Dies ist eine Diskussion zu Datenschutz innerhalb des Forums Bankrecht
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| Datenschutz Wenn ich aus irgendwelchen Gründen Raten für einen Kredit nicht zahlen könnte, wäre die Bank dann berechtigt bei der Arbeitsstelle anzurufen und dies dort zu erzählen? Auch wann die letzte Rate überwiesen worden ist. Und ob die Firma bereit wäre den Betrag monatlich zu überweisen um eine Klage zu umgehen? Oder wird da nicht das Datenschutzgesetzt verletzt? Vielen Dank im Voraus! |
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| AW: Datenschutz mit der fragestellung werden erstmal die forenregeln verletzt (nichts mit "ich" ist erlaubt) grundsätzlich gibt es ein bankgeheimnis und bei konkreten fragen zum datenschutz helfen die datenschutzbeauftragten der bundesländer kostenlos weiter
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenschutz Sich an den Arbeitgeber wenden darf die Bank erst, wenn sie das Gehalt pfändet. Dann erfährt es natürlich der Arbeitgeber. Vorher kann die Bank im Rahmen des rechtlich Zulässigen Meldungen über Kreditausfälle usw. an die Schufa geben, und da kann der Arbeitgeber es dann zum Teil erfahren, wenn er selbst bei der Schufa nachfragt. Sollte irgendwas "komisch" gelaufen sein, wäre das ein Fall für den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Der sagt einem, was korrekt ist und was nicht, und wird dann auch von sich aus aktiv, wenn etwas nicht korrekt gelaufen ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Datenschutz Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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