Dies ist eine Diskussion zu Zuständigkeiten im AufenthG - länderübergreifende Zusammenarbeit von Polizeibehörden innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht
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| Zuständigkeiten im AufenthG - länderübergreifende Zusammenarbeit von Polizeibehörden dieser Beitrag ist sicherlich etwas ambivalent zwischen Polizeirecht/Eingriffsrecht und dem Ausländerrecht, ich stelle ihn aufgrund der fachlichen Ausdehnung mal bei Ausländerrecht rein. Ich bitte ggf. um Verschiebung in Verwaltungsrecht. Folgendes Problem stellt sich zur Diskussion: Die landläufigen Ausländerbehörden, im Fall der Stadt Berlin das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten sind zuständige Behörde für den Bereich des AufenthG. Also für daraus zu ziehende Entscheidungen zuständig, folglich auch für die Haftbeantragung, Abschiebung und ähnliches in ausländerrechtlichen Problemfällen. Die Abschiebungsmaßnahmen an und für sich werden aber, bundesweit, meist von anderen Behörden, i.d.R. der Polizei bis zum Flughafen/Grenze und dort von der Bundespolizei weitergeführt. Die Zuständigkeit für derartige Abschiebungen ergibt sich aus meiner Sicht aus §§71(4,5) AufenthG für die einzelnen Polizeien, soweit also kein Problem. Was ist aber mit der notwendigen Eingriffsbefugniss, um derartige Maßnahmen durchzuziehen. Konkret in dem Fall, wo ein gewalttätiger Ausländer aus Strafhaft mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden soll. Diese Abschiebung ist z.B. nicht aus dem Bundesland möglich, in dem der Betreffende in Haft sitzt, sondern muss z.B. vom Flughafen Frankfurt/Main erfolgen. Dorthin gelangt er unter Begleitung von Polizeibeamten auf dem Landweg, sprich in einem Fahrzeug. Gilt bei einer solchen Fahrt, nimmt man die Ermächtigung z.B. zur Fesselung, zum unmittelbaren Zwang, aus dem Polizeigesetz, bei jedem Passieren der Landesgrenze (z.B. Brandenburg, Sachsen-Anhalt usw.) jeweils immer das Gesetz des jeweiligen Bundeslandes oder gibt es eine quasi "Enklavenregelung", dass Basis die Maßnahme die Abschiebung eines Häftlings aus Bundesland A ist und somit auch während dieser Fahrt weiterhin das Polizeirecht des Bundesland A gilt, unabhängig vom aktuellen Ort? Bin auf Ihre Meinungen gespannt Mit freundlichen Grüßen TheRudi |
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