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A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen?

Dies ist eine Diskussion zu A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen? innerhalb des Forums Bankrecht

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  • 1 Post By klausschlesinge

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  #1 (permalink)  
Alt 29.05.2011, 23:58
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Unhappy A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen?

A und B waren gute Freunde. Nun hat A(aus dem Ausland) B(in Deutschland) Geld geschickt, um ihm bei einem kleinen finanziellen Problem zu helfen.
A hat das freiwillig und ohne Wunsch auf eine Gegenleistung getan.

Jetzt hatten A und B aber einen großen Streit und A verlangt das Geld zurück, droht ihm sogar, obwohl B es ja schon ausgegeben hat.

Hat A überhaupt ein Recht darauf, sein Geld zurückzuverlangen?
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  #2 (permalink)  
Alt 03.06.2011, 07:41
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AW: A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen?

Zitat:
Zitat von sirene93 Beitrag anzeigen
A und B waren gute Freunde. Nun hat A(aus dem Ausland) B(in Deutschland) Geld geschickt, um ihm bei einem kleinen finanziellen Problem zu helfen.
A hat das freiwillig und ohne Wunsch auf eine Gegenleistung getan.
Das wäre eine Schenkung (§ 516 BGB).

Zitat:
Zitat von sirene93 Beitrag anzeigen
Jetzt hatten A und B aber einen großen Streit und A verlangt das Geld zurück, droht ihm sogar, obwohl B es ja schon ausgegeben hat.

Hat A überhaupt ein Recht darauf, sein Geld zurückzuverlangen?
Es gilt der alte Spruch: 'Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen'. Allerdings gibt es drei Möglichkeiten, eine Schenkung rechtmäßig zurück zu fordern. Dies sind:
1. Verarmung des Schenkers, 2. grober Undank und 3. Scheidung.

Es wurde ausgesagt A und B hätten sich zerstritten. Ob hier schon grober Undank vorliegt, der berechtigt, eine Schenkung zurück zu fordern, vermag ich von hier nicht zu sagen. Hier einige Anhaltspunkte für groben Undank:
'Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.' Quelle: wikipedia.de

Anmerkung: Der Sachverhalt ist unter 'Bankrecht' hier im juraforum eingestellt. Mit 'Bankrecht' hat das nichts zu tun.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.06.2011, 09:18
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AW: A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen?

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Das wäre eine Schenkung (§ 516 BGB).
so ganz klar hab ich das noch nicht rausgelesen. falls der freund nur überwiesen hat, ohne weitere forderungen, is mmn noch nicht klar, ob es sich um ein zinsloses darlehen vielleicht hätte handeln sollen... sagte also der freund: "schenk ich dir" oder sagte er: "nimm mal erstmal, is schon in ordnung so...?" - zweiteres hielte ich nicht für eine schenkung.


Zitat:
Es gilt der alte Spruch: 'Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen'. Allerdings gibt es drei Möglichkeiten, eine Schenkung rechtmäßig zurück zu fordern. Dies sind:
1. Verarmung des Schenkers, 2. grober Undank und 3. Scheidung.
jepp. das seh ich auch so.

zu beachten ist aber:
Zitat:
...obwohl B es ja schon ausgegeben hat.
daher gibt es keinen weg zurück. da gibts doch diesen entreicherungparagrafen (hab grad keine lust zu suchen), der müsste bei schenkungen immer greifen. dh. b muss nichts zurückzahlen, wenn ers verprasst hat und unter der vorasusetzung, dass es wirklich eine schenkung war.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.06.2011, 09:55
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AW: A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
da gibts doch diesen entreicherungparagrafen (hab grad keine lust zu suchen), der müsste bei schenkungen immer greifen. dh. b muss nichts zurückzahlen, wenn ers verprasst hat und unter der vorasusetzung, dass es wirklich eine schenkung war.
Und selbst, wenn es diesen nicht gäbe, kann man schließlich keinen nackten Mann in die Tasche fassen...
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