Dies ist eine Diskussion zu Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften innerhalb des Forums Bankrecht
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| Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften folgender Fall. Pers. A findet auf seinen Kontoauszügen Lastschriftabbuchungen eines Telefonproviders. Da A in keinerlei Beziehung zu diesem Provider hat, meldet er sich bei diesem auf der Hotline um nachzufragen was diese Abbuchungen bedeuten. Es stellt sich heraus das ein unbekannter Dritter mit A's Namen und Bankdaten eine Prepaidkarte angemeldet und diese mehrmals mehrmals aufgeladen hat. Laut Hotline wurde die Karte gesperrt und ein Vermerk zu den Bankdaten gemacht um weitere Abbruchungen zu verhindern. A war nun auf der Bank und hat diese Lastschriften zurückbuchen lassen. Auch war A auf der örtlichen Polizeidienststelle um Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. Frage, wie lautet denn eigentlich der Tatbestand dieses Vorganges? Denn A hat zu seinem eigenen Erstaunen feststellen müssen das es gar nicht so einfach ist, da es anscheinend für diesen Vorgang keinen Tatbestand gibt. Zumindest kannte der aufnehmende Beamte diesen nicht. Hat A im weiteren Verlauf noch etwas zu beachten? Ausser sein Konto generell genauer zu beobachten. Gruß Recht001 |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften wie wär es mit: Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wegen unterschriftenfälschung Ausspähen von Daten (StgB § 202a)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Zitat:
§ 263a StGBComputerbetrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Daten wurden unbefugt benutzt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zitat:
Zitat:
Im Jahr 2011 etwas erstaunlich, aber auch nicht extrem verwunderlich.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Zitat:
§ 202a StGB Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Wo soll der Täter die Daten denn ausgespäht haben, unter Überwindung einer Zugangssicherung? Es ist ja erstmal gar nicht bekannt, woher der Täter die Daten hat. Namen und Bankverbindung braucht man auch nicht "ausspähen", die kann man sich oft auch auf anderem Weg beschaffen. Weggeworfene Kontoauszüge (bevorzugt die mit der Anlagewerbung, ohne Buchungsvorgänge) aus dem Papierkorb neben dem Kontoauszugsdrucker fischen. Ich finde da wirklich bei jedem Besuch auf der Bank Kontoauszüge anderer Leute im Papierkorb, auf denen Name, Anschrift und Kontodaten stehen... Und die "auszuwerten" ist kein Verstoß gegen §202a StGB. Urkundenfälschung kommt in der Tat auch noch in Betracht - wenn die Unterschrift gefälscht wurde.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften oh, ein lichtblick ... evtl. hat er sie ausgespäht ? Zitat:
Zitat:
parkbank?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Zitat:
ausspähen von daten eher weniger, an kontonummer und name kommt man ja auf vielerlei wege (ebay oder sonstwie). es dürfte aber allemal betrug vorliegen. betrogen wäre hier der provider, der aufgrund der täuschung (falsche einzugsermächtigung) eine vermögensverfügung (telefonverbindungen) vorgenommen hat. der bleibt ja auch dem schaden sitzen. @tomrohwer computerbetrug ist natürlich unsinn. ein computer ist bei der ganzen sache gar nicht im spiel. |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Wissen wir nicht, ist spekulativ. Daß die Daten im Sinne von §202a StGB ausgespäht wurden ist aber eher unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist (weil die wesentlich häufigere Verfahrensweise), daß die Kontodaten irgendwo abgegriffen wurden, wo sie auf Papier standen. Zitat:
Zitat:
Und wenn's hilft: einfach nicht während des Eisprungs und nicht in der Menstruationsphase posten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Zitat:
Das wusste ich ja gar nicht... ![]() ![]() ![]() ![]() Die Abbuchung wird auf jeden Fall nicht funktionieren, ohne daß vorsätzlich unrichtige Daten verwendet wurden, um einen Datenverarbeitungsvorgang zu beeinflussen und sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen... Und schon sind wir beim 263a...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Zitat:
es wäre nett, wenn du mit deinen unsinnigen fabelgeschichten aufhören würdest. vielleicht hilft dir das als anhaltspunkt zum besseren verständnis vom § 263 stgb: http://dejure.org/dienste/internet?d...Computerbetrug |
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| AW: Datenmissbrauch - unberechtigte Lastschriften Zitat:
Zitat:
tommys äußerungen zu eisprung u.ä. sind ja wohl schon sehr frauendiskriminierend .. paßt eigentlich so gar nicht zu einem feinen herrn, vorsitzenden der ärztekammer und bundesdatenschutzbeauftragten .. wahrscheinl hängt das mit einer nebentätigkeit als aktfotograf zusammen ....
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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