Dies ist eine Diskussion zu Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben innerhalb des Forums Bankrecht
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| Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Herr X erkrankt schwer und bittet seinen Neffen im Januar, sich um ihn und all seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern. Er bittet den Neffen, eine Vorsorgevollmacht sowie eine Kontovollmacht vorzubereiten, damit in allen Fällen der Neffe die Interessen von Person X wahrnehmen und in seinem Sinne erledigen kann. Es wird zu Lebzeiten des Herrn X eine Vorsorgevollmacht nach Muster des beim Bundesministerium der Justiz abrufbaren Formulares umfangreich ausgefüllt. Es wird in der Vollmacht explizit vermerkt, dass diese Vollmacht über den etwaigen Tod von Herrn X hinaus gelten soll. Zusätzlich zu dieser Vollmacht wird, obwohl bereits auch schon in der Vorsorgevollmacht umfassend geregelt, eine separate Konto-/-Depotvollmacht - Vorsorgevollmacht von Herrn X für seinen Neffen ausgefüllt. Es wird ein Vordruck genutzt, der abgestimmt mit den im Zentralen Kreditausschuss zusammenarbeitenden Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft erarbeitet wurde. Da Herr X schnell diese Konto-/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht benötigt, wird auf Anraten seiner Hausbank, dieser bereits aus dem Internet gespeicherte Vordruck verwendet, da so kurzfristig kein Bankberater Herrn X im Krankenhaus aufsuchen könnte und auch Herr X persönlich aufgrund seiner Erkrankung nicht bei seiner Hausbank persönlich erscheinen kann. 4 Wochen nach Erteilung der beiden umfassenden Vollmachten an seinen Neffen verstirbt Herr X im Pflegeheim, in das er nach seinem Krankenhausaufenthalt verlegt wurde. Herr X informierte einige Tage vor seinem Tod seinen Neffen über Bankguthaben, die im Todesfall durch seinen Neffen genutzt werden sollten um alle Bestattungskosten, städtische Gebühren der Grabstätte, Grabstein, sowie anschließende langjährige Grabpflege vornehmen zu können. Dies sei dem Neffen ja durch die erteilten Vollmachten möglich. Der Neffe von Herrn X besucht einen Tag nach dem Versterben von Herrn X in Begleitung seiner Partnerin die Hausbank von Herrn X und legt beide Vollmachten vor. Er weist sich mit seinem Personalausweis als der Bevollmächtigte aus, informiert die Bankberaterin über das Ableben des Herrn X und erklärt, dass er die entsprechenden Sparkonten von Herrn X nun auflösen müsse, um die anstehenden Gebühren und Kosten der Pflegeheimunterbringung, Bestattung, Gebühren der Stadt zu begleichen, sowie die notwendige Wohnungsauflösung und Entrümpelung der Wohnung von Herrn X durch ein Fachunternehmen vornehmen zu lassen. Die Bankberaterin erkennt beide Vollmachten ohne Einschränkung an und löst die Guthabenkonten auf. Das Guthaben von Herrn X wird zwei Tage später dem Konto des Neffen gutgeschrieben. Herr X wird beerdigt und seine Wohnung aufgelöst. Herrn X Neffe zahlt aus den ihm von der Bank überwiesenen Guthaben insgesamt 10.000 € für die Kosten der Bestattung, Heimunterbringung, städt. Gebühren der Beisetzung, sowie nach dem Tode von Herrn X entstandenen 3 Monatsmieten der ehemaligen Mietwohnung bis zur Auflösung der Wohnung. 