Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Abtretung von Grundschulden

Dies ist eine Diskussion zu Abtretung von Grundschulden innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 02.09.2011, 21:00
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Abtretung von Grundschulden

Eine Bank tritt Grundschulden für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldbeträge an den Sohn der Eigentümerin ab und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe.und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch.
Welche mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen sind zwischen Bank, Eigentümerin und Sohn hierzu wohl im Vorfeld getroffen worden damit es zu der Abtretung kam ?
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Alt 03.09.2011, 07:11
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Sensen Beitrag anzeigen
Eine Bank tritt Grundschulden für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuldbeträge an den Sohn der Eigentümerin ab und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe.und bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch.
Welche mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen sind zwischen Bank, Eigentümerin und Sohn hierzu wohl im Vorfeld getroffen worden damit es zu der Abtretung kam ?
Bank hat keine Forderungen mehr gegen die Eigentümerin, für die sie die Sicherheit benötigt.

Eigentümerin hat um Abtretung der GS an ihren Sohn gebeten - sei es für bestehende oder künftige Verbindlichkeiten oder.....
was auch immer. Das interessiert die Bank nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.09.2011, 07:40
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Bank hat keine Forderungen mehr gegen die Eigentümerin, für die sie die Sicherheit benötigt.

Eigentümerin hat um Abtretung der GS an ihren Sohn gebeten - sei es für bestehende oder künftige Verbindlichkeiten oder.....
was auch immer. Das interessiert die Bank nicht.
Die Antwort beantwortet meine Frage noch nicht so ganz, die da lautete:
"Welche mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen sind zwischen Bank, Eigentümerin und Sohn hierzu wohl im Vorfeld getroffen worden damit es zu der Abtretung kam ?"
Der Sohn hat den Geldbetrag an die Bank als sog. "Dritter" bezahlt. Wie kann es dazu kommen. Welche Vereinbarungen sind zwischen Bank, Sohn und Eigentümerin getroffen worden? Eine Abtretung der Eigentümerin ? In mündlicher Form oder ist Schriftform notwendig? Irgendwelche Vereinbarungen muß es doch gegeben haben, ansonsten könnte ja jeder zur Banken laufen und die auf die Grundschulden von Eigentümern Geldbeträge einzahlen und sich Grundschulden abtreten lassen.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.09.2011, 08:26
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Sensen Beitrag anzeigen
Wie kann es dazu kommen.
Meines Wissens kann der Gläubiger die Grundschuld abtreten, auch ohne Einverständnis des Schuldners.

Hier ist alles gut erklärt: http://www.brennecke-partner.de/837/...ne-Einfuehrung (Kapitel 5, insbesondere c).

Dass der Erwerb von Grundschulden ein erträgliches Geschäft ist glaube ich nicht.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 03.09.2011, 08:46
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Meines Wissens kann der Gläubiger die Grundschuld abtreten, auch ohne Einverständnis des Schuldners.

Hier ist alles gut erklärt: http://www.brennecke-partner.de/837/...ne-Einfuehrung (Kapitel 5, insbesondere c).

Dass der Erwerb von Grundschulden ein erträgliches Geschäft ist glaube ich nicht.
Hallo !
Wenn der persönliche Schuldner auf die Forderung zahlt, erlischt diese. Der Gläubiger ist dann aber, aufgrund der fehlenden Akzessorietät, immer noch Inhaber der Fremdgrundschuld. Der Schuldner hat jetzt den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld, Verzicht oder Aufhebung. Bei Rückübertragung der Grundschuld entsteht wieder eine Eigentümergrundschuld.

Im Allgemeinen wird der Eigentümer (des belasteten Grundstücks) die Forderung aus der Grundschuld zahlen, da sich seine Verpflichtung ja aus der Grundschuld ergibt und somit auch erlöscht. Das Zahlen des Eigentümers auf eine Grundschuld hat das Entstehen einer Eigentümergrundschuld zur Folge. Als Folge erwirbt der Eigentümer die Grundschuld zurück; bei einem im Grundbuch eingetragenen Gläubiger besteht ein Grundbuchberechtigungsanspruch; bei einer Briefgrundschuld besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes.

Zahlt ein ablösungsberechtigter Dritter ist in diesem Fall
entscheidend, worauf der ablösungsberechtigte Dritte zahlt. Zahlt er auf die Forderung, so erwirbt er diese, zahlt er auf die Grundschuld, erwirbt er diese.

Ist der Sohn ein ablösungsberechtigter Dritter ? Wenn ja, was hat in dazu gemacht. Welche Vereinbarungen müssen getroffen worden sein ?
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  #6 (permalink)  
Alt 03.09.2011, 11:46
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Sensen Beitrag anzeigen
"Welche mündlichen und/oder schriftlichen Vereinbarungen sind zwischen Bank, Eigentümerin und Sohn hierzu wohl im Vorfeld getroffen worden damit es zu der Abtretung kam ?"
I.d.R. sollte die Eigentümerin zumindest in Zahlungsverzug gewesen sein....

