Dies ist eine Diskussion zu Zwei Staatsbürgerschaften Deutsch/Polnisch? innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Zwei Staatsbürgerschaften Deutsch/Polnisch? zu folgender fiktiver Situation hätte ich gerne eure fachkundige Meinung gehört: Person A, sowie ihre Töchter B und C (Töchter zu diesem Zeitpunkt unter 14 Jahren) sind vor 15 Jahren von Polen nach Deutschland übergesiedelt, beantragten Asyl und erhielten alle drei die deutsche Staatsbürgerschaft. Die alte, polnische, Staatsbürgerschaft erlischte aber nicht, da die Personen die polnischen Behördern nicht von Ihrem Weggang in Kenntnis setzten. Diese ging weiter davon aus das die drei unter ihrer alten Adresse wohnen. A, B und C behielten ihre Ausweise und erneuerten diese sogar vor sechs Jahren (B und C mittlerweile volljährig und erwachsen). Allerdings erhielt keiner von Ihnen irgendwelche öffentlichen Leistungen in Polen. Wenn wir nun annehmen, dass das polniche Generalkonsulat (fortwährend D genannt) hierüber durch A, in nicht zurechnungsfähigem Zustand, in Kenntnis gesetzt worden ist und nun ermittelt, dass weder A, B oder C in Polen wohnhaft sind. Was haben A, B und C nun durch D zu erwarten, die angekündigt haben in dieser Angelegenheit zu ermitteln, welche Staatsbürgerschaft tatsächlich vorliegt? Können die drei nach deutschem Recht von deutschen Behörden zivil- und/oder öffentlichrechtlich belangt werden,und falls ja, haben Sie eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen? Und falls sich zufällig jemand hier damit auskennt, wäre auch eine kurze Info hilfreich ob A, B und C nach polnischem Recht bestraft werden können und, falls ja, ob sie auch in Deutschland durch die polnischen Behörden belangt werden können. Eine, wie ich finde sehr vertrackte Situation. Ich bin gespannt wie sich das auflösen lässt. Viele Grüße FS |
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| AW: Zwei Staatsbürgerschaften Deutsch/Polnisch? Wenn ich es richtig sehe, hätten die polnischen Staatsbürger 1996 nicht eingebürgert werden dürfen, wenn sie nicht entweder ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben hätten oder aber eine "Beibehaltungsgenehmigung" erteilt worden wäre. (§ 25 II StAG) Seit dem 28.8.2007 ist eine solche "Beibehaltungsgenehmigung" nicht mehr erforderlich, wenn die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz angenommen wird. Ob das aber rückwirkend gilt, und nur für Einbürgerungen, die nach dem 28.8.2007 erfolgten... ![]() Es dürfte in so einem Fall das beste sein, einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren und sich von dem beraten zu lassen, was zu tun ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zwei Staatsbürgerschaften Deutsch/Polnisch? ... hat ja mal mit der Einbürgerung von Ausländern in den deutschen Staatsverband überhaupt nichts zu tun! Das ist für umgekehrt. ![]() Ansonsten ist hier nur die Frage: Nach welcher Rechtsgrundlage wurde die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
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| AW: Zwei Staatsbürgerschaften Deutsch/Polnisch? Kann ich den Sachverhalt dann so verstehen, dass unter heutigem Gesichtspunkt ohnehin unerheblich ist, ob es bei der Einbürgerung der Personen A,B & C Fehler gegeben hat, da Polen als EU-Land heute ohnehin überall problemlos die Staatsbürgerschaft in anderen EU Staaten annehmen können, sofern sie dort leben und arbeiten? Ich denke daran, dass sofern Fehler bei der Einbürgerung gemacht worden sind, diese sozusagen "rückabgewickelt" wird und die Personen staatenlos bzw. wieder polnische Staatsbürger sind. Das hätte doch auch rückwirkend Einfluss auf gezahlte Steuern in Deutschland / nicht gezahlte in Polen et cetera oder irre ich? Eine andere Frage ist auch: Kann denn heutzutage überhaupt noch auf Unterlagen einer EInbügerung die sich für A, B & C im Jahre 1989 vollzogen hat, zurückgegriffen werden? Grüße FS |
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| AW: Zwei Staatsbürgerschaften Deutsch/Polnisch? Zitat:
Im Übrigen wird man nicht gleich nach einer Asylanerkennung die deutsche StA bekommen haben, weder damals noch heute. Einbürgerungsunterlagen werden außerdem für mindestens 50 Jahre aufbewahrt. Wenn (zu welchem Zeitpunkt auch immer) die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgte, dann bleibts auch dabei. Politische Änderugen im Heimatstaat führen nicht dazu, dass daran noch mal gerüttelt wird.
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