Dies ist eine Diskussion zu A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen? innerhalb des Forums Bankrecht
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| A hat das freiwillig und ohne Wunsch auf eine Gegenleistung getan. Jetzt hatten A und B aber einen großen Streit und A verlangt das Geld zurück, droht ihm sogar, obwohl B es ja schon ausgegeben hat. Hat A überhaupt ein Recht darauf, sein Geld zurückzuverlangen? |
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| AW: A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen? Zitat:
Zitat:
1. Verarmung des Schenkers, 2. grober Undank und 3. Scheidung. Es wurde ausgesagt A und B hätten sich zerstritten. Ob hier schon grober Undank vorliegt, der berechtigt, eine Schenkung zurück zu fordern, vermag ich von hier nicht zu sagen. Hier einige Anhaltspunkte für groben Undank: 'Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.' Quelle: wikipedia.de Anmerkung: Der Sachverhalt ist unter 'Bankrecht' hier im juraforum eingestellt. Mit 'Bankrecht' hat das nichts zu tun.
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| AW: A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen? Zitat:
Zitat:
zu beachten ist aber: Zitat:
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| AW: A schickt B aus dem Ausland Geld. Kann A das Geld noch zurückverlangen? Zitat:
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| Stichworte |
| geld, rückforderung, scheck, streit |
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