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Zurückschiebung Abschiebung ED-Behandlung

Dies ist eine Diskussion zu Zurückschiebung Abschiebung ED-Behandlung innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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Alt 23.07.2011, 11:51
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Zurückschiebung Abschiebung ED-Behandlung

Hallo,

mich verwirren die Begriffe Abschiebung / Zurückschiebung etwas. Kann mir jemand in einfachen Worten den Unterschied in der praktischen Durchführung erklären?

Nach §49(5)Nr.5 AufenthG können vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt. Wann kommen diese in Betracht? Prinzipiell bei jedem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer?

Danke!
Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 25.07.2011, 14:25
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AW: Zurückschiebung Abschiebung ED-Behandlung

Die Abschiebung ist eine ausländerrechtliche Vollstreckungsmaßnahme, durch die eine vollziehbare Ausreisepflicht (entweder eine gesetzliche Ausreisepflicht oder -wie meistens- eine durch Verwaltungsakt begründete Pflicht) vollstreckt wird. In der Regel ist eine vorherige Androhung mit Fristsetzung zur Ausreise erforderlich.
Die Zurückschiebung ist eine Eilmaßnahme, die keinerlei Verfügung voraussetzt und nur zulässig ist, wenn ein Ausländer illegal eingereist ist und innerhalb von 6 Monaten nach der Einreise aufgegriffen wird. Die Zurückschiebung erfolgt dann in das Land, aus dem die illegale Einreise erfolgt ist, wenn dieses Land zur Aufnahme bereit ist.
Fingerabdrücke etc. können je nach Einzelfall zur Sicherung der Identität des Ausländers erfolgen (insbesondere dann, wenn die Identität bereits einmal unklar war oder sogar verschleiert wurde.
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