Der Sohn hat den Geldbetrag an die Bank als sog. "Dritter" bezahlt. Wie kann es dazu kommen.
Vermutlich war die Mutter in Zahlungsverzug....

Welche Vereinbarungen sind zwischen Bank, Sohn und Eigentümerin getroffen worden?
Z.B. dass der Sohn die Verbindlichkeit begleicht.

Irgendwelche Vereinbarungen muß es doch gegeben haben, ansonsten könnte ja jeder zur Banken laufen und die auf die Grundschulden von Eigentümern Geldbeträge einzahlen und sich Grundschulden abtreten lassen.
Wenn der Eigentümer mit der Ratenzahlung im Rückstand ist - JA!

Klar hat die Bank dann nichts dagegen, wenn das Darlehen durch eine andere natürliche oder juristische Person zurückgezahlt wird.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 16:54
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Wenn der Eigentümer mit der Ratenzahlung im Rückstand ist - JA!

Klar hat die Bank dann nichts dagegen, wenn das Darlehen durch eine andere natürliche oder juristische Person zurückgezahlt wird.
Irgendwelche Vereinbarungen muß es doch gegeben haben, ansonsten könnte ja jeder zur Banken laufen und die auf die Grundschulden von Eigentümern Geldbeträge einzahlen und sich Grundschulden abtreten lassen.

Die Eigentümerin bestreitet eidesstattlich jedwede Mitwirkung/Beteiligung mündlicher oder schriftlicher Art an der Abtretung seitens der Bank an ihren Sohn !
Kann das sein ???????????????????????????????????????
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  #8 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 17:40
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Zitat von Sensen;899367 Die Eigentümerin bestreitet eidesstattlich jedwede Mitwirkung/[AUTOLINK
Beteiligung[/AUTOLINK] mündlicher oder schriftlicher Art an der Abtretung seitens der Bank an ihren Sohn !
Kann das sein ???????????????????????????????????????[/B]
Wir drehen uns im Kreis.... jetzt mal Butter zu die Fische!

Hat die Eigentümerin das Darlehen ordentlich bedient - ja oder nein?

Wenn nein, ist davon auszugehen, dass die Bank sich mit ihr in Verbindung gesetzt hat, um eine Lösung zu finden - die bestand offensichtlich darin, dass der Sohn das Darlehen bedient.

Dass die Eigentümerin von all dem keine Ahnung gehabt haben soll, halte ich schlichtweg für gelogen.... sorry.

Und dass der Sohn, der die Schulden der Mutter begleicht, dies nicht ohne irgendeine Sicherheit tut, ist doch selbstverständlich.

Insgesamt sehe ich hier immer noch keine Handhabe der Eigentümerin gegen Bank oder Sohn... rechtlich dürfte alles in Ordnung sein.

Und ja - wenn man so will kann die Bank ihre Forderung samt Sicherheit an jedweden X "verkaufen", sobald der Darlehensnehmer in Verzug gerät.
Es wird i.d.R. nur nicht "irgendein" X sein, weil der X doch nicht wirklich ein Geschäft damit machen kann - im Gegenteil: er sitzt nun auf einer, zwar gesicherten, Forderung gegen den Eigentümer und muss seinerseits sehen, wie er sein eingesetztes Kapital zurück bekommt!
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  #9 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 18:13
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AW: Abtretung von Grundschulden

Zitat:
Die Eigentümerin bestreitet eidesstattlich jedwede Mitwirkung/Beteiligung mündlicher oder schriftlicher Art an der Abtretung seitens der Bank an ihren Sohn !
Kann das sein ???????????????????????????????????????
Ja
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  #10 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 18:52
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Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Wir drehen uns im Kreis.... jetzt mal Butter zu die Fische!

Hat die Eigentümerin das Darlehen ordentlich bedient - ja oder nein?

Wenn nein, ist davon auszugehen, dass die Bank sich mit ihr in Verbindung gesetzt hat, um eine Lösung zu finden - die bestand offensichtlich darin, dass der Sohn das Darlehen bedient.

Dass die Eigentümerin von all dem keine Ahnung gehabt haben soll, halte ich schlichtweg für gelogen.... sorry.

Und dass der Sohn, der die Schulden der Mutter begleicht, dies nicht ohne irgendeine Sicherheit tut, ist doch selbstverständlich.

Insgesamt sehe ich hier immer noch keine Handhabe der Eigentümerin gegen Bank oder Sohn... rechtlich dürfte alles in Ordnung sein.

