Dies ist eine Diskussion zu Darlehnsvertrag innerhalb des Forums Bankrecht
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| Darlehnsvertrag Ich hab eine komische Aufgabenstellung. Und zwar hat eine GmbH eine Maschine im Wert von 50000 gekauft. Hierzu musste ein Darlehn aufgenommen werden. Es treten aber technische Probleme mit der Maschine auf und der Händler ist bereit die Maschine zurück zu nehmen. Nun wird auch das Darlehn nichtmehr benötigt. Die Bank verweist aber auf die restliche Laufzeit von 22 Monaten. Hat der Darlehnsnehmer nun das Recht das Darlehn mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen? Und dann gibt es da noch eine zweite Abwandlung: Die Maschine wird geliefert und funktioniert auch einwandfrei. Allerdings war die BAnk nur bereit ein Darlehn in Höhe von 20000 zu geben. Der Händler war bereit sich auf eine Ratenzahlung einzulassen. Die Maschine bleibt aber weiterhin in seinem Eigentum. Die B-Bank ist aber auch nur bereit das Darlehn mit einer Sicherheit auszugeben. Der Händler hinterlegt nun eine gefälschte Rechnung bei der Bank. Nach einiger Zeit geht die Holzwurm GmbH pleit. Die Bank fordert nun die Maschine ein. Der Händler der die Maschine verkauft hat möchte diese ebenso zurück. Könnt ihr mir da bitte was zur Rechtlage sagen? Wäre super. Ich bin der Meinung dass im zweiten Fall der Vertrag mit der Bank nichtig ist, da dieser aufgrund falscher Tatsachen entstand. Vielen Dank schonmal für eure Hilfe! Grüße!! Mr Bean |
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| AW: Darlehnsvertrag Ich wollte dir gerade die Antworten geben. Aber ganz ehrlich? Schlag doch einfach das BGB auf, ich habs in 5 Minuten gefunden. Aber ich will mal nicht so sein zur ersten Aufgabe zu 1. § 358 (1) & (5) Klartext: Der Darlehensvertrag ist rückgängig zu machen. Der Verbraucher überweist den Betrag an die Bank zurück und die Bank erklärt den Darlehensvertrag für nichtig. Die zweite machste jetzt schön selbst.... und ich glaube Hausaufgaben haben in diesem Forum nichts zu suchen |
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| AW: Darlehnsvertrag Naja trotzdem danke!! Die zweite Aufgabe ist wie ich finde auch die kniffligere. Ich hab was erstens angeht also das das mit dem Kündigen, da die Maschine zurück genommen wurde mit dem §489/488 argumentiert, nach welchen ein Darlehnsvertrag ja auch gekündigt werden kann. Aber Danke ich glaube deines ist der passendere. Grüße!! Bean |
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| AW: Darlehnsvertrag Ebenso Na ja. Und ich halte von solcher Art Belehrungen auch nicht viel. Was mich hier aber stört, ist dass die GmbH als normaler Verbraucher auftreten soll. Hier handelt es sich m.E. eben nicht um ein Verbraucherdarlehen. Gr. ZetPeO
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| AW: Darlehnsvertrag Da muss ich ZetPeO recht geben. |
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| AW: Darlehnsvertrag Bei was musst Du ZetPeO Recht geben? Kann ich nun mit dem §358 argumentieren oder muss ich doch nach den §phen gehen die den Darlehnsvertrag regeln? Grüße! Bean |
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| AW: Darlehnsvertrag Mit §358 darfst du nich argumentieren da es kein Verbraucherdarlehen war, mein Fehler. Ich korrigiere mich also... Sollten noch keine Sollzinsen angefallen bzw. geschuldet werden kann mit § 488 (3) argumentiert werden. Sollte dies schon geschehen sein ist der Darlehensvertrag bei "normalen" ablauf der Umstände noch für diese 22 Monate gültig. Sprich, eine vorzeitige Kündigung ohne rechtlichen Grund ist nicht möglich. Zum zweiten Fall: Da das Eigentum nie übergegangen ist sondern lediglich der Besitz war der Besitzer dazu nicht berechtigt der Bank das Eigentum zu verschaffen. Da die Bank im normalfall das Gerät besichtigt und dieses meist mit einem Vermekr gebrandmarkt wird die Bank dieses anscheinend versäumt hat, hat die Bank das Nachsehen. Die Maschine geht wieder in den Besitz des Eigentümers über und NICHT an die Bank. Darüber hinaus hat die Bank auf die Maschine keine Anspruch, sehr wohl kann die Bank aber den ehemaligen Besitzer der Maschine Anzeigen z.b. wg. Dokumentenfälschung etc. weiterhin kann die Bank natürlich die 20.000 einfordern. Im Endeffekt wird die Bank dieses Geld wohl abschreiben können da der Herr ja Pleite geworden ist und wahrscheinlich, dürch die Körperschaft, nicht Privat Haftbar gemacht werden kann. Was die Bank dennoch machen kann ist, wie schon gesagt, eine Strafanzeige stellen und bei Verurteilung auf Schadensersatz klagen evtl. würde die Bank dann einen Teil wenn nicht sogar die Komplette Summe + Zinsen vom Betrüger "zurück" verlangen dürfen. |
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| AW: Darlehnsvertrag Da die Situation erst durch eine vom Gmbh-Verantwortlichen begangene Straftat (Urkundenfäschung) ermöglicht wurde, würde ich eine persönliche Haftung des Täters hier bejahen. Ralf |
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| AW: Darlehnsvertrag Die Frage ist ob die GmbH die Urkundenfälschung betrieben hat oder der Verantwortliche. |
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| AW: Darlehnsvertrag Sorry, nochmals ein Einwand zu Fall I. § 358 BGB greift nicht, das ist klar zumal hier verbundene Verträge geregelt sind. Aus den § 488 bis 490 kann ich das aber so auch nicht ableiten. Ich tippe auf § 314 (1). Da es hier nur um einen wichtigen Grund gehen kann. ( Rückgabe der Maschine) Vorfälligkeitsentschädigung wird aber m.E. fällig.( § 314,(4) ) Gr. ZetPeO P.S. Nur meine Meinung.
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