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Bankforderung verjährt?

Dies ist eine Diskussion zu Bankforderung verjährt? innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 10.06.2011, 23:45
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Bankforderung verjährt?

Mal angenommen ein Kunde eröffnet ein neues Girokonto und lässt das alte am 05.10.2005 durch die neue Bank kündigen. Auf dem gekündigten Girokonto ist ein Minusbetrag in Höhe von 524 €. Die Bank versucht ihre Forderung gegenüber dem Kunden am 07.10.2005 vom neuen Girokonto per Lastschrift einzuziehen. Die Lastschrift wird mangels Deckung am 07.10.2005 von dem neuen Kreditinstitut zurückgegeben.

Angeblich fand amn 25.10.2005 ein Telefongespräch zwischen dem Kunden und der Bank statt, bei dem festgehalten wurde, dass der ausstehende Betrag in Höhe vom 533€ (524€ + Mahngebühren) in 2 Raten beglichen werden sollte. Der Kunde zahlte die 1. Rate in Höhe von 200 € am 27.10.2005.

Am 07.12.2005 erhielt der Kunde ein Schreiben seines Kreditinstitutes das keine weiteren Zahlungen eingegangen sind. Ende 2009 schreibt der Kunde aus Eigeninitiative einen Brief an die Bank um das Problem zu klären, weil es dem Kunden nicht möglich ist, auf Grund des negaitven Schufa Eintrages eine EC-Karte zu beantragen.

Am 29.01.2010 erhielt der Kunde ein Mahnbescheid gegen den er am 04.02.2010 Widerspruch eingelegt hat.

Am 15.02.2010 erhielt der Kunde ein weiteres Schreiben der Bank, mit den bereits bekannten oben aufgeführten Daten, sowie mit folgenden Ergänzungen:

- 09.08.2006: Weiteres Telefonat mit der Bank, mit erneuter Ratenzahlung ab 01.09.2006

- Ratenzahlung kam nicht zustande weil die notwendige Teilzahlungsvwereinbarung nicht zurückgesandt wurde

- Im Mai 2007 wurde der Mahnbescheid beantragt, der aber nicht zugestellt werden konnte

- Eine Neuzustellung des Mahnbescheides erfolgte am 29.01.2010 aufgrund Anschriftenermittlung.

Am 08.06.2011 erhielt der Kunde eine förmliche Zustellung des Amtsgerichts. Dies beeinhaltete ein Schreiben (Klage, Klageschrift) des Anwalts (vom 05.10.2010) der Bank, mit der Forderung ein rechtsgültiges Urteil zu erlangen. Sowie ein Schreiben des Amtsgerichts (vom 26.10.2010) sich innerhalb von 2 Wochen über die Anspruchbegründung zu äußern.

Wie soll sich der Kunde verhalten? Ist der Anspruch begründet oder ist der Anspruch der Bank verjährt? Danke für eure Hilfe!!
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Alt 14.06.2011, 15:42
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AW: Bankforderung verjährt?

Zitat:
Zitat von Denia_ Beitrag anzeigen
Mal angenommen ein Kunde eröffnet ein neues Girokonto und lässt das alte am 05.10.2005 durch die neue Bank kündigen. Auf dem gekündigten Girokonto ist ein Minusbetrag in Höhe von 524 €. Die Bank versucht ihre Forderung gegenüber dem Kunden am 07.10.2005 vom neuen Girokonto per Lastschrift einzuziehen. Die Lastschrift wird mangels Deckung am 07.10.2005 von dem neuen Kreditinstitut zurückgegeben.

Angeblich fand amn 25.10.2005 ein Telefongespräch zwischen dem Kunden und der Bank statt, bei dem festgehalten wurde, dass der ausstehende Betrag in Höhe vom 533€ (524€ + Mahngebühren) in 2 Raten beglichen werden sollte. Der Kunde zahlte die 1. Rate in Höhe von 200 € am 27.10.2005.

Am 07.12.2005 erhielt der Kunde ein Schreiben seines Kreditinstitutes das keine weiteren Zahlungen eingegangen sind. Ende 2009 schreibt der Kunde aus Eigeninitiative einen Brief an die Bank um das Problem zu klären, weil es dem Kunden nicht möglich ist, auf Grund des negaitven Schufa Eintrages eine EC-Karte zu beantragen.

Am 29.01.2010 erhielt der Kunde ein Mahnbescheid gegen den er am 04.02.2010 Widerspruch eingelegt hat.