Und ja - wenn man so will kann die Bank ihre Forderung samt Sicherheit an jedweden X "verkaufen", sobald der Darlehensnehmer in Verzug gerät.
Es wird i.d.R. nur nicht "irgendein" X sein, weil der X doch nicht wirklich ein Geschäft damit machen kann - im Gegenteil: er sitzt nun auf einer, zwar gesicherten, Forderung gegen den Eigentümer und muss seinerseits sehen, wie er sein eingesetztes Kapital zurück bekommt!
Hallo ! Vielen Dank für deine Rückmeldung.
"Hat die Eigentümerin das Darlehen ordentlich bedient - ja oder nein? "
Das weiß ich nicht genau.Der Sohn hat wohl seit Ende 2007 zunächst die Raten bezahlt. Dazu später mehr ....
Ahnung hat die Mutter zweifelsohne gehabt. Mir geht es darum herauszufinden, ob sie mündlich oder schriftlich mitgewirkt hat.
Du möchtest "Butter bei die Fische" (Haie) !? Nun gut.
Hier die ganze Geschichte:
Ein Haus wurde im Oktober 2010 für 343.000,00 Eur zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Sohn der Eigentümerin (Schuldnerin).
Im Grundbuch standen bis August 2010 Bank A, Bank B, Bank C und danach ein privater Gläubiger D mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 Eur.
Der Sohn hat sich von Bank C im Juli 2010 die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte im August 2010.
Bank A hatte ihren dinglichen Anspruch voll angemeldet und erhielt vom ZV-Gericht ca. 300.000,00 Eur.
Sie kehrte den Übererlös von ca. 150.000,00 Eur aufgrund der Rückgewähransprüche an Bank B, die formularmäßig an diese Bank abgetreten waren, aus.
Bank B hat nach Abzug ihrer Forderungen einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur.
Diesen hätte die Bank B ebenfalls an denjenigen auskehren müssen, dem die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld der Bank B zustehen.
Das war zuvor die Bank C (formularmäßige Abtretung), die die Grundschulden an den Sohn im Juli 2010 abgetreten hat.
Bank B hat den Übererlös jedoch nicht ausgekehrt, sondern beim Amtsgericht hinterlegt.

Was kann Gläubiger D unternehmen, um an die 100.000,00 Eur zu gelangen ?

Im Jahr 2004 wurde einer Eigentümerin das Bankdarlehen von Bank C gekündigt und sie hat sich von einer Privatperson (Gläubiger D) 100.000,00 Eur geliehen und das Darlehen bei Bank C bis auf ca. 15.000,00 Eur bezahlt.
Anfang September 2006 forderte Gläubiger D seine 100.000,00 Eur zurück. Die Eigentümerin (Schuldnerin) konnte/wollte nicht zahlen und hat sofort eine Grundschuld in Höhe von 100.000,00 Eur und ein lebenslanges Wohnrecht für ihren Sohn in das Grundbuch eintragen lassen, um das Haus "versteigerungsfest" zu machen.

Diese Eintragungen hat Gläubiger D im Jahr 2010 erfolgreich nach dem Anfechtungsgesetz wegen Gläubigerbenachteilung wieder rausgeklagt.
Damit Gläubiger D ihr Einkommen nicht pfänden kann, hat die Schuldnerin zudem ihre kleine Firma (Immobilenmakler) vom 01.12.2007 bis 31.08.2009 an ihren Sohn übergeben, der in dieser Zeit noch Medizinstudent war.

Seit dem 01.09.2009 ist die Mutter der Schuldnerin die Inhaberin des Immobilienbüros und die Schuldnerin arbeitet dort jetzt mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze (1000,00 Eur monatlich).

Ihr Sohn war Beklagter in dem Verfahren nach dem Anfechtungsgesetz vor dem Landgericht und Berufungskläger vor dem Oberlandesgericht.
Als zu erwarten war, daß er die Berufungsklage gegen den Gläubiger D verlieren wird, hat er sich von Bank C im Juli 2010 die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde, insbesondere die Ansprüche aus einer persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe und dies im August 2010 in das Grundbuch eintragen lassen.

Seit dem 01.09.2009 arbeitet der Sohn als Arzt mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 2.500,00 Euro .
Insofern hat eine Bank ihm die Finanzierung über 343.000,00 zugesagt für die Versteigerung.

Schuldnerin und Sohn hatten sich das Ganze so vorgestellt, nämlich, daß nach der Versteigerung bzw. nach dem Verteilungstermin der Geldfluß vom ZV-Gericht zunächst zur Bank A in Höhe von ca. 300,000,00 Eur geht, von Bank A dann der Übererlös nach Bank B und der Sohn dann 100.000,00 Eur aus dem Übererlös von Bank B erhält. Dann hätte er letztlich nur 243.000,00 Eur für das Haus bezahlt.

Mit dem Sohn hat die Schuldnerin vereinbart, daß sie ihm 100.000,00 Eur schulde und dies schriftlich eidesstattlich versichert.
Für den Fall, das dies nachgewiesen muß, das der Sohn ihr 100.000,00 Eur geliehen hat, hat man entsprechend vorgesorgt:

Als der Sohn Inhaber des Maklerbüros war und die Schuldnerin unentgeltlich dort gearbeitet hat, wurde ihr von ihm monatlich Unterhalt gewährt.
Auch hat der Sohn die monatlichen Raten an die Banken A und B von 2007 bis 2009 bedient/gezahlt (obwohl mittelloser Student bzw. Strohmann für das Immobilienbüro) und die Grundschulden bei Bank C für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages sich abtreten lassen.

Liegen hier evtl. Straftaten vor ? Betrug, Gläubigerbenachteiligung, etc. ? Anfechtungsklage sinnvoll ? Wenn ja, mit welchem Antrag ?
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