4 Monate nachdem die Bankberaterin der Hausbank des Verstorbenen die Guthaben der aufgelösten Konten von Herrn X an seinen Neffen angewiesen hat, erhält der Neffe ein Schreiben dieser Bank, in dem diesem mitgeteilt wird, dass die ehemalige Hausbank von Herrn X dieses im Feburar überwiesene Guthaben wieder komplett storniert und dem Konto des Neffen belastet hat. Der Neffe hat sein persönliches Konto bei der selben Bank wie sein verstorbener Onkel. Dadurch entsteht auf dem Konto des Neffen ein Minussaldo von rund 4.000,--€. Somit ist der Neffe in dem Augenblick, als die Bank das Guthaben des Onkels wieder stornierte, komplett mit seinem Guthaben für die obigen Kosten eingetreten, obwohl per Vollmacht alles gereget war und die Bank diesen Vollmachten nicht wiedersprach. Dem Neffen entstehen nun dadurch entsprechend hohe Überziehungszinsen, obwohl sein Konto vorher ein entsprechend gutes Guthaben aufwies, die Bank jedoch die gesamten Beträge stornierte, auch die, die der Neffe in Höhe von 10.000,-- bereits aus den Guthabensbeträgen des Onkels für obige Kosten getragen hat. Geplante Anschaffungen bzw. Käufe, für die der Neffe sein persönliches Guthaben zurücklegte, sind durch die Bankstornierung nun auch nicht möglich und es entstehen ihm hierdurch große Nachteile. Die Bank verlangt im Stonierungsschreiben vom Neffen zusätzlich, dass er einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament vorlegen soll. Sie geht nicht auf die rechtsgültigen Vollmachten des Neffen ein, die sie zweifelsfrei bei Auszahlung des Guthabens des Verstorbenen im Februar anerkannt hat. Gerade für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Vorsorgevollmachtsregelung ermöglicht. Dass auch, bevor es zu einem eventuell tatsächlichen Erbe kommt, es jemandem möglich ist, die Kosten für die Bestattung eines Verstorbenen etc. vorzunehmen, also genau so, wie es Herr X mit seinem Neffen geregelt hat und der Neffe es in seinem Sinne ausführte. Nach Abzug aller entstandenen Kosten, sowie den eingeplanten Grabpflegekosten über die Laufzeit der Grabstätte, wird es kein Guthaben aus den aufgelösten Konten des Onkels mehr geben. Nun die Fragestellung: 1) Wäre der Neffe trotz rechtsgültiger und durch die Bank durch Auszahlung anerkannten Vollmachten verpflichtet, der Bank einen Erbschein vorzulegen? 2) Wäre im theoretischen Fall die Bank trotze Auszahlung und Anerkennung der Vollmachten berechtigt, 4 Monate später dieses Guthaben ohne Wissen des Neffen einfach wieder seinem Konto abzubuchen? Obwohl eindeutig geregelt wurde, dass diese Vollmachten nicht bei Tode des Vollmachtgebers enden? 3) Könnte in solch einem Fall der Neffe von der Bank möglicherweise verlangen, dass ihm die Kosten von 10.000,-- €, die er bereits für die Bestattung etc. es Onkels per Überweisung von seinem persönlichen Konto an die Zahlungsempfänger geleitet hat, von der Bank zurückgeholt werden müssen? Geändert von Silvertabby (06.06.2010 um 00:01 Uhr). |
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Hi, hier gibt es Hintergrundinformation zum Thema "Verfügung über das Bankkonto - Bankvollmacht und Erbschein" : http://www.kanzlei-für-verbraucherre...und-erbschein/ Gruß Ama Dablam
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Hallo, lieben Dank für die Zuschrift, jedoch bezieht sich der fiktive Fall ja nicht auf einen Erbschein etc. Es ging hier um eine anerkannte rechtsverbindliche Vorsorgevollmacht nebst rechtsverbindlicher Depotvollmacht und einer darauf erfolgten Auszahlung, die 4 Monats später wieder durch die auszahlende Bank storniert wurde, obwohl solche Vollmachten Gültigkeit über den Tod des Vollmachtgebers hinaus besitzen. Durch diese Stornierung der Bank wurde nun jedoch auch das persönliche Guthaben des Neffen betroffen. Die Frage stellt sich nun, warum hat der Gesetzgeber das Vorsorgevollmachtswesen sowie das entsprechene Vollmachtswesen in Bezug auf Bankenvorsorgevollmachten dementsprechend geregelt, jedoch es ohne weiteres von Seiten der Bank dennoch möglich ist, durch das Bankinstitut anerkannte Vollmachten 4 Monate später als nichtig anzusehen. Dies führt dann die gesetzlichen Regelungen zu Vorsorgevollmachten doch ad absurdum...... |