Am 15.02.2010 erhielt der Kunde ein weiteres Schreiben der Bank, mit den bereits bekannten oben aufgeführten Daten, sowie mit folgenden Ergänzungen:

- 09.08.2006: Weiteres Telefonat mit der Bank, mit erneuter Ratenzahlung ab 01.09.2006

- Ratenzahlung kam nicht zustande weil die notwendige Teilzahlungsvwereinbarung nicht zurückgesandt wurde

- Im Mai 2007 wurde der Mahnbescheid beantragt, der aber nicht zugestellt werden konnte

- Eine Neuzustellung des Mahnbescheides erfolgte am 29.01.2010 aufgrund Anschriftenermittlung.

Am 08.06.2011 erhielt der Kunde eine förmliche Zustellung des Amtsgerichts. Dies beeinhaltete ein Schreiben (Klage, Klageschrift) des Anwalts (vom 05.10.2010) der Bank, mit der Forderung ein rechtsgültiges Urteil zu erlangen. Sowie ein Schreiben des Amtsgerichts (vom 26.10.2010) sich innerhalb von 2 Wochen über die Anspruchbegründung zu äußern.

Wie soll sich der Kunde verhalten? Ist der Anspruch begründet oder ist der Anspruch der Bank verjährt? Danke für eure Hilfe!!
Da gibt es kein "oder". Der Anspruch der Bank ist auf alle Zeiten begründet, es stellt sich nur die Frage, ob er aufgrund einer Einrede der Verjährung noch durchsetzbar ist.

Aufgrund der Chronologie der Ereignisse fürchte ich, dass die Einrede der Verjährung (noch) nicht möglich ist.

Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, wesentliches Merkmal der Unterbrechung ist, dass die Verjährungsfrist nach Unterbrechung in voller Länge neu zu laufen beginnt.

Ein Unterbrechungsgrund ist ein Schuldanerkenntnis gem. §208 BGB. In der Darstellung des Sachverhalts ergeben sich m.E. zwei Zeitpunkte für ein solches Schuldanerkenntnis: Der erste am 27.10.2005 mit der Teilzahlung der Schuld, der zweite Ende 2009, indem sich der Kunde "aus Eigeninitiative brieflich an die Bank wandte, um das Problem zu lösen". Ohne den Inhalt dieses Schreibens zu kennen vermute ich, dass dieser einem Schuldanerkenntnis gleich kommt. Damit würde im Anschluss an diesen Brief die Verjährungsfrist neu beginnen und mithin erst zum 31.12.2012 beendet sein.

Eine nämliche Unterbrechung erfährt die Verjährung auch durch gerichtliche Geltendmachung einer Forderung durch den Gläubiger, z.B. durch Erlass eines Mahnbescheids. Nachdem der letzte Mahnbescheid angabegemäß vom 29.1.2010 datiert, wurde eine Verjährung aus diesem Anlass erst zum 31.12.2013 eintreten.

Der Kunde ist m.E. gut beraten, die Angelegenheit vorprozessual mit der Bank zu regeln, da die gerichtlichen Aussichten vor dem Hintergrund der Chronologie der Angelegenheit -mit Verlaub- trübe sein dürften.

Ohnehin wird der Kunde damit zu rechnen haben, dass die Bank die vorprozessualen Kosten erstattet haben möchte, wenigsten erspart er sich aber die weiteren Anwalts- und Gerichtskosten.
__________________
Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 15:59
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AW: Bankforderung verjährt?

Der Brief aus Eigeninitiative enthielt einen Antrag auf Löschung des Schufa Eintrages, sowie ein Widerspruch gegen die Forderung, also kein Schuldeingeständnis.

Danke für die ausführliche Antwort.

Gruß

Denia
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  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 16:22
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AW: Bankforderung verjährt?

Zitat:
Zitat von Denia_ Beitrag anzeigen
Der Brief aus Eigeninitiative enthielt einen Antrag auf Löschung des Schufa Eintrages, sowie ein Widerspruch gegen die Forderung, also kein Schuldeingeständnis.

Danke für die ausführliche Antwort.

Gruß

Denia
Gut, dann fällt das weg, bleibt aber immer noch die Unterbrechung aufgrund des Mahnbescheids.

Rein interessehalber: warum wurde gegen die (Rest-)Forderung Widerspruch erhoben, wenn zuvor schon eine Teilzahlung erfolgte?
__________________
Gruß

Klaus
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  #5 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 16:42
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AW: Bankforderung verjährt?

Also wird der Kunde wohl die Restschuld begleichen müssen.

