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Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

Dies ist eine Diskussion zu Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist innerhalb des Forums Bankrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.07.2008, 18:21
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Post Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

Ich habe mal eine Frage, die in Zeiten von allgemeiner Vernetzung relativ hypothetisch ist, aber rein Interessehalber:

Angenommen, ein Bankkunde hebt einen Betrag (sagen wie 500€) in bar am Bankschalter ab, leistet eine Unterschrift und geht mit dem Geld nach Haus. Das Geld verschwindet allerdings nicht vom Konto, eine Abbuchung findet nicht statt.

Nach 6 Monaten erfolgt nun urplötzlich die Abbuchung, mit einem Wertstellungsdatum, dass 6 Monate VOR dem allgemeinen Auszugsdatum liegt.

Frage ist nun: Darf die Bank das? Oder gibt es für so etwas auch eine Frist, bei der der Anspruch der Bank "verjährt" ist? Ein Kunde darf meines Wissens i.d.R. nur 6 Wochen nach Werstellung gegen eine Buchung Widerspruch einlegen. Oder kann die Bank einfach buchen, wann sie will?

Hintergrund der Frage ist natürlich nicht, dass der Kunde sich bereichern will (die bloße Korrektheit des Vorgangs wird nicht bezweifelt), sondern schlicht, ob Banken in diesem Falle auch Fristen unterworfen sind, von denen der Kunde profitiert.

Wenn jemand eine Antwort auf dieses Szenario weiß, würde ich mich freuen (habe mit Kollegen ziemlich diskutiert, ohne dass jemand berufen genug war.)


Geändert von Bolapez (15.07.2008 um 20:29 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.07.2008, 20:47
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AW: Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

.. ich denke mal, dass es möglich ist, dass es technische probleme beim kontoauszugdruck gab,

die wertstellung, valutierung zum eigentlichen abhebubgsdatum, ist also korrekt

wiedersprechen kann der kunde 6 wochen lang gegen die lastbuchung durch andere. und das ohne grosses spektakel eigentl nur aus kulanz der banken.

eine barabhebung ist nun mal eine barabhebung.

sollten sich andere strittige punkte ergeben, hat jede bank auch eine "nachforschungsabtl" - in der regel ist dieser service kostenpflichtig, wenn nicht eindeutig das verschulden auf seiten bank lag ...

sollte es zu dispozinsen kommen, weil ja nicht klar war, dass das konto etl. nicht mehr gedeckt war, würde ich einen einspruch wagen ...
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  #3 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 01:02
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AW: Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

ja, das kann auch passieren, wenn die mitarbeiterin sich vertippt hat und das geld von einem anderen konto gebucht hat.
sie muss es ja irgendwo runter gebucht haben, da sie sonst am abend eine 500 euro differenz gehabt hätten.
so, der bank fällt das versehen natülich nicht so schnell auf, sondern erst wenn der kunde sich meldet, bei dem es vom konto weg ist.
und dann darf die bank auch 6 monate später runter buchen.
die verjährungsfrist kenn ich nicht genau, aber sie beträgt mehrere jahre bei geldern, die dem kunden nicht zustehen..
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  #4 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 08:47
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AW: Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

Die Verjährungsfrist dürfte die übliche sein: drei Jahre zum Jahresende, in dem die Forderung entstand.

Und man kann nicht gegen die Buchung 6 Wochen nach Quartalsschluss Widerspruch einlegen, sondern gegen den Abschluss. Also: steht in den Kontoauszügen ein Saldo, der sechs Monate her ist, kann man als Kunde trotzdem noch Widerspruch einlegen. Es gibt außerdem ein Urteil, das diese Frist für Einzelfälle auflockert. Der Kunde ist also hier der Bank gleichgestellt.
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 21:06
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AW: Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

ich sehe, der mann vom fach hat gesprochen ! fein!
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  #6 (permalink)  
Alt 23.07.2008, 10:21
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AW: Barauszahlung am Schalter: Abbuchungsfrist

Zitat:
Zitat von hera
wiedersprechen kann der kunde 6 wochen lang gegen die lastbuchung durch andere. und das ohne grosses spektakel eigentl nur aus kulanz der banken.
So ist es, fertig. Hier gehts um eine Barabhebung, Verjährungsfrist 3 Jahre, wie von Humungus geschrieben.

Gruß

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