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Nun, Eigentümer der Konten des Verstorbenen ist/sind nach dem Tod der (die) Erbe(n). Die Bankvollmacht ist kein Testament und berührt die Rechte der Erben daher nicht. Die Bankvollmacht kann von den Erben als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers jederzeit widerrufen werden. Dies ist in diesem Fallbeispiel wohl geschehen. Kurz gesagt, die gesetzlichen Bestimmungen (Erbrecht) sind den rechtsgeschäftlichen Bestimmungen (Vollmacht) übergeordnet. Gruß Ama Dablam
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Japp, die Vollmacht könnte vom Erben oder von mehreren Erben wiederrufen werden. In unserem Fallbeispiel hier ist dies jedoch nicht der Fall. Zusätzlich müßte hier Anwendung finden: § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Somit ist m.E. nach im Falle der Stornierung dem Neffen jedoch die Besorgung der ihm durch Vorsorgevollmacht übertragenen Geschäfte durch die Stornierung der Bank nicht mehr möglich. Die wieteren notwendigen Geschäfte, basierend auf Vollmacht und den darin ausgeführten Regelungen bzw. Regelungswunsch des Vollmachtgebers sind durch den Neffen nach obigem § aufgrund der Stornierung nach 4 Monaten jedoch nicht BGB-mäßig mehr umzusetzen! Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden. Zusätzlich ist hier dies auch bereits durch ein BGH Urteil bestätigt: BGH Urteil, vom 25.10.1994, XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239 = NJW 1995, 250 = BB 1994, 2441 =DNotZ 1995, 388: Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen. Nicht nur, dass die Bank hiergegen verstößt, es ensteht sogar durch das unzulässige Handeln der Bank (Stornierung der aufgelösten Konten)ein Schaden am persönlichen Vermögen des Neffen. |
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Mir stößt sauer auf, dass die Bank einfach das Geld von einem fremden Konto einzieht ohne zu mahnen oder sich mit dem Neffen überhaupt in Verbindung zu setzten. Erst hinterher wurde ihm dies mitgeteilt. Allein schon das halte ich nicht für rechtmäßig! Ich hab da mehr das Gefühl das die Sachbearbeiterin auf einmal schiss gekriegt hat nen Fehler gemacht zu haben und nun versucht diesen, mit allen Mitteln, wieder auszubügeln
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Ich gehe davon aus, dass dies so sein könnte. Jedoch müßte man eigentlich eine Sachbearbeiterin, die so gehandelt hat eher befördern. Denn sie hätte in so einem Fall genau so gehandelt, wie es rechtlich notwendig war und auch im BGH Urteil der Bank vorgeschrieben wird. Sie hat die Vollmachten bestätigt, der Bevollmöchtigte wurde anhand des Personalausweises identifiziert und sie hat die Kontolöschung sowie die Anweisung des Guthabens rechtlich einwandfei veranlaßt. Nun jedoch ist die Bank zusätzlich zu den dem Bevollmächtigten entstehenden Kosten, Gebühren und weiterer finanzieller Probleme, ausgelöst durch ihre Stornierung in der Lage, mit einem Guthaben, welches ihr nicht zusteht, zu arbeiten und einen Nutzen für sich selbst daraus zu ziehen. Besonders interessant ist auch hier in diesem fiktiven Fall, die Reaktion der Bank 4 Monaten nach Löschung der Sparkonten und Auszahlung der daraus resultierenden Guthaben an den Neffen, diese zu stornieren. Meines E. nach gibt es keine Frist, die dieses Verhalten zeitlich überhaupt abecken würde, unabhängig vom rechtswidrigen Verhalten der Bank generell. |
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Nun, Zitat:
Der Schwachpunkt scheint in diesem Szenario das "Leerräumen" des Kontos und Transferieren des Geldes nach dem Tode des Erblassers auf das eigene (!) Konto zu sein. Gruß Ama Dablam