Der Widerspruch wurde eingelegt, weil der Kunde dachte, dass die Schuld beglichen ist. Es hatte sich ja auch lange Zeit niemand mehr gemeldet.

Wie soll der Kunde nun Vorgehen?

Der Kunde kann die Forderung Mangels Vermögen nicht vollständig bezahlen.
Teilzahlung anbieten?
Einmalzahlung anbieten, mit einer geringeren Summe als die Forderung? Wenn in welcher Höhe?

Einen Anwalt nehmen und das für ihn Regln lassen oder selber einen Brief aufsetzen?

Dem Anwalt schreiben oder direkt dem Kreditinstitut?
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  #6 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 16:46
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AW: Bankforderung verjährt?

Zitat:
Zitat von Denia_ Beitrag anzeigen
Also wird der Kunde wohl die Restschuld begleichen müssen.

Der Widerspruch wurde eingelegt, weil der Kunde dachte, dass die Schuld beglichen ist. Es hatte sich ja auch lange Zeit niemand mehr gemeldet.

Wie soll der Kunde nun Vorgehen?

Der Kunde kann die Forderung Mangels Vermögen nicht vollständig bezahlen.
Teilzahlung anbieten?
Einmalzahlung anbieten, mit einer geringeren Summe als die Forderung? Wenn in welcher Höhe?

Einen Anwalt nehmen und das für ihn Regln lassen oder selber einen Brief aufsetzen?

Dem Anwalt schreiben oder direkt dem Kreditinstitut?
Wie hoch ist denn die Forderung? Welche Ratenzahlung z.B. könnte der Kunde anbieten?
__________________
Gruß

Klaus
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  #7 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 17:08
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AW: Bankforderung verjährt?

Die Forderung belief sich inkl. Gebühren lt. Bescheid auf 564€.
Mittlerweile sind bestimmt neue Zinsen, Gebühren und Anwaltskosten angefallen.

Der Kunde könnte ca. 50€/Monat zahlen.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 17:23
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AW: Bankforderung verjährt?

Zitat:
Zitat von Denia_ Beitrag anzeigen
Die Forderung belief sich inkl. Gebühren lt. Bescheid auf 564€.
Mittlerweile sind bestimmt neue Zinsen, Gebühren und Anwaltskosten angefallen.

Der Kunde könnte ca. 50€/Monat zahlen.
Die Möglichkeiten, die sich ergeben, sind:

a) Prozess durchstehen, aufgrund der Vermögens- / Einkommenssituation, könnte Prozesskostenhilfe beantragt werden (aber Achtung, das Geld wird einem auch nicht geschenkt) Insgesamt, wie bereits dargestellt, keine berauschende Option

b) Ratenzahlungsangebot an die Bank, möglicherweise mit dem Angebot einer höheren ersten Zahlung. Der Bank schildern, dass aufgrund der Einkommens- / Vermögenssituation bei einer Verurteilung und Vollstreckung aus dem Urteil unmittelbar die Privatinsolvenz folgen würde (dies ist ein taktischer Rat!).

Aber Achtung: sofern die Bank sich auf diese Ratenzahlung einlässt, muss diese auch durchgehalten werden, sonst geht das Spielchen auf (betragsmäßig) höheren Niveau unmittelbar von Neuem los. Ich fürchte, dass sich die Gesamtforderung aktuell eher im Bereich von EUR 1.000 bewegt.

Sofern nach b) verfahren werden soll unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Bank. Hilfreich könnte (bevor man einen Anwalt aufsucht) ein Gang zur örtlichen Schuldnerberatung sein. Die helfen in der Regel weiter, auch mit einem Gespräch mit der Bank.
__________________
Gruß

Klaus
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  #9 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 17:36
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AW: Bankforderung verjährt?

Dann bleibt dem Kunden wohl nur die Kontaktaufnahme mit der Bank.

Danke für Deine Hilfe!
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  #10 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 00:45
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AW: Bankforderung verjährt?

Zitat:
Zitat von Denia_ Beitrag anzeigen
Der Brief aus Eigeninitiative enthielt einen Antrag auf Löschung des Schufa Eintrages, sowie ein Widerspruch gegen die Forderung, also kein Schuldeingeständnis.
Denia
Wenn diesem Schufaeintrag kein Gerichtsurteil zugrunde liegt, ist dieser eventuell zu Unrecht entstanden. Die Schufa verlässt sich nach eigenen Angaben auf das, was ihnen zugetragen wird. Also fast immer ohne Prüfung. Seit vergangenem Jahr gibt es einen gesetzl. Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft bei jeder Auskunftei pro Kalenderjahr. Bestehen Zweifel an dem Eintrag, so darf er von der Auskunftei nicht eingetragen werden, sondern ist schwebend.

