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Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Dies ist eine Diskussion zu Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 05.03.2007, 11:38
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Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Sehr geehrte Fachforenteilnehmer,

... die Aufklärung über Risiken bei Aktiengeschäften ist m. E. auch heute noch ausgesprochen dürftig. Das liegt u. a. auch daran daß man zwar dort viele Informationen sammelt aber Kursrückschläge nur beiläuft erwähnt. Das hat mit Aufklärung nichts zu tun.

Es wäre schön wenn dies wenigstens der Fall wäre bei Anlagen mit einer sog. hohen Volativität. Ich finde es eigenartig wenn man Aktienfonds immer noch so behandelt es wäre diese Anlageform eine hundertprozentige Alternative zu festverzinslichen Wertpapieren.

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  #2 (permalink)  
Alt 05.03.2007, 23:53
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Ihre Meinung in Ehren aber wo bleibt hier wieder eine Fragestellung?
Das ist das was ich meine. Sie schmeissen etwas in den Raum, womit kein User etwas anfangen kann. Warum fragen Sie nicht einfach.
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  #3 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 00:25
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Goldbart, das ist nicht das was ich lesen wollte. Bitte.

Ich zitiere einfachmal etwas;

Eine Pflicht zur Aufklärung eines Erwerbers von Aktienanleihen kann sich aus einem - auch konkludent – geschlossenen Auskunftsvertrag oder Anlageberatungsvertrag ergeben. Ein Auskunftsvertrag, gerichtet auf Anlagevermittlung, verpflichtet den Anlagevermittler, den Anleger richtig und vollständig über alle diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, zu informieren. Die Anforderungen an einen Anlageberater sind höher. Von einem Anlageberater wird nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere auch deren sachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet. Aufgrund eines Beratungsvertrages ist eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung geschuldet. Die empfohlene Anlage muss dabei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Anlegers, insbesondere auf Grundlage seines Kenntnisstandes über Anlagegeschäfte und seiner Risikobereitschaft, auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein, sogenannte anlegergerechte Beratung. Im Bezug auf das Anlageobjekt muss sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, sogenannte objektgerechte Beratung.

Schließlich ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 II Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, von seinen Kunden Angaben über die Erfahrungen oder Kenntnisse in Wertpapiergeschäften, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse einzuholen. Nach § 31 II Nr. 2 WpHG besteht schließlich für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht, seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2002 (WM 2002, 746 ff.) bereits einige Grundsätze hinsichtlich der Aufklärungs- und Beratungspflichten, die beim Vertrieb von Aktienanleihen bestehen, aufgestellt. Danach muss der Anleger über die Konstruktion, insbesondere das dem Emittenten am Fälligkeitszeitpunkt zustehende Andienungsrecht aufgeklärt werden.

Weiterhin ist dem Anleger darzulegen, welches Risiko er sich mit den verhältnismäßig hohen Kupon einkauft und der Anleger ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er möglicherweise am Fälligkeitszeitpunkt nicht das von ihm eingesetzte Kapital, sondern eine bestimmte Anzahl von Aktien mit einem geringeren Gegenwert zurück erhält.

Schließlich ist einem Erwerber einer Aktienanleihe nach Ansicht des Kammergerichts auch die Abhängigkeit des Andienungsrechts des Emittenten von einem in den Anlagebedingungen vereinbarten Aktienkurs zu erläutern, wobei der Anleger nachvollziehen können muss, ab welchem Kurs der Emittent regelmäßig von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen wird und er in diesem Fall – trotz der Zahlung des Kupons – einen Buchverlust erleidet.

Diese Kriterien, die das Kammergericht zum Inhalt von Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Erwerb von Aktienanleihen aufgestellt hat, sind sicher zutreffend. Je nach den Vorerfahrungen und dem Wissensstand des Anlegers und seinen Anlagezielen sowie seiner Risikobereitschaft können aber die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang von Aufklärungs- und Beratungspflichten weitaus höher sein. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei zahlreichen Anlegern auch durch den Begriff Aktienanleihen eine Vorstellung von einer gewissen Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die tatsächlich nicht besteht. Mit dem Begriff der Anleihe verbinden nämlich die meisten Anleger die Vorstellung, dass sie - abgesehen vom Insolvenzrisiko des Emittenten – bei Fälligkeit ihr eingesetztes Kapital und die versprochenen Zinsen in voller Höhe zurückerhalten. Dies ist eben bei der Aktienanleihe offen.

Zunächst ist daher ein Anleger auf die vom Kammergericht aufgezeigten Umstände und Risiken beim Kauf einer Aktienanleihe nicht nur theoretisch aufzuklären, sondern ihm müssen die Auswirkungen insbesondere auch anhand konkreter Beispiele erläutert werden.