__________________ Die menschliche Stimme kann nie soweit reichen wie die Stimme des Gewissens. Mahatma Gandhi Geändert von Ama Dablam (10.06.2010 um 18:17 Uhr). |
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Da es sich um reine Sparkonten gehandelt hätte, mussten diese in solch einem Fall aufgelöst werden, da eine einzelne Überweisung von festangelegten Sparkonten leider nicht möglich gewesen wäre um Kosten der Pflegeheimunterbringung, Bestattung, Wohnungsräumung & Entrümpelung, Mietzahlungen, Städt. Gebühren für Grabstätte etc. durchzuführen. Das Bankenrecht sieht auch nicht die Einschränkung im Vollmachtsfall vor, alles über die Originalkonten des Vollmachtgebers ausschließlich bargeldlos abzuwickeln. Die Art und Weise obliegt dem Vollmachnehmer. In unserem Beispielfall jedoch hätte sich sogar das Konto des Bevollmächtigten innerhab der gleichen Bank befunden, ja sogar innerhalb einer Filiale. Es wurde also das Guthaben der aufgelösten Sparkonten des Vollmachtgebers 1:1 auf das Girokonto des Bevollmächtigten geleitet, damit der Bevollmächtigte auf einfachste Weise die obigen Kosten bzw. Rechnungen begleichen konnte, was so durch den Vollmachtgeber ja auch ausdrücklich gewünscht wurde. Genau für diesen Fall wurden die Vollmachten durch den Vollmachtgeber erteilt. Bei Einsicht der Kontobewegungen des Bevollmächtigten wäre es somit der Bank sofort ersichtlich gewesen, dass von diesem Guthaben auch nur o. g. Gebühren überwiesen wurden, da das Guthaben der Auszahlungen, nur verringert um vorgenommene Rechnungsüberweisungen, komplett auf dem Girokonto des Bevollmächtigten vohanden war. Auch 4 Monate nach Vorlage der Vollmachten bzw. Auszahlung der Guthaben der Bank an den Bevollmächtigten. Innerhalb dieses Zeitraums wurden vom Bevollmächtigten auch keine größeren Barabhebungen von seinem Girokonto getätigt, außer denen, die zu seiner üblichen Lebensführung zugehörig gewesen wären. Es kann also auch nicht die rechliche Begründung für das Verhalten der Bank darin gefunden werden, dass die Bank ein mißbräuchliches Verhalten aufgrund der Kontobewegungen des Bevollmächtigten darlegen könnte. Ebenso hätte sich in solch einem Fall durch Kontoüberprüfung der Bank dargestellt, dass der Bevollmächtigte bereits vor Zubuchung der Guthaben ein höheres persönliches Guthaben auf seinem Girokonto nachweisbar führte. Durch Zahlung der Rechnungen, die durch das Ableben des Vollmachtgebers entstanden, Rückbuchung jedoch des gesamten Guthabens des Vollmachtgebers durch die Bank, entstand in diesem Musterfall nun die Situation, dass das persönliche Guthaben des Bevollmächtigten von der Bank dazu genutzt und aufgebraucht wurde, um die Differenz zwischen überwiesenem Guthaben des Vollmachtgebers, reduziert um die obigen Ausgaben des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber, gegenüber der Bank komplett auszugleichen um so den Anfangsüberweisungsstand überhaupt stornieren zu können. Machen wir hier einmal eine theoretische Rechnung um dies zu verdeutlichen: Guthaben des Bevollmächtigten vor Gutschrift der Kontenauflösung 6.000,-- €. Guthabensauszahlung der aufgelösten Sparkonten des Vollmachtgebers 24.000,-- €. Gesamtkontonstand = 30.000,-- € Abzüglich 10.000,-- € gezahlter Gebühren Beerdigung, Städt. Kosten, Pflegeheimkosten, Mietkosten und Entrümpelungskosten. Kontostand 20.000,-- € Stornierung von 24.000,-- € durch die Bank Kontostand des Bevollmächtigten -4.000,-- € Somit wurde dem Bevollmächtigten sein persönliches Guthaben ohne rechtlich Begründung durch die Bank entzogen. Er wurde dadurch finanziell handlungsunfähig..... Aus dem restlichen Guthaben der Sparkontenauflösung wären noch weitere Kosten zu zahlen gewesen. Kauf eines der Grabstätte entsprechenden Grabsteins sowie Kostendeckung einer Grabpflege über die Laufzeit von 20 Jahren. Entsprechender