Aus welchem Grund befand sich das Konto im Soll?
Kontoführungsgebühren bei 0 Cent Guthaben/ absichtlich ins Minus gebrachte Konto? - Das wäre dann ein Kredit. (Dispokredit) = Kreditgeschäft und dies können die lange noch fordern.

Denn: Wann verjährt ein Darlehen? Überhaupt nicht, solange der Schuldner Raten zahlt, denn die Verjährung beginnt mit jeder Ratenzahlung neu.

Forderungen aus einem Darlehen sind in der Regel nach 3 Jahren gegessen, sofern nicht durch eine monatliche Ratenzahlung oder eine dafür erteilte Einzugsermächtigung der Zahlungswille signalisiert wird, denn dann startet die Verjährungsfrist mit jeder Abbuchung vom Konto von vorne.

Zitat:
Zitat von Denia_ Beitrag anzeigen
Ende 2009 schreibt der Kunde aus Eigeninitiative einen Brief an die Bank um das Problem zu klären, weil es dem Kunden nicht möglich ist, auf Grund des negaitven Schufa Eintrages eine EC-Karte zu beantragen.
Hmm... also wenn ich das jetzt nachrechne, was ich grade oben geschrieben habe, dann würde ich sagen, dass die Forderung der Bank verjährt ist. Eine Zahlung wäre also freiwillig.

Kredite und Kreditkarten gibt es teilweise auch ohne Bonitätsprüfung. Aber Achtung! Bei jedem Kredit erhält man fast immer einen Eintrag, selbst wenn kein Vertrag zustande kam und in diesem Fall wäre das ja negativ. Denn Einträge sind bei denen wohl generell negativ. Ich habe noch nie gehört, dass dort Lobeshymnen über die schnelle und zuverlässige Zahlung von einem, angestimmt von hunderten von Firmen, in der Schufa steht!

Dieser Kredit, welcher auch als "schufafreier Kredit", "Schweizer Kredit" oder "Kredit ohne SCHUFA-Auskunft" bezeichnet wird, eignet sich ideal als Nebenherkredit: Für die Kreditprüfung wird keine SCHUFA-Auskunft eingeholt und nach Auszahlung des Kredites wird dieser nicht in die SCHUFA eingetragen. Es entstehen meist keine Vorkosten, die Kreditanfrage und das Angebot sind kostenfrei. Und selbst beim Abschluss und einer Ablehnung durch die Bank entstehen keine Kosten. Nach der Auszahlung des Kredites erfährt niemand von dem Kredit - auch nicht die Hausbank. Ein schuafafreier Kredit ist auch dann noch möglich, wenn negative Einträge in Ihrer SCHUFA-Auskunft einem Kredit mit SCHUFA entgegenstehen würden.


Ich spreche mal aus Eigenerfahrung mit der Bank 24. Mein Kontostand belief sich auf 0,00. Die Bank verschönte ihr Portal, ein Zugriff war dadurch nicht mehr möglich. Dann stellte sie weiter um und verschickte Kontoauszüge per Post und verlangte pro Auszug 3,60 DM. Ich habe davon niemals etwas beglichen. Das hatte sich alles alleine erledigt. Mahnung, Mahnung... Drohung Drohung... Ich denke nicht, dass ich nach über 13 Jahren jetzt auf einmal ein Schreiben von denen bekomme! Zumal die mit einem völlig kostenlosen Konto geworben hatten.

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Die Möglichkeiten, die sich ergeben, sind:

a) Prozess durchstehen, aufgrund der Vermögens- / Einkommenssituation, könnte Prozesskostenhilfe beantragt werden (aber Achtung, das Geld wird einem auch nicht geschenkt) Insgesamt, wie bereits dargestellt, keine berauschende Option
Ich denke nicht, dass es in diesem Fall Prozesskostenhilfe geben wird. Nur, wenn alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, kann über die staatliche Prozesskostenhilfe auch Unterstützung in gerichtlichen Streitigkeiten in Anspruch genommen werden. Zum einen prüfen die Gerichtshelfer, ob Aussicht auf Erfolg besteht.

