Dies ist eine Diskussion zu EC-Kartenzahlung erst nach über 1,5 Jahren abgebucht innerhalb des Forums Bankrecht
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| EC-Kartenzahlung erst nach über 1,5 Jahren abgebucht das ist mein erster Beitrag hier im Forum, deswegen bitte ich um etwas Nachsicht ![]() Nehmen wir folgendes an: Person P (im folgenden nur P genannt) hat am 14.09.2009 nach einem Besuch einer Bar eine Rechnung von exakt 44€ per EC-Kartenzahlung beglichen. Am 16.05.2011 bucht die besagte Bar diesen Betrag (erneut?) von Ps Konto ab. P bucht daraufhin die Zahlung zurück, weil P die Zahlung gar nicht zuordnen kann. P fällt mehrere Tage hinterher durch Recherchen auf, dass er an besagtem Rechnungsdatum in dieser Bar gewesen ist. Leider kann P nicht mehr nachprüfen, ob die Zahlung bereits kurz nach dem Besuch der Lokalität abgebucht wurde (wie eigentlich üblich). P erhält nun einen Brief, in dem die erneute Abbuchung von 44€ plus 8,66€ Gebühren für in drei Wochen angekündigt wird. Nun meine Frage: - Wann ist die Pflicht zur Zahlung verjährt? - Wie kann P herausfinden ob er bereits bezahlt hat? (Auf dem Zahlungsbeleg, den P per Kopie erhalten hat, steht Zahlung erfolgt) - Ist P verpflichtet die Gebühren von 8,66€ zu tragen, sollte er den Rechnungsbetrag von 44€, aus welchen Gründen auch immer, begleichen. Vielen Dank schon mal für Eure Mühe, Tilman |
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| AW: EC-Kartenzahlung erst nach über 1,5 Jahren abgebucht 01.01.2013 Zitat:
Wenn die Rückbuchung unberechtigt erfolgt ist, ja. |
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| AW: EC-Kartenzahlung erst nach über 1,5 Jahren abgebucht http://www.zahlungsverkehrsfragen.de...riftrueck.html http://www.terminal-ec-cash.de/bezah...ng-ec-cash.php ich als betroffener einer merkwürdigen lastbuchung würde so argumentieren, dass nach so einer langen zeit die erlaubnis zur lastbuchung automatisch erlöschen ist, (da sich zb die art/nutzung des kontos inzwischen geändert hat) warum sollen privatpersonen eine längere einlösegarantie als banken geben ? der händler hat zwar einen grundsätzlichen anspruch auf erstattung seiner kosten (sofern nicht schon beglichen), aber er hätte auf sein versäumnis hinweisen und eine rechnung ausstellen müssen ... (alle angaben ohne garantie )
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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