Kauf, sowie Pflegeauftrag, könnten in unserem Musterfall jedoch nun nicht mehr durch den Bevollmächtigten vorgenommen werden. Es stellt sich wirklich die Frage nach der Rechtsgrundlage, nach der diese Bank im Musterfall gehandelt haben könnte oder meint handeln zu können. Mir hat sich bisher hier leider nichts erschlossen. Im Gegenzug jedoch sind die Rechte des Bevollmächtigten ausführlich abgesichert, wie auch das BGH Urteil darstellt. Wie ich finde, ein sehr interessanter Musterfall der mich pesönlich nur an willkürliches Handeln ohne Rechtsgrundlage denken läßt. Anmerken möchte ich noch, dass die Musterbank in unserem Musterfall auf theoretisch mögliche telefonische und schriftliche Nachfrage des Bevollmächtigten keine Angaben machen konnte, auf welche Rechtsgrundlage sich ihr Handeln beziehen würde bzw. könnte und nur darauf verwies, dass sie die Vollmachten rückwirkend halt nicht mehr anerkenne. So wird dann schnell aus einem Bock ein Gärtner..... oder besser gesagt, versuchte eine Bank eine bankenrechtliche Angelegenheit ohne Rechtsgrundlage in eine Erbsache zu wandeln? Und dazu wäre sie wiederum aufgrund der Rechtslage nicht berechtigt, da dies nicht im Urteils- und Ermessensbereich der Bank läge? Auf der anderen Seite kann ich schon verstehen, dass Banken es mittlerweile nötig haben sogar so Gelder zu erhalten mit denen sie arbeiten können, auch wenn sie gar keinen Anspruch auf diese haben. Und dies auch noch so versuchen zu gestalten, als gäbe es dafür eine Rechtsgrundlage. Die Frage die man sich nun stellen könnte ist, Klage gegen die Bank in diesem Musterbeispiel oder gar direkt Strafanzeige? Einstweilige Verfügung wäre ja unserem Beispielbevollmächtigten nicht möglich, aber wie könnte er seinen Rechtsschutz erlangen? Dazu würde es ja schon gereichen, wenn die Bank die durch ihn getätigten Zahlungsanweisungen an die ersichtlichen Institute (alle Kosten bedingt durch das Ableben des Vollmachtgebers) wieder zurückbuchen würde. Entsprechende Zahlungsempfänger könnten sich ja anschließend gegebenenfalls durch Pfändung direkt am Guthaben des Vollmachtgebers bedienen, sprich ihre Ansprüche ausgleichen. Problem wäe dann nur hierbei: Alle Zahlungsempfänger des Musterfalls haben den Bevollmächtigten aufgrund seiner vorgelegten Vollmachten anerkannt -- dieser wurde somit Vertragspartner und Rechnungsempfänger..... Geändert von Silvertabby (10.06.2010 um 18:47 Uhr). |
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| AW: Bank erkennt Vollmacht rückwirkend nicht mehr an und storniert ausgezahltes Guthaben Hm, ohne die Stellungnahme der Bank zu kennen bleibt nur die Spekulation über den gesamten Vorgang. Wie gesagt, der Schwachpunkt bleibt das Transferieren des Geldes auf das eigene Konto aufgrund der "transmortalen" Vollmacht. Lt. BGH berechtigt diese Kontovollmacht den Betroffenen nur zur Vornahme solcher Geschäfte, die mit einem Bankkonto üblicherweise zusammenhängen, wie insbesondere Abhebungen oder Überweisungen. Eine Auflösung des Kontos sowie die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto gehörten indes nicht zu den gewöhnlichen Kontogeschäften. Nach seinem Sinn und Zweck regelt die Vollmacht nur die Verfügungsmacht des Bevollmächtigten über das Kontoguthaben, nicht aber über das Konto als solches. http://lexetius.com/2009,967 Da der Neffe der Aufforderung durch die Bank, einen Erbschein vorzulegen wohl nicht nachkommen konnte, wird die Rückbuchung vor dem Hintergrund des Bereicherungsrechtes, welches sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen befaßt, erfolgt sein. Ein Verschulden der Bank, auch am überzogenen Konto des Neffen, kann ich hier nicht erkennen. Gruß Ama Dablam
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