Zwar ist das Verlustrisiko beim Erwerb von Aktienanleihen grundsätzlich nicht höher als bei einem Direkterwerb von Aktien. Wie erläutert, steht aber beim Direkterwerb von Aktien dem Totalverlustrisiko auf der anderen Seite ein unbeschränktes Gewinnpotential gegenüber. Bei dem Erwerb einer Aktienanleihe korrespondiert mit dem gleichen Verlustrisiko aber ein sehr begrenztes Gewinnpotential. Dieser Umstand wird sicherlich auch vielen Anlegern, die bereits Aktiengeschäfte getätigt haben, nicht bewusst sein, so dass der Erwerber einer Aktienanleihe darüber aufzuklären ist.

Insbesondere Anleger, die keine Erfahrungen und Kenntnisse in Options- beziehungsweise Termingeschäften haben, müssen auch darüber informiert werden, dass der Erwerb einer Aktienanleihe wirtschaftlich dem Leerverkauf einer Put-Option entspricht. Nur der Anleger, der sich bewusst ist, dass er wirtschaftlich gesehen ein Termingeschäft tätigt, kann auch eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Da von einem Anlageberater auch eine sachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet wird, muss der Anlageberater seinen Kunden auch darauf hinweisen, dass er mit der selben Gewinnchance und dem gleichen Verlustrisiko an der EUREX eine Put-Option auf die entsprechende Aktie leerverkaufen könnte.

Es ist auch darüber zu informieren, dass ein direkter Erwerb einer Put-Option über die EUREX gegebenenfalls kostengünstiger ist und dass Optionen an der EUREX während der Laufzeit viel besser handelbar sind. Auch ist einem Anleger darzulegen, dass bei einer Put-Option nur eine Margin zu hinterlegen ist, wobei diese Sicherheitsleistung regelmäßig nur einen Bruchteil des Kapitals ausmacht, den er sofort für den Kauf einer Aktienanleihe aufwenden muss. Falls der Anleger bei dem Leerverkauf einer Put-Option Nachschussforderungen vermeiden will und er als Sicherheit den gesamten Kontraktwert hinterlegt, entspricht dies dem Kapital, den er für den Erwerb einer Aktienanleihe aufwenden muss.

Diese Anforderungen gelten auch für den Inhalt der Informationspflichten nach § 31 II Nr. 2 WpHG.

Nur ein Anleger, der diese Hintergründe kennt, wird sich sachgerecht entscheiden können, nämlich ob er die Aktienanleihen erwirbt oder aufgrund der bestehenden Vorteile eine Put-Option über die Börse leerverkauft oder aufgrund der Risiken, die mit einem Leerverkauf einer Put-Option als Termingeschäft identisch sind, von dem Geschäft Abstand nimmt.

Da aber auch das Kammergericht in seinem Urteil vom 05.02.2002 die Revision zugelassen hat, wird sich auch noch der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, welche Anforderungen an den Inhalt und Umfang bezüglich der Aufklärung des Erwerbs von Aktienanleihen zu stellen sind. Man darf daher auf die Feststellungen des BGH hierzu gespannt sein.


Ich hoffe das dies genügt und man nicht weiter darauf eingehen muss.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 12:15
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Lieber Pro,

... danke für den ausführlichen Hinweis, den ich mir mal bei einer stillen Stunde genauer anschauen werde. Trotzdem: im Leben gibt es häufig eine Kluft zw. Theorie spricht Gesetzesvorgaben und Praxis spricht Anlageberatung.

... und darüber hinaus geht die knatscherei ja dann los wenn die Ergebnisse deutlich unter den Erwartungen liegen. Aus Erfahrung kann ich sagen, daß Risikoaufklärung keineswegs zu den Stärken der Banken zählt, zumindest was meine bisherigen Anlageberater betreffen.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.03.2007, 21:11
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Zitat:
Zitat von Helmut Schuhl
... danke für den ausführlichen Hinweis, den ich mir mal bei einer stillen Stunde genauer anschauen werde.
Vielleicht sollten Sie dies zun, bevor Sie etwas dazu schreiben.
Zitat:
Zitat von Helmut Schuhl
zumindest was meine bisherigen Anlageberater betreffen.
Aus Ihren bisherigen Beiträgen zu schliessen, wundert mich Ihre Auswahl der Anlagenberater auch nicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 10:52
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Falsch, Beratungsdefizite gibt es überall - Gesetz hin, Gesetz her. Warum ?! - alles soll ja heute schnell erledigt werden bei gleicher Qualität. Das muß sich halt rechnen. Deiner Anmerkung nach hast Du was Anlagesachbearbeiter betrifft offenbar nur gute Erfahrungen gemacht, oder ?!
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  #7 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 10:53
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Falsch! - Ich habe vom Unterschied gesprochen zw. gesetzlichen Vorgaben und der realen Beratungspraxis die dem Anspruch gelegentlich nicht gerecht wird. Einfach mal genau hingucken was ich sage wäre nicht schlecht ...
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  #8 (permalink)  
Alt 07.03.2007, 21:24
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AW: Aufklärungspflicht bei Aktiengeschäfte

Herr Schuhl,

Beratungsgespräch hin oder her, wer sein Recht nicht durchsetzt dem sei es auch nicht gegönnt.

Gruß Pro
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