.

Bevor ich mich jetzt weiter anstrenge, - ist obiges so richtig.
und;
Richtig!


Zitat:
Zitat von ZetPeO Beitrag anzeigen
Ist für den Kunden ersichtlich dass es sich um eine Plattform
eines Dritten handelt und ist eine Haftungsregelung für Misstrades vorhanden?
Über wen läuft die notwendige Anmeldung mit den entsprechenden Unterlagen?
Gibt es auf der Webseite einen Verweis auf das Einlagensicherungsgesetz?

Gr
ZetPeO
Für den Kunden ist von Anmeldung an ersichtlich, dass es sich um eine Plattform eines Dritten handelt und das Tradinggeschäft von einer Bank übernommen wird, da bei Anmeldung ein Depot/Konto bei der Bank eröffnet wird. Eine Haftungsregelung für Misstrades besteht wenn überhaupt zwischen Bank und Kunde, nicht aber mit dem Plattformbetreiber (Haftung lediglich für Fehler im Zusammenhang der Website wie Verbindungsprobleme etc.). Über einen Verweis auf das Einlagensicherungsgesetz bin ich mir nicht sicher - was wäre denn die Konsequenz?

Danke!
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  #5 (permalink)  
Alt 01.07.2011, 14:02
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AW: Erlaubnis nach §32 KWG

sorry konnte nicht früher
Zitat:
Yepp, genau der §1 Abs. 1a Nr. 1 KWG ist der springengende Punkt.
Wenn ich es richtig verstehe handelt es sich um eine Webseite auf der
eine „Handelsplattform“ einer Bank eingebettet ist, auf der direkt gehandelt
werden kann, d.h. es erfolgt keine für den Kunden erkennbare Umleitung.

Der Betreiber der Webseite hat weder Zugriff auf die Plattform noch leistet
er Support oder wickelt die Transaktionen ab.

Bevor ich mich jetzt weiter anstrenge, - ist obiges so richtig.
Zitat:
Richtig!
Hmm, beides richtig und:

Zitat:
(Haftung lediglich für Fehler im Zusammenhang der Website wie Verbindungsprobleme etc.)
stellt mich jetzt vor gewisse Verständnisprobleme.

das bedeutet doch, dass der Webseitenbetreiber für das ordnungemäße Funktionieren
der Plattform zu sorgen hat. (Bsp.: Serverausfall, eventuelle Schnittstellenanbindungen)
Dies bedingt aber u.a. auch einen kaufmännisch ordnungsmäßig geführten Geschäftsbetrieb.

KWG schreibt u.a.
Zitat:
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind:

1b.der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems)
Damit erbringt der Webseitenbetreiber m.E. sehr wohl eine Finanzdienstleistung im Sinne
des obigen Satzes . (Unterstrichenes)
Ich könnte mir zumindest eine solche Auslegung vorstellen.

Anders wäre es wenn für den potentiellen Nutzer klar und eindeutig ersichtlich ist
dass es hier ( das wäre dann der Button) zum Angebot der „xyz“ Bank geht,
ähnlich einer Bannerwerbung.

Zitat:
Über einen Verweis auf das Einlagensicherungsgesetz bin ich mir nicht sicher - was wäre denn die Konsequenz?
Naja, die Bank sollte ihren Sitz nicht gerade auf den Bahamas haben.
Ähh, nein ich weiß nicht wie es zu beurteilen ist, wenn die in Luxemburg, Lichtenstein,
Polen, Ungarn Russland….. sitzt.
Kenntnis über ein möglicherweise unseriöses Angebot könnte unterstellt werden
und man ist ganz schnell Mittäter.

Da das m.E. Auslegungssache ist sollte dringend rechtskundiger Rat eingeholt werden.
Gr.
ZetPeO
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