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§ 497 Absatz 3 Satz 3 BGB

Dies ist eine Diskussion zu § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB innerhalb des Forums Bankrecht

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Alt 26.01.2012, 13:46
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§ 497 Absatz 3 Satz 3 BGB

angenommen eine Kontoüberziehung aus dem Jahr 2005 läge vor

Die fiktive Forderung wurde nicht tituliert. Ein Rechtsanwalt hat diesbezüglich mehrere male geschrieben.

Vollmacht konnte dieser bislang nicht vorlegen.

Nun sich auf Einrede der Verjährung berufen.

Der Anwalt schreibt fiktiv dazu: die bestehende Forderung sei nicht verjährt.

Nach § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Kontokorrentabrechnung und Zinsen für die Dauer von 10 Jahren gehemmt.

folglich werden die Ansprüche meiner Mandantin erst 13 Jahre nach Kündigung des Kontokorrentabrechnung verjähren.

Stimmt der ausgedachte Sachverhalt so?
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