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Darlehen mit selbstschuldnerische Bürgschaft

Dies ist eine Diskussion zu Darlehen mit selbstschuldnerische Bürgschaft innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 15:47
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Darlehen mit selbstschuldnerische Bürgschaft

Mal angenommen Person M nimmt bei Person W mehrere Darlehen auf. Person B übernimmt nun die Bürgschaft von 2/3 des Darlehens.
Nun wird das Darlehen nicht zurückgezahlt. Person W fordert auch kein Geld von Person B. Doch nach 2 Jahren hat wohl Person M immer noch nicht gezahlt und Person B bekommt einen Brief vom Anwalt von Person W, dass Person B das ganze Darlehen + Zinsen + Mahnverfahren + Anwaltskosten zahlen soll!

Hätte hier Person W nicht schon viel früher die Bürgschaft von A in Anspruch nehmen sollen und nicht erst noch unötige kosten durch das Mahnverfahren usw. zu produzieren.

Muss nun Person B alles zahlen oder nur den Betrag für den gebürgt wurde?? Also vieleicht die Zinesen noch aber keine Anwaltsgebühren.

Es würde mir sehr helfen wenn ihr mir bei diesem Gedankenexpermient helfen könntet

Achja und ich wünsche allen noch Frohe Weihnachten!
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  #2 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 16:51
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AW: Darlehen mit selbstschuldnerische Bürgschaft

Servus,

Zitat:
Hätte hier Person W nicht schon viel früher die Bürgschaft von A in Anspruch nehmen sollen und nicht erst noch unötige kosten durch das Mahnverfahren usw. zu produzieren.
Nein. Eines der wesentlichen Charakteristika der Bürgschaft stellt die Subsidiarität des Bürgen dar. D.h. der Gläubiger hat i.d.R. alle (rechtlich zulässigen) Möglichkeiten zu ergreifen um an seine Kohle heranzukommen, vgl. § 771 S. 1 BGB:

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage).


Zitat:
Muss nun Person B alles zahlen oder nur den Betrag für den gebürgt wurde?? Also vieleicht die Zinesen noch aber keine Anwaltsgebühren.
Siehe § 767 II BGB:
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

Folglich kann der Gläubiger dem Bürgen die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwalt, Mahnverfahren, etc.) in Rechung stellen.


Sollte sich ber Bürge nun ärgern, dass er sich zu Beginn für eine "festgeschriebene" Summe verbürgt hat, diese Summe sich aber im Laufe der Zeit zu seinen Ungunsten verändert hat, so gibt § 767 I BGB aufschluss darüber, dass der Umfang der Bürgschaftsschuld von dem jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit abhängt.

Nicht umsonst gibt`s den Merksatz: "Den Bürgen sollt` man würgen."

LG
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darlehen, s.s.bürgschaft

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