"Wer nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Prozess nicht führen kann, der hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe". Jemand, der Hartz IV beziehe, erfülle in der Regel die gesetzlichen Voraussetzungen. Allerdings wird dann trotzdem immer noch geschaut, gegen wen geklagt wird. So bekam ich keine nach einem Verkehrsunfall. Ich war Opfer eines verkehrsbedingten Stauendes. - Totalschaden am PKW und Verletzungen. Die Vers. hat trotz Gutachten immer noch nicht nach 5 Jahren alles bezahlt. Die Polizeibeamten, die Verbraucherzentrale meinten, das solle ich unter Lehrgeld verbuchen. Ich könnte klagen, aber nur, wenn ich viiiiel Zeit, viel Geld und übernormale Nerven mitbringen würde. Ansonsten ziehen das die milliarden schweren international operierenden Kartelle und Konzerne immer in die Länge. Die sitzen das aus, selbst wenn du erst 20 oder 30 bist. Das Amtsgericht lehnte aufgrund der wagen Aussicht auf Zahlung ab. wenngleich das Recht auf meiner Seite stünde. Recht haben und Recht bekommen geht in D. meist nicht Hand in Hand, ist meine Erfahrung. Und falls die verlieren, dann weigern die sich wie vorher eben. Und der psychische Druck nimmt immer weiter zu. Und das sah das Gericht genauso. Sie sahen nicht, dass die Versicherung trotz Gerichtsurteil zahlen wird. Na und ich hätte es sowieso psychisch nicht einmal ansatzweise durchgehalten.

Prozesskostenhilfe gibt es bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen als Zuschuss, ansonsten muss die Beihilfe in Raten zurückgezahlt werden, je nach finanzieller Lage komplett oder teilweise. Die Prozesskostenhilfe deckt neben den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten, und gegebenenfalls noch Ausgaben für Zeugen und Sachverständige ab. Allerdings und jetzt kommt es, die Kosten für die sicherlich weitaus teureren Anwälte des Gegners, muss man selber tragen, sofern man den Prozess verliert.

Wichtig: Es können nur die Kosten übernommen werden, die ab der Antragstellung der Prozesskostenhilfe entstehen.

Zunächst muss man im Antrag seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.Diese werden durch verschiedene Freibeträge und Abzüge bereinigt, bis das so genannte einzusetzende Einkommen feststeht. Beträgt dieses nicht mehr als 15 Euro, gibt es Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung. Wer über 15 Euro liegt, kann die Prozesskostenhilfe ratenweise zurückzahlen. Man zahlt so lange, bis entweder die entstandenen Kosten komplett beglichen sind oder die Höchstzahl von 48 Raten erreicht ist. Prozesskosten, die darüber liegen, werden einem erlassen. Doch Achtung! Verbessern sich die Einkommensverhältnisse, kann man immer noch innerhalb von vier Jahren nachgeprüft werden und zu Rückzahlung verdonnert werden, wenn man auch davor von allem freigestellt wurde.

Tipp: Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse, kann man sich auch direkt an das Gericht wenden, um eine Senkung der Raten zu beantragen.


Und noch paar Tipps: Bevor man Kontakt mit der Bank aufnimmt und schreit: »Hier! Ich will euer Opfer sein.«, sollte man sich an eine Schuldnerberatung wenden. Die Verbraucherzentralen sind außerdem eine sehr gute Anlaufstelle, beraten sie auch in solchen Dingen. Zudem zahlt man einen geringeren Beitrag/Entgelt, wenn man zu bestimmten Personengruppen (Arbeitslosen etc.) gehört. Erst danach würde ich mit der Bank in Kontakt treten, sofern dies sinnvoll wäre.

Kam denn schon ein gerichtliches Mahnverfahren?
1 Mal ehrlich sein und sich selber fragen: Hat man das Geld genommen und will es nicht zurück geben? Zeit genug war ja über die vielen Jahre, selbst für Arbeitslose. Und das sage ich auf Augenhöhe! Heute mal 5 Euro zahlen und nächsten Monat 10. Besteht die Forderung zu Unrecht, einfach beim Gerichtl. Mahnverfahren das Kreuz bei "gesamter Forderung widersprechen" setzen. Dann geht es wieder zurück und die Anwälte melden sich erneut. Eventuell auch nicht. Oder sie bieten einen VErgleich an. Ein Vergleich bedeutet immer, man teilt sich die Schuld. Der Gegner habe allerdings keine Beweise, um es gerichtlich durchzuboxen. Reagieren muss man darauf nicht. In meinen Schreiben verwies ich imemr nur auf das bereits Geschriebenes. Das sollte man sich als kleiner Normalo aus dem Volke merken, damit man denen keine Steilvorlage liefert, falls man sich verschreibt/verzettelt/ es missverständlich formuliert.

So. Ab ins Bett... - ich meine mich.
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