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Visum "verleihen"

Dies ist eine Diskussion zu Visum "verleihen" innerhalb des Forums Asyl- und Ausländerrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.09.2010, 21:36
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Visum "verleihen"

Hallo zusammen,

einmal angenommen, ein Eigentümer eines gültigen Arbeitsvisums (erworben durch Heirat) "verleiht" sein Visum (unentgeltlich, falls das eine Rolle spielt) an einen ausländischen Studenten (der ebenfalls ein gültiges Visum besitzt, das ihn aber nicht zum Arbeiten berechtigt, da es sich nur um ein Studentenvisum handelt) um eben jenem Studenten die Möglichkeit zu geben, ein paar Wochen zu arbeiten. Was könnte den beiden Beteiligten im schlimmsten Fall passieren, wenn jemand Wind von der Sache bekommt?
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  #2 (permalink)  
Alt 29.09.2010, 23:12
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AW: Visum "verleihen"

Da nach dem schlimmsten Fall gefragt wurde: Bis zu 5 Jahren Knast mit anschließender Abschiebung.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 11:00
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AW: Visum "verleihen"

Und was würde wahrscheinlich passieren?
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  #4 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 20:04
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AW: Visum "verleihen"

Sorry, meine Glaskugel ist grade in Reparatur.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.09.2010, 20:36
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AW: Visum "verleihen"

Alright Buddy, zum Glück bin ich ja sowieso Optimist!
Gruß & Dank
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  #6 (permalink)  
Alt 14.10.2010, 20:33
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AW: Visum "verleihen"

Moin,

Straftaverdacht Ausweissmißbrauch nach Strafgesetzbuch ich glaube § 281 StGB, unerlaubte Arbeitsaufnahme iS.d.SGB 3 sowie Beihilfe zu o.a. Straftaten für Ausweisüberlasser. Es besteht zumindest der Straftatverdacht in meinen Augen. Alles ohne Gewähr.

Mit freundlichen Glück Auf

Pipovitsch
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  #7 (permalink)  
Alt 17.10.2010, 23:19
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AW: Visum "verleihen"

Zitat:
Zitat von Varg Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

einmal angenommen, ein Eigentümer eines gültigen Arbeitsvisums (erworben durch Heirat)
Eigentümer eines Aufenthaltstitels ist immer noch der ausstellende Staat, allenfalls der Besitz eines solchen kommt hier in betracht.

Zitat:
Zitat von Varg Beitrag anzeigen
"verleiht" sein Visum (unentgeltlich, falls das eine Rolle spielt) an einen ausländischen Studenten (der ebenfalls ein gültiges Visum besitzt, das ihn aber nicht zum Arbeiten berechtigt, da es sich nur um ein Studentenvisum handelt) um eben jenem Studenten die Möglichkeit zu geben, ein paar Wochen zu arbeiten. Was könnte den beiden Beteiligten im schlimmsten Fall passieren, wenn jemand Wind von der Sache bekommt?
Da der AT durch Einkleben fester Bestandteil des Reisepasses geworden ist, müsste man schon den kompletten Pass verleihen.

Neben dem bereits genannten § 281 StGB sind hier vor allem Verstöße gegen § 370 AO sowie Visaerschleichung des Studenten nach § 95 II 2 AufenthG denkbar. Außerdem rechtfertigt der grundlegende Zweckwechsel des Studenten die Annulierung seines Aufenthaltstitels, mit der Folge, dass dieser vollziehbar ausreisepflichtig wird.
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